Errichtung eines Sichtschutzzaunes, Ottostr. 2a


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 11.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 11.11.2019 ö beschließend 2.3

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, ein Grundriss und eine Begründung mit Beispielfotos beigefügt.
Wie diesen Unterlagen entnommen werden kann, soll an der an der westlichen Grundstücksgrenze zur Ottostraße auf ca. 4,80 m Länge und der nördlichen Grundstücksgrenze zum Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 auf ca. 5,30 m Länge ein Sichtschutz mit der Höhe bis 1,80 m errichtet werden. Die beiden Sichtschutzwände sollen optisch wie Gabionenwände wirken. Es wird angeboten, die massiven Wände mit Kletterpflanzen einzugrünen.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Südost 1 befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A) 6. sind als Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen hin allgemein nur senkrechte Lattenzäune und hinterpflanzte Maschendrahtzäune ohne Sockel bis zu einer Höhe von 1,5 m zulässig. An den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen sind daneben auch hinterpflanzte Maschendrahtzäune bis zu einer Höhe von 1 m zulässig.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für die Errichtung der Sichtschutzmauern können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Der Wunsch nach einer Sichtschutzwand als Abgrenzung einer Terrasse bei einer Gartentiefe im Mittel von ca. 8 m zum öffentlichen Verkehrsbereich, an dem Kfz parken, ist zwar verständlich, kann aber angesichts der verkehrlichen Belastung dieser nur von Anliegerverkehr frequentierten Sackgasse nicht befürwortet werden.
Aus diesem Grund kann die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans für eine gabionenähnliche Sichtschutzwand, die an der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße geplant ist, nicht erteilt werden.

Im Gemeindegebiet Kirchheim wird durch die Festsetzungen der einzelnen Bebauungspläne und des „übergreifenden Bebauungsplans“ sowie auch durch die Bestimmungen der Einfriedungssatzung bewusst geregelt, dass eine gewisse Transparenz zwischen den Gärten auch bei dichterer Bebauung gegeben ist und ein Sichtschutz durch Hecken ermöglicht. So soll auch die Durchlässigkeit der Gärten für Kleintiere ermöglicht werden Aus diesem Grund kann die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Errichtung des beantragten massiven Sichtschutzes an der nördlichen Grenze zum Grundstück des benachbarten Reihenhauses Fl.Nr. 150/49 der Gemarkung Kirchheim nicht erteilt werden.

Als Alternative kann vorgeschlagen werden, die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen, wenn ein „lebendiger Sichtschutz“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m errichtet wird.

H. Mayer,
Kirchheim, der 05.11.2019

Beschlussvorschlag

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns, einer gabionenartigen Einfriedung mit der Höhe bis zu 1,80 m an der westlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße mit der Länge von ca. 4,80 m und an der nördlichen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 mit der Länge von ca. 5,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Südost 1 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe wird für die Errichtung eines „lebendigen Sichtschutzes“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (evtl. großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m an der westlichen und der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Befreiung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn der Antrag auf isolierte Befreiung entsprechend dem Sachvortrag  abgeändert wird.

Beschluss

Für die Errichtung eines Sichtschutzzauns, einer gabionenartigen Einfriedung mit der Höhe bis zu 1,80 m an der westlichen Grundstücksgrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche der Ottostraße mit der Länge von ca. 4,80 m und an der nördlichen Grundstücksgrenze zum angrenzenden Reihenhausgrundstück Ottostraße 4 mit der Länge von ca. 5,30 m auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Südost 1 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Erteilung einer Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 72 hinsichtlich der Festsetzung Nr. A) 6. wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der zulässigen Höhe wird für die Errichtung eines „lebendigen Sichtschutzes“ in Form einer sockellosen, als Rankhilfe für eine Efeuhecke dienenden Tragkonstruktion (evtl. großmaschiger Stabgitterzaun) mit der Höhe von 1,80 m an der westlichen und der nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück Fl.Nr. 150/91 der Gemarkung Kirchheim, Ottostraße 2a, gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Befreiung auf dem Verwaltungsweg zu erteilen, wenn der Antrag auf isolierte Befreiung entsprechend dem Sachvortrag  abgeändert wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2019-11-05, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 11.11.2019, 19/52, Errichtung eines Sichtschutzzaunes im Gabionen-Stil, Ottostr. 2a (.pdf)

Datenstand vom 23.09.2020 08:18 Uhr