Fällung von drei Bäumen auf privaten Grünflächen beim Margeritenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 09.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 11. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 09.12.2019 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung von Bäumen auf zwei Grundstücken der Eigentümergemeinschaft Gladiolenweg, Dahlienweg und Margeritenweg in Heimstetten erforderlich wird.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Nordosten des Garagenhofs, soll eine Mehlbeere entfernt werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Südwesten des Garagenhofs, sollen zwei Kirschbäume entfernt werden.

Wie das gemeindliche Umweltamt feststellte, handelt es sich dabei um drei in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 12/I H festgesetzte „zu pflanzende Bäume“.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, eine Begründung für die Fällung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/I H befindet.

Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.

Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und der Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H nicht erteilt.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird

H. Mayer,
Kirchheim, der 21.11.2018

Beschlussvorschlag

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzende Einzelbäume“ festgesetzten Bäume (einer Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und einer Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzender Einzelbaum“ festgesetzten Baum (einer Kirsche – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind von der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin zu tragen.

Beschluss

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von zwei in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzende Einzelbäume“ festgesetzten Bäume (einer Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und einer Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H wegen der Fällung von einem in der Grünordnung durch Planzeichen als „zu pflanzender Einzelbaum“ festgesetzten Baum (einer Kirsche – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten), wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass dafür auf dem Grundstück eine Ersatzpflanzung gemäß den Angaben des gemeindlichen Umweltamtes vorgenommen wird. Diese Ersatzpflanzung ist spätestens in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung vorzunehmen. Die Kosten sind von der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Dokumente
2019-11-22, Anlage zur Beschlussvorlage BIUA vom 09.12.2019, 19/55, Eigentümergemeinschaft Gladiolenweg, Dahlienweg und Margeritenweg, Fällung von drei Bäumen auf privaten Grünflächen beim Margeritenweg (.pdf)

Datenstand vom 01.10.2020 10:43 Uhr