Beantragt wird die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, die für die Fällung von Bäumen auf zwei Grundstücken der Eigentümergemeinschaft Gladiolenweg, Dahlienweg und Margeritenweg in Heimstetten erforderlich wird.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Nordosten des Garagenhofs, soll eine Mehlbeere entfernt werden.
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten, einer privaten Grünfläche im Südwesten des Garagenhofs, sollen zwei Kirschbäume entfernt werden.
Wie das gemeindliche Umweltamt feststellte, handelt es sich dabei um drei in der Grünordnung des Bebauungsplans Nr. 12/I H festgesetzte „zu pflanzende Bäume“.
Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Fotos, eine Begründung für die Fällung, ein Planzeichnungsausschnitt des Bebauungsplans und die Stellungnahme des Umweltamts beigefügt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des der § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12/I H befindet.
Die Begründung des Antragstellers sowie die Beurteilung des Umweltamtes können der Anlage dieser Sitzungsanlage entnommen werden.
Die Bauverwaltung schließt sich der Meinung des Umweltamtes an.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 1 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/71 und der Kirsche – Baum Nr. 2 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H nicht erteilt.
Für die Fällung der Mehlbeere – Baum Nr. 3 – auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/48 der Gemarkung Heimstetten wird die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12/I H unter der Maßgabe erteilt, dass eine Ersatzpflanzung in Absprache mit dem Umweltamt vorgenommen wird
H. Mayer,
Kirchheim, der 21.11.2018