Arbeitgeberleistungen - Gewährung einer freiwilligen ergänzenden Leistung "Fahrtkostenzuschuss"


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen, 13.01.2020

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Die Gemeinde Kirchheim b. München gewährt bisher keinen Fahrtkostenzuschuss. Anträge von Mitarbeitern wurden bereits vermehrt vorgelegt, jedoch bisher immer abgelehnt. Seit 01.01.2019 hat sich die steuerrechtliche Rechtslage § 3 EStG bezüglich der Fahrtkostenzuschüsse positiv geändert.
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ist die Änderung von Art. 99a BayBesG zum 01.01.2013. Durch Art. 101 BayBesG wird die Regelung auch auf tariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt wurde.
Bisher ist es möglich einen Fahrtkostenzuschuss unter Anwendung der Fahrtkostenzuschuss-Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen (Fahrtkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte – vom 15.11.2001, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.08.2018, gültig  bis 31.12.2021) zu gewähren. Die Ausgestaltung der Gewährung liegt dabei nach der o.g. Gesetzesänderung im Ermessen der Kommunen. Somit kann der Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Verweis auf „haushaltsrechtliche Regelungen“ impliziert, dass die Gewährung durch den beschlossenen Haushalt abgedeckt sein muss.
Eine Ausgestaltung in Form von Richtlinien oder dergleichen wurde bisher von der Gemeinde Kirchheim b. München nicht vorgenommen.
Aus diesen Gründen möchte die Verwaltung den Gemeinderat der  Gemeinde Kirchheim b. München eine Regelung zur Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen beschließen lassen.
Um als öffentlicher Arbeitgeber den Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung anbieten zu können und als Dienstherr auch für weiter entfernt wohnendes Personal attraktiv zu sein bzw. zu bleiben, möchte die Gemeinde Kirchheim b. München den Tarifbeschäftigten, Beamten und Auszubildenden als freiwillige Leistung einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.


Richtlinien für die Gewährung eines Fahrkartenzuschusses

(1) Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte sind die Bediensteten der Gemeinde Kirchheim b. München (Tarifbeschäftigte, Beamte, Auszubildende) unabhängig von der rechtlichen Gestaltung ihres Arbeits-/Dienstverhältnisses und der vereinbarten Arbeitszeit, deren Beschäftigung bei der Gemeinde Kirchheim b. München einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst und während dieser Zeit eine Vergütung erhalten.

(2) Fahrtkostenzuschuss
Der Fahrtkostenzuschuss wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gemeinde Kirchheim b. München gewährt.
Bei der Gewährung gelten folgende – sich gegenseitig ausschließenden –Grundlagen:

  1. Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Für die Wege zwischen Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte ohne Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird bei der Ermittlung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses folgende Berechnungsgrundlage gelten:

  1. 200 Arbeitstage

  1. Entschädigung pro Kilometer 0,18 € (60% der steuerrechtlichen Entfernungspauschale von 0,30 Euro)

  1. Schnellste Wegstrecke zwischen den Wohnsitz (der Wohnsitz, der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegen ist) und der ersten Tätigkeitsstätte (die Dienststelle, zu der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist)

Die Pauschale wird erst ab dem 3. vollen Entfernungskilometer gewährt.

  1. die Obergrenze des Fahrtkostenzuschusses liegt bei der Höhe des Werts der Fahrkarte für die MVV Tarifzone M+6 IsarCard-Monatskarte.

Der Fahrkartenzuschuss zur Entfernungspauschale wird mit 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschal versteuert. Durch die pauschale Versteuerung entfällt die Sozialversicherungspflicht.

  1. Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Berechtigten, die für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz (der Wohnsitz, der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegen ist) und der ersten Tätigkeitsstätte (der Dienststelle der der Beschäftigte dauerhaft zugeordnet ist) öffentliche Verkehrsmittel (MVV IsarCardJob, MVV IsarCard Abo DB, BOB-Meridian-Job-Ticket oder reguläres Fahrkartenabo eines vergleichbaren Verkehrsverbundes) benutzen, bekommen ihren nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand erstattet.

Erstattungsfähig ist abweichend von den tatsächlichen Aufwendungen nur der Betrag, der für eine Isar-Card mit Geltungsbereich für die Fahrtstrecke Wohnung – ersten Tätigkeitsstelle angefallen wäre.

Die Obergrenze dieser Erstattung liegt bei der Höhe des Werts der Fahrkarte für die MVV Tarifzone M+6 IsarCard-Monatskarte.

Der Fahrkostenzuschuss für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG).

(3) Antrag
Der Fahrtkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Entsprechende Nachweise sind durch die Beschäftigten dem Antrag beizufügen.

(4) Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt quartalsweise im Nachhinein. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie berechnete Summe wird mit dem Gehalt überwiesen.

(5) Anzeigepflicht
Wer einen Fahrtkostenzuschuss erhält, ist verpflichtet jede Änderung in den für die Gewährung des Zuschusses maßgebenden Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.
Die Zuschussberechtigten tragen die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf ihre tatsächlichen Aufwendungen sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Finanzamt.

(6) Kürzungen des Fahrtkostenzuschusses
Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses nach Buchstabe a) und des Personenfernverkehrs findet nur bei einer arbeitsvertraglich/dienstrechtlich vereinbarten Abweichung von der 5-Tage-Woche im entsprechenden Verhältnis statt. Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses bei Abweichung der 5-Tage-Woche für den Personennahverkehr findet nicht statt.
In Abwesenheitsfällen (u.a. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Altersteilzeit, Sonderurlaub) wird der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Berechtigte der Arbeitsstätte fernbleibt, nicht bezahlt.

(7) Rückzahlung
Der Fahrtkostenzuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Gewährungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und der Zuschuss unberechtigter Weise erhalten wurde. Die Rückzahlung hat jeweils mit Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss weggefallen sind. Die Rückforderung erfolgt, soweit möglich, durch Abzug vom Gehalt.

(8) Befristung
Der Fahrtkostenzuschuss wird zunächst befristet bis 31.12.2022 gewährt. Die Befristung ist zulässig und die Dauer ist angemessen, um bei der Entscheidung über die Verlängerung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhalten zu können. Nach Ablauf der Befristung wird dementsprechend geprüft, ob eine Weiterzahlung des Zuschusses erfolgen wird.

(9) Änderungs- und Widerrufsvorbehalt
Die Gemeinde Kirchheim b. München behält sich vor, den Fahrtkostenzuschuss mit sofortiger Wirkung zu widerrufen oder zu ändern, wenn die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nicht mehr besteht oder sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses ändert.

(10) Kosten
Nach dem aktuellen Personalstand ist davon auszugehen, dass ca. 95.000 € jährlich an Haushaltsmitteln benötigt werden.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen empfiehlt dem Gemeinderat die Verwaltung zu beauftragen, für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 die in der Beschlussvorlage ausgeführten Regelungen zur Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ab dem 01.06.2020 zu vollziehen.
Die dafür notwendigen Finanzmittel sollen in die Haushaltsplanung 2020 aufgenommen werden und der Finanzplan 2021, 2022 angepasst werden.
Die Verwaltung wird gebeten, im 2. Quartal 2021 einen Sachstandsbericht vorzulegen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bei Umsetzung des Fahrtkostenzuschusses wie im Sachverhalt aufgezeigt, ist mit jährlichen Mehrkosten von 95.000,00 €uro zur rechnen. Dies sollte im Verwaltungshaushalt für die Haushaltsplanung 2020 mit 42.500 € und für die Finanzplanung 2021,2022 mit 95.000 € mit gesonderter Haushaltsstelle eingestellt werden.

Datenstand vom 09.01.2020 12:02 Uhr