Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 09.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 09.03.2020 ö beschließend 5.3

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
termin:
TOP-Nr.:
Abstimmung



Ja
Nein
Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
7
20
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Billigungs- u. Auslegungsbeschluss)
öffentlich
16.09.2019
3.4
12
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (vertagt)
öffentlich
10.02.2020
3.1
-
-
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt
öffentlich
09.03.2020
3.1



Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 20:0).

Ziel des Bebauungsplans ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.

In der Zeit vom 21.11.2019 bis 23.12.2019 erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB.

1.)        Nachfolgend sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aufgeführt, deren Stellungnahmen weder Anregungen oder Hinweise bzw. Einwände enthalten; diese werden zur Kenntnis genommen:

- Landratsamt München, Kreisheimatpfleger vom 20.11.2019
- Bayerisches Landesamt für Umwelt vom 02.12.2019
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern vom 26.11.2019
- Eisenbahn-Bundesamt vom 12.12.2019
- Staatliches Bauamt Freising vom 25.11.2019
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg vom 25.11.2019
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 18.12.2020
- SWM-Infrastruktur Region GmbH vom 07.01.2020
- Polizeiinspektion 27 Haar vom 26.11.2019
- Erzbischöfliches Ordinariat vom 25.11.2019
- Landeshauptstadt München vom 18.12.2019
- Gemeinde Aschheim vom 12.12.2019
- Gemeinde Pliening vom 11.12.2019
- Gemeinde Poing vom 05.12.2019

2.)        Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit haben Anregungen, Hinweise oder Einwände gegenüber der Verwaltung vorgebracht:
Die Stellungnahmen sind den Mitgliedern des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vorliegend.

2.1.1.)        Landratsamt München, Sachgebiet 4.1.1.3 / Bauen vom 07.02.2020 und 2.1.2.) Fachstelle der Grünordnung vom 19.12.2019
Beschluss zu 2.1.1) und 2.1.2.):
Die Abwägung der Einwendungen wird entsprechend der Anlage „2020-03-09_Abwägung Stellungnahme Landratsamt München“ beschlossen.

2.2) Regierung von Oberbayern vom 20.12.2019
Beschluss zu 2.2)
Die Zulässigkeit zur Nutzung erneuerbarer Energien wie bspw. Photovoltaik und Solarthermie ist durch den Bebauungsplan gegeben. Die betreffende Festsetzung wird dahingehend ergänzt, dass Überschreitungsmöglichkeiten für Anlagen dieser Art gegeben sind.

Das Vorhaben und insbesondere die schalltechnische Untersuchung wurde der Immissionsschutzbehörde vorgestellt und das Konzept zur Bewältigung der Gemengelage durch architektonische Selbsthilfe/aktive Lärmschutzmaßnahmen dezidiert mit der Fachabteilung Immissionsschutz des Landratsamtes München abgestimmt. Diese wird auch im weiteren Verfahren regelmäßig als Fachbehörde beteiligt.

2.3.) Eisenbahn-Bundesamt vom 29.11.2019
Beschluss zu 2.3.):
Es liegen keine Einwände, jedoch Anregungen vor:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und entsprechend ein Hinweis zu 1. unter B) Allgemeine Hinweise im Bebauungsplan Nr. 25/H aufgenommen.

Die Sicherheit des Schienenverkehrs ist nicht gefährdet; die Entwässerung des Plangebiets ist mit dem Wasserwirtschaftsamt, welche ebenfalls im Verfahren beteiligt sind und wurden, abgestimmt.
Die ausgehenden Immissionen aus Schall und Erschütterung der angrenzenden Bahnstrecke Pbf- Simbach (Inn), Strecken-Nr. 5600, wurden intensiv geprüft und entsprechende Vorkehrungen getroffen. Die Werte, welche sich aus dem Bahnbetrieb ergeben sind auf einen aktuellen Stand (November 2019) angepasst worden und finden ausreichende Berücksichtigung in der schalltechnischen Untersuchung vom 28.01.2020 von Steger & Partner GmbH Lärmschutzberatung (Bericht-Nr. 0071/B7/stg)

2.4.)        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 10.12.2019
Beschluss zu 3.5.):
Die Formulierung im Bebauungsplan unter B. Allgemeine Hinweise Nr. 2.1 wird durch folgende Formulierung ersetzt:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

Die Begründung wird aufgrund der begründeten Denkmalvermutung angepasst.

2.5.)        IHK für München und Oberbayern vom 19.12.2019 und 2.6.) Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 07.01.2020 (zusammengefasst aufgrund gleicher Thematik)
Beschluss zu 2.5. und 2.6.):
Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird insoweit angepasst, als dass im Baukörper Haus 1 und Haus 4 auch eine Büronutzung vorgesehen wird.

Die Gemeinde hält an der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets (WA) fest. Die Einwendung wird jedoch insoweit aufgegriffen, als dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger abgestimmt hat, dass in Teilen der Gebäude auch Gewerbeflächen (Büro) vorgesehen werden. In Umsetzung dessen werden im Vorhaben- und Erschließungsplan In den Baukörpern Haus 1 und Haus 4 werden im EG Flächen für Büronutzungen als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) vorgesehen.
Im Übrigen wird durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets ermöglicht, dass für die jedenfalls denkbare Realisierung weiterer Nichtwohnnutzungen „nur“ eine Änderung des Durchführungsvertrages erforderlich ist.

Hinsichtlich der zulässigen und unzulässigen Nutzungen geht die Gemeinde davon aus, dass durch die vorgenommene Feinsteuerung (§ 1 Abs. 4 ff. BauNVO) der (generell und ausnahmsweise) zulässigen Nutzungen die Festsetzung als allg. Wohngebiet nicht in Frage gestellt wird. Die wesentlichen, für ein allg. Wohngebiet charakteristischen Nutzungen sind weiterhin – im Rahmen der Verpflichtung gemäß Durchführungsvertrag – zulässig (z. B. Wohnen, Läden, kirchliche, kulturelle und soziale Anlagen, etc.).

Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO) begründet sich darin, dass sich das Plangebiet für eine Ansiedlung dieser Nutzungen nicht eignet, zudem sind die hierdurch ausgelösten zusätzlichen Verkehrsbelastungen städtebaulich nicht gewünscht.

Die Gemeinde ist der Ansicht, dass die Anforderungen an das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot gewahrt sind.

Die Gemeinde ist sich bewusst, dass das Plangebiet im Übergangsbereich von emittierenden Gewerbenutzungen im Westen, Süden und Osten zu Wohnnutzungen im Norden liegt. Zudem wirken auch erhebliche Verkehrsimmissionen seitens der Bahnstrecke München - Markt Schwaben - Mühldorf a. Inn im Norden und der Bundesautobahn A 99 im Westen auf das Plangebiet ein. Das Gebiet ist insoweit als lärmtechnisch erheblich belastet einzustufen.

Die Gemeinde geht jedoch davon aus, dass ein unüberwindbarer Konflikt zwischen Gewerbenutzung im Süden, Osten und Westen sowie der geplanten Bebauung in immissionsschutztechnischer Ansicht nicht besteht.
Die Gemeinde hat die Lärmschutzproblematik durch das Ingenieurbüro Steger & Partner untersuchen lassen (Gutachten vom 16.08.2019). Das entsprechende Gutachten wurde zwischenzeitlich noch einmal überarbeitet (Fassung vom 28.01.2020). Hierbei wurde der einwirkende Gewerbelärm, wie auch Verkehrslärm, wie auch die von einer Verkehrszunahme durch die Planung auf die umliegende Bebauung ausgehenden Immissionen untersucht.

In der zwischenzeitlich überarbeiteten Fassung legt das Gutachten für die südlich des Plangebiets gelegenen Gewerbebetriebe einen Beurteilungspegel von tags 65 dB(A) zugrunde, der dem in Gewerbegebieten nach Ziff. 6. 1 der TA Lärm maximal zulässigen Immissionsrechtwert (bzw. dem nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 maximal zulässigen Orientierungswert) in Gewerbegebieten entspricht (S. 18 des Gutachtens vom 28.01.2020).

Ausgangspunkt des Schallschutzkonzepts ist insoweit die bestehende Belastungssituation in Form der Immissionsbelastung, die heute an den Gebäuden Tannenweg 1 bis 10 besteht. Aus dieser ergibt sich korrespondierend das heute zulässige Emissionspotential der benachbarten Gewerbebetriebe. Hiernach wäre für die Beurteilungspegel der Gewerbebetriebe im Süden von Pegeln von 63 – 64 dB(A) auszugehen.

Ungeachtet dessen legt das Schallschutzkonzept jedoch für die südlich gelegenen Gewerbebetriebe einen Beurteilungspegel von tags 65 dB(A) zugrunde (s. 18 des Gutachtens vom 28.01.2020), der dem maximalen Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete nach TA Lärm/DIN 18005 entspricht. Mithin geht das Gutachten von uneingeschränkt emittierenden Gewerbebetrieben i. S. d. TA Lärm im Süden des Plangebiets aus. Die Gemeinde geht davon aus, dass das Schallschutzkonzept mit diesem Ansatz auf der sicheren Seite ist.

Gleichzeitig werden durch die gegenständliche Planung keine relevanten, an die Gewerbenutzungen „heranrückenden“ Immissionsorte geschaffen. Denn nach dem Schallschutzkonzept werden entlang aller Fassaden, ausgenommen der nordwestlichen Fassaden, Immissionsorte im Sinne der TA Lärm ausgeschlossen. Immissionsorte im Sinne der TA Lärm sind sämtliche Orte, die im Einwirkungsbereich der Anlage 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters liegen. Indem im Bebauungsplan an sämtlichen Fassaden, ausgenommen der nordwestlichen Fassaden, keine Fenster außer solchen, die nur zu Reinigungszwecken öffenbar sind, zugelassen werden, werden maßgebliche Immissionsorte vermieden. Alternativ kann dasselbe Ergebnis nach Aussage der Gutachter über Fensterkonstruktionen oder Vorbauten erreicht werden, die zu einer Minderung des Geräuschpegels um mindestens 10 dB im Frequenzbereich von 63 bis 8000 Hz führen, wobei diese Fensterkonstruktionen bzw. Vorbauten wiederum nur zu Reinigungszwecken öffenbar sein dürfen.

Nach Auffassung der Gemeinde ist dieses Konzept tauglich und zweckmäßig, eine Einschränkung der benachbarten Gewerbebetriebe zu vermeiden, gleichzeitig aber gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse an den Wohn- und Geschäftsräumen im Plangebiet sicherzustellen. „Heranrückende“ Immissionsorte, die zu einer weitergehenden Einschränkung der Gewerbebetriebe führen könnten, werden vermieden.

Da für die Gewerbebetreibe im Süden ein Beurteilungspegel von 65 dB(A) zugrunde gelegt wird, kommt es auf das Vorliegen einer Gemengelage insoweit nicht mehr maßgeblich an.
Nach Ansicht der Gemeinde liegt jedoch auch tatsächlich eine Gemengelage vor. An die vorhandene Wohnbebauung südlich des Tannenwegs grenzen bereits heute im Westen und Osten gewerbliche Nutzungen unmittelbar an. Die Gewerbenutzungen im Süden sind nur durch das Plangebiet von der Wohnbebauung entlang des Tannenwegs getrennt und wirken bereits heute auf die Grundstücke entlang des Tannenwegs ein. Insoweit geht die Gemeinde davon aus, dass vorliegend von einem Aneinandergrenzen von gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten Gebieten und zum Wohnen dienenden Gebieten auszugehen ist, mithin eine Gemengelage gegeben ist.
Ungeachtet der Frage des tatsächlichen Vorliegens einer Gemengelage käme die Berücksichtigung einer Gemengelage den Gewerbebetrieben vorliegend jedoch ohnehin sogar zu gute. Nach Ziff. 6.7 der TA Lärm ist es bei einer Gemengelage möglich, die für das jeweilige Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte zu erhöhen. Wären aber die an der Wohnnutzung geltenden Immissionswerte höher anzusetzen, wären korrespondierend höhere Emissionen der Gewerbebetriebe zulässig, mithin diese weniger eingeschränkt.
Hierauf kommt es vorliegend aber bereits nicht an, da das Schallschutzkonzept für die Gewerbebetriebe im Süden von einem nach TA Lärm uneingeschränkten Beurteilungspegel zugrunde liegt und im Übrigen immissionsortlose Fassaden vorsieht.

Ausgehend von den Ermittlungen und Ergebnissen des Schallschutzgutachtens, an dessen Belastbarkeit für die Gemeinde kein Anlass zu Zweifel besteht, ist die Gemeinde der Ansicht, dass mittels dieses Schutzkonzepts Einschränkungen der benachbarten Gewerbebetriebe vermieden werden. Gleichzeitig können mit den vom Gutachter ermittelten Maßnahmen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet selbst, aber auch an den nördlichen Wohngebäuden gewahrt werden. Die Gemeinde geht auf Basis dessen davon aus, dass die Anforderungen an die immissionsschutztechnische Konfliktbewältigung gewahrt sind.

Nach Ansicht der Gemeinde ist das Schallkonzept mit einer immissionsortlosen Fassaden auch technisch möglich. Auf Basis der Auskunft der Gutachter sowie der Architekten, die entsprechende Fensterkonstruktionen entworfen bzw. vorgestellt haben, ist die Umsetzung dieses Konzepts nach Ansicht der Gemeinde auch unter Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung der geplanten Wohnungen und Büros technisch möglich. Insoweit ist die Gemeinde der Ansicht, dass der bestehende Immissionskonflikt nicht unüberwindbar ist, sondern auf der Ebene der Vorhabenzulassung bei Berücksichtigung der schallschutztechnischen Festsetzungen lösbar ist und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Die erforderlichen, vom Gutachter vorgeschlagenen Schallschutzvorgaben werden hierbei durch Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan rechtlich verbindlich geregelt. Zudem verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Umsetzung dieser im Durchführungsvertrag.

Die Festsetzungsvorschläge aus der schalltechnischen Untersuchung sind Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplans. Aufgrund dieser Tatsache und der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Lärmthemen, wird von einer Grundbucheintragung kein Gebrauch gemacht. Jedoch findet sich unter den Hinweisen des Bebauungsplans ein entsprechender Hinweis.

2.7.)        Wasserwirtschaftsamt München vom 05.12.2019
Beschluss zu 2.7.):
Zu 1.) Die genannten Informationen zu örtlichen Gegebenheiten werden informativ in die Begründung des Bebauungsplans aufgenommen.

Zu 2.1) Niederschlagswasserbeseitigung: 
B. Allgemeine Hinweise) Nr. 3.2 Satz 1 des Bebauungsplans wird wie folgt geändert:
„Das Versickern von Niederschlagswasser stellt einen wasserrechtlichen Benutzungstatbestand im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar und bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt München….

B. Allgemeine Hinweise) Nr. 3.1 des Bebauungsplans wird wie folgt ergänzt:
„Werden die Voraussetzungen der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und die zugehörigen Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten (TRENGW) eingehalten, ist eine erlaubnisfreie Versickerung des unverschmutzten Niederschlagswassers möglich. Vom Bauwerber ist eigenverantwortlich zu prüfen, ob die NWFreiV anzuwenden ist.“

B. Allgemeine Hinweise) Nr. 3.2 nach Satz 5 des Bebauungsplans wird wie folgt ergänzt:
„Sollte eine Flächen- bzw. Muldenversickerung technisch nicht möglich sein, ist dies darüber hinaus stichhaltig zu begründen.“

Zu 2.2) Bodenschutz
Folgender Text wird unter B. Allgemeine Hinweise) des Bebauungsplans aufgenommen:
„Der Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB).“

Zur 3.1) Starkregenereignisse
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

2.8.)        gKu VE – München Ost vom 12.12.2019
Beschluss zu 2.8.):
Aufgrund der Höhenlage der geplanten baulichen Anlagen, insbesondere der Tiefgarage, ergibt sich bereits, dass Leitungen über der Tiefgarage ausgeschlossen sind. In jedem Einzelhaus ist jeweils ein frostfreier Anschlussraum vorgesehen sowie eine „Technikzentrale“ für alle Sparten. Die Verbindungen werden entsprechend geplant.

Im Plangebiet sind keine Grundstücke vorgesehen, die nicht an öffentlichen Straßen liegen. Ein Hinweis wird dennoch unter B) Allgemeine Hinweise aufgenommen. Zudem wird ein Hinweis auf das Entwässerungsverfahren im Trennsystem aufgenommen.

2.9.)        Gemeinde Feldkirchen vom 18.12.2019
Beschluss zu 2.9.):
Die Gemeinde wägt ab, dass im vorliegenden Fall ein Verkehrsgutachten nicht erforderlich ist, da durch die Neubebauung mit 76 Wohneinheiten keine signifikante Mehrbelastung der aktuell eher wenig befahrenen Straße „Am Werbering“ zu erwarten wäre.
Gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“, Ausgabe 2006, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (RASt06) kann der Straßenzug „Am Werbering“ mit den etwa 230m Länge zwischen der „Feldkirchener Straße“ und der „Weißenfelder Straße“ als „Wohnstraße“ charakterisiert werden.
Wohnstraßen können Verkehrsstärken bis zu 400 Kfz/Stunde bzw. 4.000 Kfz/24 Stunden aufnehmen.
Damit ist die Straße „Am Werbering“ auch mit dem Neuverkehr aus der geplanten Wohnbebauung nicht signifikant mehr belastet. Die Straße muss keinen ortsfremden Durchgangsverkehr aufnehmen. Zudem ist durch die vorgesehene Nutzung und durch die Nähe zur S-Bahn Heimstetten zu erwarten, dass sich ein Teil der Wohnungen ideal für Studierende oder berufstätige Pendler eignet, welche überwiegend die gute ÖPNV-Anbindungen nutzen. Einige der Wohnungen sind preisgebunden für sozial schwächere Personen und Familien vorgesehen, welche i. d. R. maximal ein Auto besitzen, sodass auch dadurch von weniger KFZ-Bewegungen ausgegangen werden kann.

Außerdem findet derzeit eine überörtliche Verkehrsbegutachtung durch das Landratsamt München statt. Ziel ist es, den Verkehr entsprechend zu untersuchen und Knotenpunkte oder Verkehrsführungen neu zu überplanen. Die Planungen zum Umbau des Knotenpunktes Kreisstraße M1/Weißenfelder Straße wurden bereits vom Landratsamt München begonnen.

2.10.)        Gemeinde Vaterstetten vom 27.01.2020
Beschluss zu 2.10.):
Die saP-Relevanzprüfung ist zwischenzeitlich durchgeführt worden und liegt vor. Artenschutzrechtliche Maßnahmen mit Auswirkungen auf das Gemeindegebiet Vaterstetten sind nicht erkennbar. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

2.11.) Erste MaHö Beteiligungs GmbH, vertreten durch Prof. Hauth & Partner Rechtsanwälte vom 20.12.2019 sowie Ergänzung vom 21.02.2020 und 2.12.) Eigentümer der Grundstücke am „Tannenweg“, vertreten durch Schönefelder Ziegler Lehners Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, vom 08.01.2020
Beschluss zu 2.11.) und 2.12.)
Die Abwägung der Stellungnahmen vom 20.12.2019 und 08.01.2020 wird entsprechend der Anlage „2020-03-09_Abwägung Stellungnahme Landratsamt München“ beschlossen.

Die vorliegende Stellungnahme Nr. 210001 / 6 vom 12.02.2020 des IB Greiner (übermittelt mit Schreiben vom 21.02.2020 von Prof. Hauth & Partner Rechtsanwälte) zur schalltechnischen Untersuchung sowie Planunterlagen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr 25/H der Gemeinde Kirchheim bezieht sich inhaltlich auf den Entwurfsstand vom 16.08.2019. Im Zuge der weiteren Planung und Einarbeitung der Grundlagen wurden sowohl die Planung, als auch die schalltechnische Untersuchung präzisiert und ergänzt. So wurden beispielsweise Werte für den Prognoseverkehr bis 2030 der Deutschen Bahn AG mit Stand November 2019 beigefügt und zugrunde gelegt. Außerdem wurde inzwischen eine Fensterkonstruktion mit Schallschutzverglasung entwickelt, welche die erforderlichen 10dB Geräuschpegelminderung bei geöffnetem Lüftungsflügel erreicht. Weiterhin wurden Flächengrößen ermittelt, welche Fassadenanteile je Baufeld schallabsorbierend ausgeführt werden müssen, damit eine Erhöhung der Geräuschreflexionen gegenüber den bahnabgewandten Seiten der nördlich bestehenden angrenzenden Wohnbebauung vermieden wird. Außenaufenthaltsbereiche wie beispielsweise Terrassen oder Freisitze sind keine Immissionsorte nach TA-Lärm.

Im Ergebnis wurde die schalltechnische Untersuchung vorgestellt und das Konzept zur Bewältigung der Gemengelage durch architektonische Selbsthilfe/aktive Lärmschutzmaßnahmen dezidiert mit der Fachabteilung Immissionsschutz des LRA München abgestimmt.

Abschließender Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt den Beschlussvorschlägen im Block vollumfänglich zu.

Kirchheim, 28.02.2020  Colin Müller

Beschlussvorschlag

1. Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt nimmt von der im Zeitraum vom 21.11.2019 bis 23.12.2019 durchgeführten öffentlichen Beteiligung der Bürger, der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen im Sachverhalt und entsprechend der Anlagen vollumfänglich im Block zu.

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“, bestehend aus Planzeichnung, Satzungstext und Begründung sowie Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der Fassung vom 09.03.2020 unter Berücksichtigung der aufgrund der Stellungnahmen eingearbeiteten Änderungen gebilligt.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange und der Fachbehörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Dokumente
2020-03-09_Stellungnahmen § 3 (2) u. 4 (2) (21.11.-23.12.2020) (.pdf)
2020-03-09_Abwägung Stellungnahme Landratsamt München (.pdf)
2020-03-09_Abwägung Stellungnahmen § 3 (2) und 4 (2) BauGB - Rechtsanwälte (.pdf)
2020-03-09_B-Plan 25/H - Planzeichnung (.pdf)
2020-03-09_B-Plan 25/H - Satzung (.pdf)
2020-03-09_B-Plan 25/H - VEP (.pdf)
2020-03-09_B-Plan 25/H - Begründung (.pdf)
2020-03-09_B-Plan 25/H - Anlage 1 Begründung (.pdf)
2019-09-09_B-Plan 25/H - saP (.pdf)
2020-01-29_B-Plan 25/H - Lärmgutachten (.pdf)

Datenstand vom 05.03.2020 09:13 Uhr