Bürgerantrag: Bewohnerparken Margeritenweg


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 09.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Bauen, Infrastruktur u. Umwelt (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt 09.03.2020 ö beschließend 8.1

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 12.02.2020 wurde durch die Verwaltung der GDM-Wohnanlage (Gladiolenweg – Dahlienweg – Margeritenweg) der Antrag gestellt im Margeritenweg eine Anwohner-Parkzone einzurichten. Der Antrag wird damit begründet, dass die Anwohner tagsüber keine Möglichkeit hätten im Margeritenweg zu parken, da die Parkplätze durch Mitarbeiter und Besucher des Räterzentrums blockiert wären. (s. Anlage)

Der Margeritenweg ist im Abschnitt Räterstraße bis Wendehammer Margeritenweg als Ortsstraße gewidmet und die antragsgegenständlichen Stellplätze sind im Bebauungsplan Nr. 12/I und 12/II als öffentliche Stellplätze festgesetzt, wobei die Stellplätze der beiden nördlichen Parkbuchten auf der Ostseite des Margeritenweges dem Bebauungsplans 12/II und somit einem anderen Quartier (Räterzentrum) zugeordnet sind.

Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind (vgl. § 7 FStrG, Art. 14 BayStrWG). Der Gemeingebrauch in diesem Sinne deckt alle verkehrsbezogenen Verhaltensweisen ab, so auch das Parken. Die Ausübung des Gemeingebrauchs wird durch das Straßenverkehrsrecht geregelt. Einschränkung oder Untersagung der Ausübung des Gemeingebrauchs sind mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder Außenstehende zu treffen. Dazu gehören auch die Regelungen des Parkens von Fahrzeugen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1984 - BayVBl 1985 S. 46).

Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen.
 
Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. (VwV zu § 45 StVO Zu Absatz 1 bis 1e Nummer X. 1. (Rn. 29))

In der Begründung zur Änderung der StVO vom 14.12.2001 (VkBl 2002, S. 138) wird ausgeführt, dass der formale Stadtstatus nicht ausschlaggebend ist, der Bedarf für eine Bewohnersonderparkberechtigung bei Städten ohne diesen Status jedoch angezweifelt wird. (s. auch: Bouska/Leue, StVO Textausgabe mit Erläuterungen, 25. Auflage 2018 C.F. Müller, S. 201 Rn. 6b)

Nach Rücksprache mit der Bauverwaltung kann mitgeteilt werden, dass die Anzahl der festgesetzten Garagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 12/I (rechtskräftig seit 07.08.1992) entsprechend den Stellplatzrichtlinien des Landratsamtes München vom 01.02.1972 festgelegt wurde. Dies entspricht mindestens einer Garage je Wohneinheit, diese sind auch errichtet worden. Dementsprechend sind die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten und die Stellplätze ordnungsgemäß nachgewiesen. Garagen, die zweckentfremdet (Andere Nutzung statt PKW-Stellplatz) genutzt werden, was vereinzelt leider bereits beobachtet wurde, ergeben aus Sicht der Bauverwaltung gerade aus dieser Tatsache heraus selbstgeschaffene Parkprobleme.

Wie dargelegt, stehen den Anwohnern der GDM-Wohnanlage private Stellflächen zur Verfügung. Auch bleibt anzumerken, dass die öffentlichen Stellplätze entlang des Margeritenweges u.a. für Besucher der Wohnanlage gedacht sind und diesen nach Einführung einer Sonderparkregelung für Bewohner nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

Auch kann nicht von erheblichen allgemeinen Parkdruck gesprochen werden, da in fußläufiger Entfernung zur GDM-Wohnanlage weitere Parkmöglichkeiten bestehen, so z.B. in der Rosenstraße, Räterstraße und Bajuwarenstraße. Ein Anspruch auf einen Parkplatz vor der Haustür lässt sich aus der StVO nicht ableiten.

Die Einführung einer Sonderparkregelung für Bewohner ist daher mangels erfüllter Voraussetzungen nicht möglich und aus Sicht der Verwaltung, auch aufgrund des damit einhergehenden unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes, nicht zu empfehlen.

Eine Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion 27 Haar wäre im Übrigen vorab noch einzuholen. (vgl. (VwV zu § 45 StVO Zu Absatz 1 bis 1e Nummer I. (Rn. 1))

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt der Gemeinde Kirchheim beschließt, den Antrag abzulehnen.

Dokumente
BIUA 09.03.2020 - Bürgerantrag Bewohnerparken - Antrag -Anlage 1 (.pdf)

Datenstand vom 05.03.2020 09:13 Uhr