Steuerpolitische Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Gemeinderatssitzung, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 21.04.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

In Folge des sich weiter ausbreitenden Cornoa-Virus und den damit einhergehenden staatlichen Eingriffsmaßnahmen erwarten die bayerischen Wirtschaftsverbände für das Geschäftsjahr 2020 flächendeckende und massive Umsatzeinbußen. Zur Abfederung der negativen wirtschaftlichen Folgen wurden sowohl vom Bund als auch vom Freistaat Bayern eine Reihe von steuerlichen und finanziellen Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht. Diese Hilfsmaßnahmen beinhalten unter anderem zinsfreie Stundungen bei Steuerforderungen, schnelle und unbürokratische Steuervorauszahlungsanpassungen sowie staatliche Kredit- und Bürgschaftsprogramme. Ziel ist es, die Liquidität und den Geschäftsbetrieb der vom Corona-Virus tangierten Betriebe und Unternehmen aufrechtzuerhalten.
Bei unmittelbarer Betroffenheit verzichtet der Freistaat grundsätzlich bis zum Ende des Jahres auf Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge in dieser Zeit verzichtet werden.
Die Städte und Gemeinden können all diese Erleichterungsmaßnahmen analog anwenden.
Die Gemeinde Kirchheim wird somit folgendermaßen verfahren:
Bei Antrag einer Stundung der Gewerbesteuerzahlung im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie:

Vorgesehen ist zunächst eine dreimonatige Stundung, beginnend ab dem Fälligkeitstag
(ein vereinfachtes Antragsformular wird zur Verfügung gestellt).

Dieser Drei-Monats-Zeitraum kann bis 31.12.2020 verlängert werden; dafür ist ein Folgeantrag notwendig (mindestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist).

Für die Dauer der Stundung fallen keine Stundungszinsen an.
Aber: Das Finanz- und Innenministerium ist noch zu keiner einheitlichen Regelung der Nachzahlungszinsen gekommen. Es könnte sein, dass mit Ablauf der Stundung Nachzahlungszinsen für die Gewerbesteuerjahre 2018 oder frühere anfallen.

Bis zu einer endgültigen Stundungs-/Herabsetzungszusage wird für die Gewerbesteuer-verbindlichkeiten eine Mahnsperre eingerichtet.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen: Bei Fälligkeiten ab dem 01. März 2020 verzichtet die Gemeinde bei Betroffenheit vorerst bis zum Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungs-maßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge bis zum Ende des Jahres verzichtet. Die Kenntnis der Betroffenheit erlangen wir nur durch Mitteilung (Stundungsantrag) des Vollstreckungsschuldners. Somit müssen wir davon ausgehen, dass jeder, der nicht in der angemessenen Zeit einen Stundungsantrag stellt, nicht von den Auswirkungen der Pandemie betroffen ist. D.h. hier werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Weitere ggfs. noch erforderliche Entlastungen bzw. Unterstützungsmaßnahmen können im Rahmen der Befugnisse des Ersten Bürgermeisters veranlasst werden.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat billigt die geschilderte Vorgehensweise und ermächtigt den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung zur entsprechenden Durchführung.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt die geschilderte Vorgehensweise und ermächtigt den Ersten Bürgermeister und die Verwaltung zur entsprechenden Durchführung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.09.2020 06:40 Uhr