Errichtung einer Einfriedung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze, Am Straßland 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  01. Bauausschusssitzung, 22.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Bauausschusssitzung 22.06.2020 ö beschließend 2.2

Sachverhalt

Für die Errichtung einer Einfriedung entlang der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. 1049/121 der Gemarkung Kirchheim mit der Doppelhaushälfte Am Straßland 22, wird eine Abweichung von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung beantragt.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, Fotos und eine Begründung beigefügt.
Wie diesen Unterlagen zu entnehmen ist, soll an der Grenze zu den Pkw-Stellplätzen für eine Reihenhausanlage in der Caramanicostraße auf eine Länge von ca. 12 m ein Sichtschutz mit der Höhe bis zu 2 m errichtet werden.
Dabei sollen abwechslungsweise vier zweilagige Doppelstabgittermattenzaun-Elemente mit Steinfüllung und jeweils 2 m Länge und vier Wandelemente mit horizontaler Holzbeplankung (breite Rhombusleisten aus Lärchenholz) und jeweils 1 m Länge Verwendung finden. Die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente sollen auf der Straßenseite als Rankhilfe für Efeupflanzen dienen, sodass sie „grün“ einwachsen können.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
Für die Ausführung von Grundstückseinfriedungen ist die Einfriedungssatzung zu beachten.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch die Einfriedungssatzung jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Mit der Errichtung eines 12 m langen und 2 m hohen aus efeuberankten, zweilagigen Doppelstabgittermattenzaun-Elementen mit Steinfüllung und Wandelementen mit horizontaler Holzbeplankung bestehenden Sichtschutzes wird von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung nach § 2 abgewichen, weil
  1. nach Abs. 2 zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig sind, und
  2. nach Abs. 3 Einfriedungen eine maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten dürfen.

Die erforderlichen Abweichungen können in diesem Fall erteilt werden, weil der beantragte Sichtschutz im Bereich der parkenden Fahrzeuge verständlich und in der teilweise mit Efeu eingegrünten Form als westliche Grundstückseinfriedung städtebaulich vertretbar ist.
Voraussetzung ist dabei allerdings, dass
  1. die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente wegen der Efeupflanzen im Abstand von ca. 0,15 m zur Grundstücksgrenze gesetzt werden und
  2. die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bereich der Einfriedung zu den Nachbargärten erhalten wird.

Diskussionsverlauf

GRM Pirzer bittet um eine dichte Hecke zur Sauerstofffilterung.

GRM Vogel sagt, dass die Bürger immer wieder darum bitten, eine Steinwüste in den Siedlungen zu verhindern.  

Auf die Anfrage des GRM Keck erläutert der Antragsteller, dass die Bepflanzung und Anlegung des Zaunes durch einen fachmännischen Betrieb erfolgen wird.

Beschluss

Für die Errichtung eines 12 m langen und 2 m hohen Sichtschutzes (4 x je 2 m lange efeuberankte zweilagige, steinbefüllte Doppelstabgittermattenzaun-Elemente im Wechsel mit 4 x je 1 m lange Wand-Elemente mit horizontaler Holzbeplankung) entlang der Westseite des Grundstücks Fl.Nr. 1049/121 der Gemarkung Kirchheim mit der Doppelhaushälfte Am Straßland 22, wird eine Abweichung vom § 2 der Einfriedungssatzung, weil nach
  1. Abs. 2 zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig sind, und
  2. Abs. 3 Einfriedungen eine maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten dürfen,
gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass
  1. die Doppelstabgittermattenzaun-Elemente wegen der Efeupflanzen im Abstand von ca. 0,15 m zur Grundstücksgrenze gesetzt werden und
  2. die Durchlässigkeit für Kleintiere im Bereich der Einfriedung zu den Nachbargärten erhalten wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Dokumente
2020-06-16, Anlage zur Sitzungsvorlage BA vom 22.06.2020, 20/24, Errichtung einer Einfriedung entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze, Am Straßland 22 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 11:15 Uhr