Bebauungsplan Nr. 12/II; 2. Änderung "Heimstettener Zentrum"; Aufstellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Gemeinderatssitzung, 07.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 07.07.2020 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
TOP-
Abstimmung

termin:
Nr.:
Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
07.07.2020




Für die Grundstücke Fl.Nrn. 104/107 und 104/156 der Gemarkung Heimstetten sind Umbaumaßnahmen geplant. Der bestehende, aber kaum genutzte Spielplatz auf Fl.Nr. 104/107 soll entfallen und durch einen Parkplatz für Elektrofahrzeuge, Fahrräder u. ä. ersetzt werden. Der bestehende Parkplatz auf Fl.Nr. 104/156 sowie Fl.Nr. 104/162 Tfl. und Fl.Nr. 104/157 Tfl. soll erweitert werden.

Dafür ist die Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/II und der 1. Änderung erforderlich. Durch die Umnutzung des Spielplatzes bzw. Erweiterung der Parkflächen soll dem Parkdruck entgegengewirkt werden und den Ansprüchen von Elektrofahrzeugen entsprochen werden. Zudem soll durch die ausreichende Zurverfügungstellung von Parkplätzen der Einzelhandel im Heimstettener Zentrum gestärkt werden. Der Spielplatz kann entfallen, da im übrigen Gebiet des Räter-Einkaufszentrums ausreichend Spielplätze in besserer Lage vorhanden sind und außerdem ein zusätzlicher und nicht geforderter Spielplatz geschaffen wurde. Zudem wurden auch die gemeindlichen Spielplätze größtenteils saniert und erweitert. Dies ist insbesondere mit dem Ziel, der Gemeinde das Räter-Einkaufszentrum fortwährend zu stärken, zu begründen.

Die Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/II kann im so genannten beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden.

Der Plangeltungsbereich ist aus der Anlage zu dieser Sitzungsvorlage ersichtlich (grün markiert). Ein Entwurfszwischenstand der geplanten Maßnahmen ist beigefügt.

Beschlussvorschlag

1. Um langfristig die Einkaufsmöglichkeiten und die Nahversorgung in Heimstetten zu gewährleisten und dem Parkdruck entgegen zu wirken, sowie den Anforderungen an die E-Mobilität zu entsprechen, müssen mehr Parkflächen geschaffen werden. Hierdurch besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine Überplanung des Bereiches Flur-Nr. 104/107 und 104/156 sowie 104/162 Tfl. und 104/157 Tfl., Gemarkung Heimstetten. Für dieses Gebiet wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/II aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 Baugesetzbuch). Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren

2. Der Plangeltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die in der Gemarkung Heimstetten befindlichen Grundstücke Fl.Nr. 104/107 und 104/156 sowie 104/162 Tfl. und 104/157 Tfl. .

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Räterstraße
- im Osten: von der Zugspitzstraße
- im Süden: von den Grundstücken Am Gangsteig 17, 17a, 17b, 19, 19a, 21 und 23, Räterstraße 22c und Zugspitzstraße 39, 41, 43, 45 und 47 und Glockenblumenstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17
- im Westen: vom Margeritenweg

3. Planungsanlass und –ziele der Bebauungsplanänderung
Durch die Umnutzung des Spielplatzes bzw. Erweiterung der Parkflächen soll dem Parkdruck entgegengewirkt werden und den Ansprüchen von Elektrofahrzeugen entsprochen werden. Zudem soll durch die ausreichende Zurverfügungstellung einer Mobilitätsstation (z. B. Parkplätze für Elektrofahrzeuge, Fahrräder usw.) der Einzelhandel im Heimstettener Zentrum fortwährend gestärkt werden.

4. Als Planfertiger wird das Architekturbüro Richard Baumann, Architekt und Stadtplaner SRL, Wörthsee, durch den Eigentümer der Grundstücke beauftragt. Der Gemeinde Kirchheim fallen keine Planungskosten an.
Für den Fall, dass die Aufstellung der Bebauungsplanänderung die Erstellung von Fachgutachten (z.B. für den Belang Lärmschutz) erfordert, werden diese ebenfalls durch den Eigentümer beauftragt.

5. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

Beschluss

1. Um langfristig die Einkaufsmöglichkeiten und die Nahversorgung in Heimstetten zu gewährleisten und dem Parkdruck entgegen zu wirken, sowie den Anforderungen an die E-Mobilität zu entsprechen, müssen mehr Parkflächen geschaffen werden. Hierdurch besteht ein städtebauliches Erfordernis i. S. d. § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch für eine Überplanung des Bereiches Flur-Nr. 104/107 und 104/156 sowie 104/162 Tfl. und 104/157 Tfl., Gemarkung Heimstetten. Für dieses Gebiet wird die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 12/II aufgestellt; es handelt sich hierbei um einen einfachen Bebauungsplan (§ 30 Abs. 3 Baugesetzbuch). Die Aufstellung der Bebauungsplanänderung erfolgt gemäß § 13 a Baugesetzbuch im beschleunigten Verfahren

2. Der Plangeltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfasst die in der Gemarkung Heimstetten befindlichen Grundstücke Fl.Nr. 104/107 und 104/156 sowie 104/162 Tfl. und 104/157 Tfl. .

Umgrenzt wird der Plangeltungsbereich
- im Norden: von der Räterstraße
- im Osten: von der Zugspitzstraße
- im Süden: von den Grundstücken Am Gangsteig 17, 17a, 17b, 19, 19a, 21 und 23, Räterstraße 22c und Zugspitzstraße 39, 41, 43, 45 und 47 und Glockenblumenstraße 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17
- im Westen: vom Margeritenweg

3. Planungsanlass und –ziele der Bebauungsplanänderung
Durch die Umnutzung des Spielplatzes bzw. Erweiterung der Parkflächen soll dem Parkdruck entgegengewirkt werden und den Ansprüchen von Elektrofahrzeugen entsprochen werden. Zudem soll durch die ausreichende Zurverfügungstellung einer Mobilitätsstation (z. B. Parkplätze für Elektrofahrzeuge, Fahrräder usw.) der Einzelhandel im Heimstettener Zentrum fortwährend gestärkt werden.

4. Als Planfertiger wird das Architekturbüro Richard Baumann, Architekt und Stadtplaner SRL, Wörthsee, durch den Eigentümer der Grundstücke beauftragt. Der Gemeinde Kirchheim fallen keine Planungskosten an.
Für den Fall, dass die Aufstellung der Bebauungsplanänderung die Erstellung von Fachgutachten (z.B. für den Belang Lärmschutz) erfordert, werden diese ebenfalls durch den Eigentümer beauftragt.

5. Der Beschluss ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Dokumente
Lageplan Geltungsbereich B-Plan Nr. 12/II - 2. Änderung (.pdf)
Entwurf Parkplatz Fl.Nr. 104/156 (.pdf)
Entwurf Parkplatz Fl.Nr. 104/107 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:09 Uhr