Versperrung des Durchgangs des Innenhofs, Münchner Straße 3 bis 5 d


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Bauausschusssitzung, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschusssitzung 14.07.2020 ö 3.5

Sachverhalt

Stellvertretend für die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage Münchner Straße 3 bis 5d, dem „Rathausgarten“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 15 der Gemarkung Kirchheim, wird von einer Bewohnerin der Wohnanlage eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 64 beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Flurkartenausschnitt, Zeichnungen, eine Begründung des Antrags sowie Fotos und ein Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das bestehende Tor im Süden des Grundstücks mit einem Schloss versehen und dauerhaft versperrt werden soll.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 K (rechtswirksam seit 2002) befindet.

Das genannte Tor mit der Höhe von 1,80 m durfte als Bestandteil einer südöstlichen Einfriedung des „Rathausgartens“ zusammen mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtzaun aufgrund eines von der Gemeinde erlassenen Bescheides für die Erteilung einer „isolierten Befreiung“ aus dem Jahr 2010 errichtet werden. Der damalige Antragsteller beabsichtigte, das Tor nur zu besonderen Anlässen, z. B. dem Dorffest, zu verschließen und ansonsten für den Durchgang geöffnet zu halten. Dieser Passus wurde in den Bescheid aufgenommen.

Aufgrund der im Anhang dargestellten Probleme wird nun beantragt, abweichend vom damaligen Bescheid, den Durchgang dauerhaft zu verwehren. Dazu soll das Tor ein Schloss erhalten und abgesperrt bleiben.

Baurechtlich ist das Tor als Teil einer Grundstückseinfriedung zu werten.
Bei der bestehenden Einfriedung mit der Höhe unter 2 m handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Nr. 64 K jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Mit dem Planzeichen Nr. A.7.1.2 wird in der Grünordnung eine Wegfläche im „Rathausgarten“ als private Gemeinschaftsfläche mit Einfriedungsverbot zur Anlage von Fußwegen, Spiel- und Aufenthaltsflächen sowie Flächen für Fahrradständer festgesetzt, zu der auch der südliche Abschluss des Grundstücks mit dem bestehenden Tor gehört.
Weil jetzt abweichend zum damaligen Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses im Jahr 2008 das Tor dauerhaft verschlossen werden soll, ist erneut die Erteilung einer „isolierten Befreiung“ erforderlich.

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil die dargestellten Probleme verständlich sind und der Bebauungsplan keine Begründung enthält, die auf ein Durchgangsrecht abstellt.
In der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplans wird der städtebauliche Entwurf erläutert:
„Die Neufigurierung der Bauräume zielt auf eine profilgleiche Verlängerung des an die nordöstliche Planungsgrenze kommun angebauten Baukörpers auf Fl.Nr. 15/1 ab, welcher als u-förmiger Bauraum einen ruhigen Innenhof fasst, der nach Osten offenbleibt.
Dadurch entstehen hochwertige, von der Münchner Straße abgewandte Wohnanlagen Richtung Westen und Süden, welche von der Münchner Straße bzw. von vorbeschriebenem Innenhof erschlossen werden.
Um eine fußläufige Verbindung von der Münchner Straße zum Innenhof zu erhalten, wird an der Nordwestecke des Hofraums eine Passage festgesetzt.“
Als Maßgabe unter der die isolierte Befreiung erteilt werden kann, sollte seitens der Eigentümergemeinschaft gewährleistet werden, dass der Besucherverkehr, Post- und Lieferdienste sowie Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr den Innenhof ungehindert betreten können.

Beschlussvorschlag

Für die Ausstattung des bestehenden Tores im Süden des Grundstücks Fl.Nr. 15 der Gemarkung Kirchheim mit der Wohnanlage Münchner Straße 3 bis 5d mit einem Schloss, das dauerhaft versperrt werden soll, wird eine Befreiung von der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 K wegen der Errichtung einer nicht zulässigen Einfriedung gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass seitens der Eigentümergemeinschaft gewährleistet wird, dass Besucherverkehr, Post- und Lieferdienste sowie Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr den Innenhof ungehindert betreten können.

Beschluss

Für die Ausstattung des bestehenden Tores im Süden des Grundstücks Fl.Nr. 15 der Gemarkung Kirchheim mit der Wohnanlage Münchner Straße 3 bis 5d mit einem Schloss, das dauerhaft versperrt werden soll, wird eine Befreiung von der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 64 K wegen der Errichtung einer nicht zulässigen Einfriedung gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass seitens der Eigentümergemeinschaft gewährleistet wird, dass Besucherverkehr, Post- und Lieferdienste sowie Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr den Innenhof ungehindert betreten können.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
GRM Gerd Kleiber ist bei der Abstimmmung nicht anwesend.

Dokumente
2020-07-07, Anlage zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 14.07.2020, 20/29, Versperrung des Durchgangs des Innenhofs, Münchner Straße 3 bis 5 d (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:15 Uhr