Erneuerung einer Zaunanlage, Wendelsteinstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Bauausschusssitzung, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschusssitzung 14.07.2020 ö beschließend 3.8

Sachverhalt

Für die Erneuerung der Zaunanlage auf den Grundstücken Fl.Nr. 126/12 und Fl.Nr, 126/164 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2 und Poinger Straße 33, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, eine Beschreibung, sowie ein Foto und der Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.

Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, soll das Grundstück Fl.Nr. 126/12 (Wendelsteinstraße 2) auf der südlichen, westlichen und östlichen Seite auf die Länge von insgesamt ca. 65 m und das Grundstück Fl.Nr. 126/12 (Poinger Straße 33) auf der südlichen Seite bis zum Kfz-Stellplatz auf die Länge von ca. 5 m mit einem Doppelstabgittermattenzaun mit der Höhe von ca. 1,20 m versehen werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 und der 1. Änderung befindet.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß Festsetzung Nr. A.2 6.6. des Bebauungsplans sind Einfriedungen, bei Neubau-Vorhaben „an öffentlichen Verkehrsflächen nur aus Naturholz mit senkrechter Lattung zulässig. Einfriedungen zwischen den Grundstücken aus naturholz mit senkrechter Lattung oder Maschendraht. Sockel sind nicht zulässig. Die Höhe darf 1,00 m über OK Gehweg nicht überschreiten. Hecken sind von dieser Bestimmung ausgenommen.“

Mit der Verwendung der beschriebenen Einfriedung wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich des Erscheinungsbildes (Konstruktion, Material) und der Überschreitung der zulässigen Höhe um 0,20 m abgewichen.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Die erforderliche Befreiung kann in diesem Fall erteilt werden, weil es sich bei der beschriebenen Einfriedung um eine zeitgemäße und städtebaulich verträgliche Lösung handelt und so die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt werden.
Allerdings ist in der Grünordnung der 1. Änderung des Bebauungsplans durch Planzeichen Nr. B.1 1.2.1 eine 3 m breite Fläche entlang der Wendelstein- und Poinger Straße festgesetzt, die als „gärtnerisch gestaltete Freifläche (Vorgärten, Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand entlang öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen“ beschrieben wird.
Somit sollte die isolierte Befreiung unter der Maßgabe erteilt werden, dass eine Bepflanzung der beantragten Zaunanlage entsprechend dieser Festsetzung in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt erfolgt.

Beschlussvorschlag

Für die Erneuerung der Zaunanlage mit einem Doppelstabgittermattenzaun mit der Höhe von ca. 1,20 m und der Gesamtlänge von ca. 70 m auf den Grundstücken Fl.Nr. 126/12 und Fl.Nr, 126/164 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2 und Poinger Straße 33 wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m nach Festsetzung Nr. A.2 6.6 gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass eine Bepflanzung der beantragten Zaunanlage entsprechend der Festsetzung Nr. B.1 1.2.1 der 1. Änderung des Bebauungsplans in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt erfolgt.

Beschluss

Für die Erneuerung der Zaunanlage mit einem Doppelstabgittermattenzaun mit der Höhe von ca. 1,20 m und der Gesamtlänge von ca. 70 m auf den Grundstücken Fl.Nr. 126/12 und Fl.Nr, 126/164 der Gemarkung Heimstetten, Wendelsteinstraße 2 und Poinger Straße 33 wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 wegen der Abweichung vom festgesetzten Erscheinungsbild und der Überschreitung der maximal zulässigen Höhe um 0,20 m nach Festsetzung Nr. A.2 6.6 gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass eine Bepflanzung der beantragten Zaunanlage entsprechend der Festsetzung Nr. B.1 1.2.1 der 1. Änderung des Bebauungsplans in Absprache mit dem gemeindlichen Umweltamt erfolgt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-07-03, Anlage zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 14.07.2020, 20/32, Erneuerung einer Zaunanlage, Wendelsteinstraße 2 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:15 Uhr