Erlass einer Satzung über die Ausübung des Vorkaufsrechts für die Grundstücke Fl.Nrn. 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 u. 179 der Gemarkung Heimstetten im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 102/H "Campus Heimstetten"


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Bauausschusssitzung, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschusssitzung 14.07.2020 ö beschließend 4.2

Sachverhalt

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102/H für das Gebiet „Gewerbepark östlich der Ammerthalstraße“ wurde am 04.11.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 21:0). In der Gemeinderatssitzung am 21.04.2020 wurde die Bezeichnung des Bebauungsplans in „Campus Heimstetten“ geändert (Abstimmungsergebnis: 18:3). Gleichzeitig wurde der Geltungsbereich um Grundstücke im nördlichen Bereich erweitert (Abstimmungsergebnis: 20:1).

Die Ziele für die Entwicklung des Standortes können dem Gemeinderatsbeschluss vom 21.04.2020 entnommen werden.

Zur Sicherung der städtebaulichen Ziele der Gemeinde Kirchheim soll die Nachfolgenutzung der Flurnummern 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 und 179 der Gemarkung Heimstetten im Zuge der Entwicklung des gesamten Areals östlich und westlich der Ammerthalstraße durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan gesteuert werden.

Städtebauliches Ziel der Gemeinde ist es, eine der Lage und Bedeutung der Grundstücke entsprechende Nutzung herzustellen, welche zusammen mit einer entsprechenden Straßenumplanung einheitlich entwickelt werden kann. Hierfür bietet sich gegenwärtig die Chance durch die Möglichkeit der Ansiedlung eines modernen Campus. Der Gemeinde liegt hierfür bereits ein konkreteres Konzept eines durch das Planungsbüro bgsm vor. Im Rahmen eines städtebaulichen Realisierungswettbewerbs sollen detaillierte Planungen erarbeitet werden. Die Verfügbarkeit der Grundstücke spielt dabei eine wichtige Rolle.

Mit der Vorkaufsrechtssatzung soll die Möglichkeit des Zugriffs auf die Grundstücke geschaffen werden, um die Realisierung eines Campus zu sichern.

Beschlussvorschlag

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat/ Ferienausschuss den Beschluss der folgenden Satzung:

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Kirchheim für den Bereich der Flurnummern 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 und 179 der Gemarkung Heimstetten südlich der Bahnlinie München-Simbach und westlich der Autobahn A99

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt mit Beschluss des Gemeinderats/Ferienausschusses vom __.__.2020 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

Vorkaufsrechtssatzung

Die Satzung besteht aus Satzungstext und Umgriff des Satzungsgebiets (Anlage 1).

§ 1 Satzungsgebiet

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus beigefügtem Umgriff des Satzungsgebiets, der Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nrn. 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 und 179 der Gemarkung Heimstetten.


§ 2 Vorkaufsrecht

1.        Die Gemeinde Kirchheim bei München beabsichtigt im Satzungsgebiet städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen und die Ansiedlung von Anlagen für einen modernen Campus entsprechend der Ziele des in Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102/H „Campus Heimstetten“ zu ermöglichen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Satzungsgebiet steht der Gemeinde Kirchheim bei München ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an dem in § 1 genannten Grundstück zu.

2.        Der Verkäufer hat der Gemeinde Kirchheim bei München den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.

3.        Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.


§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat/ Ferienausschuss den Beschluss der folgenden Satzung:

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Kirchheim für den Bereich der Flurnummern 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 und 179 der Gemarkung Heimstetten südlich der Bahnlinie München-Simbach und westlich der Autobahn A99

Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt mit Beschluss des Gemeinderats/Ferienausschusses vom __.__.2020 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:

Vorkaufsrechtssatzung

Die Satzung besteht aus Satzungstext und Umgriff des Satzungsgebiets (Anlage 1).

§ 1 Satzungsgebiet

Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus beigefügtem Umgriff des Satzungsgebiets, der Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nrn. 169, 169/3, 169/4, 171/10, 171/2, 175/1, 175/6 und 179 der Gemarkung Heimstetten.


§ 2 Vorkaufsrecht

1.        Die Gemeinde Kirchheim bei München beabsichtigt im Satzungsgebiet städtebaulichen Maßnahmen durchzuführen und die Ansiedlung von Anlagen für einen modernen Campus entsprechend der Ziele des in Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102/H „Campus Heimstetten“ zu ermöglichen. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Satzungsgebiet steht der Gemeinde Kirchheim bei München ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an dem in § 1 genannten Grundstück zu.

2.        Der Verkäufer hat der Gemeinde Kirchheim bei München den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.

3.        Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.


§ 3 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Anlage 1 zur Vorkaufsrechtssatzung B-Plan 102/H (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:15 Uhr