Beantragt wird die Genehmigung für die Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes in eine Garage mit Geräteraum sowie Erweiterung eines Lagerschuppens, auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/21 der Gemarkung Kirchheim, Korbinianstraße 4.
Diese Nutzungsänderung ist aufgrund der Überprüfung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Erweiterungsbaus durch die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde im Landratsamt München Gegenstand eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens.
Der Sachverhalt kann dem beiliegenden Schreiben dieser Behörde entnommen werden.
Neben diesem Schreiben sind der Anlage dieser Beschlussvorlage auch ein Lageplan, ein Grundriss, ein Schnitt, Ansichten und Fotos beigefügt.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 4 K aus dem Jahr 1961. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.
Da hier die Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der Emmeramstraße nicht durch Festsetzungen reglementiert ist, ist auf dem Baugrundstück „ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“
Wie dem Schreiben des Landratsamtes zu entnehmen ist, liegt für das errichtete Nebengebäude keine Baugenehmigung vor, obwohl das Vorhaben nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig ist. Darüber hinaus weicht es von bauordnungsrechtlichen Vorschriften ab.
Mit den Antragsunterlagen wird eine Abstandsflächenübernahme beantragt und damit die bauaufsichtliche Genehmigungsbehörde beauftragt, die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen und gegebenenfalls die Genehmigungsfähigkeit festzustellen.
Die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 108 und 108/29 der Gemarkung Kirchheim, auf die die Abstandsflächen übernommen werden sollen, stimmten schriftlich zu.
Da wie kurz angedeutet das Baugrundstück Fl. 108/21 und die benachbarten, betroffenen Grundstücke Fl.Nr. 108 und 108/29 der Gemarkung Kirchheim nicht durch eine örtliche Bauvorschrift hinsichtlich dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise (überbaubare Grundstücksfläche, Abstandsflächen etc.) seitens der Gemeinde nicht städtebaulich überplant sind, kann das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben erteilt werden.