Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und zur Herstellung von Getränken aller Art und zum Betreiben einer Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 56 der Gemarkung Kirchheim, Dorfstraße 4.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, der Stellplatznachweis und Befreiungsanträge sowie die Freiflächengestaltung und ein Flurkartenausschnitt mit Luftbild beigefügt, aus denen die wesentlichen Merkmale entnommen werden können.
Das im Süden des Baugrundstücks befindliche Wohngebäude an der Dorfstraße soll durch einen Neubau ersetzt werden, der eine Brauerei mit kleiner Gastronomie beherbergen soll.
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 79 - „Beiderseits der Dorfstraße“ und der 2. Änderung. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 34 BauGB. Das Baugebiet ist als Dorfgebiet festgesetzt.
Mit dem Baugesuch werden Befreiungsanträge eingereicht, weil mit dem Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen wird:
- Festsetzung Nr. A) 5.b: „Fenster- und Türformate sind aus stehenden Rechtecken oder Quadraten zusammenzusetzen“.
Der Neubau soll auf der südlichen Eingangsseite einen Korbbogen mit Festverglasung und einer mittig angeordneten, doppelflügeligen Tür erhalten, und weicht dadurch von der Festsetzung ab, wodurch eine Befreiung erforderlich wird.
- Festsetzung Nr. A) 5.d: „Pro Dachseite ist nur eine Belichtungsart entweder in Form von Zwerchgiebeln oder von Dachgauben zulässig.“
Da das zu erhaltende Bestandsgebäude bereits einen Zwerchgiebel auf der westlichen Dachseite aufweist, wird mit der Dachgaube auf der gleichen Seite des Neubaus von dieser Festsetzung abgewichen und eine Befreiung erforderlich.
- Festsetzung Nr. A) 5.d: „Dachgauben sind als stehende Gauben mit Satteldach ab einer Dachneigung von 35°, als Schleppgauben ab einer Dachneigung von 45° zulässig.“
Der Neubau soll eine Schleppgaube erhalten, wobei das Hauptdach eine Dachneigung von ca. 40° erhalten soll und dadurch eine Befreiung erforderlich wird.
- Festsetzung Nr. A) 5.d: „Die Breite einer Gaube darf 1,35 m nicht übersteigen, ihr Abstand untereinander muss mindestens zwei Gaubenbreiten betragen, der Abstand zum Ortgang mindestens 4,50 m.“
Nach Meinung des Architekten wird der Abstand der Gaube auf der Westseite zum Ortgang unterschritten und dadurch eine Befreiung erforderlich.
Für das Vorhaben werden gemäß Stellplatznachweis 5 Pkw-Stellplätze im nördlichen Bereich des Grundstücks nachgewiesen. Gemäß Festsetzung Nr. A) 7.a) des Bebauungsplans sind für den Nachweis die Höchstwerte der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf aus der Bekanntmachung des Innenministeriums über den Vollzug der Art. 58 und 59 der BayBO vom 12.02.1976 heranzuziehen.
Da keine weiteren Abweichungen beantragt werden, kann das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Brauerei zum Vertrieb und zur Herstellung von Getränken aller Art und zum Betreiben einer Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. 56 der Gemarkung Kirchheim, Dorfstraße 4 erteilt werden.
Der Zulassung von weiteren Abweichungen wird mit den vorgelegten Unterlagen nicht zugestimmt.