Bebauungsplan Nr. 25/H „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße"; Abwägung der Stellungnahmen aus dem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  06. Gemeinderatssitzung, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beratungsreihenfolge:

Termin:
Top:
Abstimmung:




Ja
Nein
Gemeinderat (Aufstellungsbeschluss)
öffentlich
12.03.2019
7
20
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)
öffentlich
16.09.2019
3.4
12
0
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (vertagt)
öffentlich
10.02.2020
3.1
-
-
Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt (Abwägungs- und Billigungsbeschluss)
öffentlich
09.03.2020
5.3
11
0
Bauausschuss (Abwägungs- und Billigungsbeschluss)
öffentlich
22.06.2020
3.1.
10
1
Gemeinderat
öffentlich
06.10.2020




Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ gemäß § 13 a Baugesetzbuch wurde am 12.03.2019 beschlossen (Abstimmungsergebnis: 20:0).

Ziel des Bebauungsplans ist die städtebaulich sinnvolle Strukturierung von Wohneinheiten mit preisreduziertem Wohnungsbau und die langfristige Sicherung der Erschließung der bestehenden Wohnbebauung am Tannenweg, weil die jetzige Erschließung des Tannenwegs über einen Privatweg erfolgt, welcher mittelfristig entfallen könnte. Zudem soll die bestehende umliegende Gewerbenutzung nicht eingeschränkt werden.

In der Zeit vom 21.11.2019 bis 23.12.2019 erfolgte die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 09.03.2020. Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 durchgeführt.

Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen, Hinweise oder Einwände gegenüber der Verwaltung vorgebracht:
Die eingegangen Stellungnahmen mit Anregungen oder Einwänden sind in Kopie den Mitgliedern des Bauausschusses vorliegend, so dass der Gemeinderat Kenntnis vom vorliegenden Abwägungsmaterial hat.

Nr.
Stellungnahmen
Behandlung
1
LRA München, Bauamt vom 10.07.2020:
„1.        Der Vorhaben- und Erschließungsplan und der Freiflächengestaltungsplan stimmen hinsichtlich der Erdüberdeckung für die Tiefgarage nach wie vor nicht überein (60 cm Freiflächengestaltungsplan und 75 cm im Vorhaben- und Erschließungsplan). Aus Gründen der Rechtsklarheit sind die Planungen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Im Bebauungsplan wird zwischenzeitlich eine Mindestüberdeckung von 60 cm festgesetzt. Der Freiflächengestaltungsplan geht ebenso in Planteil „Schichtaufbau für Vegetationsflächen auf TG“ von einer Mindestüberdeckung von 60 cm aus. Die im Vorhaben- und Erschließungsplan ausgewiesene Überdeckung von 75 cm steht dem nicht entgegen, da diese über die Mindestüberdeckung hinausgeht.


2.        Die Aussage in Ziffer 4 Ab. 1 der Begründungen hinsichtlich der Tiefe von baulichen Anlagen (5,50 m) außerhalb der Baugrenzen ist mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. mit dem hierzu gefassten Abwägungsbeschluss in Übereinstimmung zu bringen.
…“
Die Einwendung wird berücksichtigt. Die Begründung wird insoweit redaktionell angepasst.
Hierbei handelt es sich um ein redaktionelles Versehen, das korrigiert wird. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche sind gemäß Festsetzung in den dafür festgesetzten Flächen zulässig.
2
LRA München, Fachstelle Grünordnung vom 07.07.2020:
„Anregungen zur A 8.0 Grünordnung Festsetzung 8.1
Hier wird dringend empfohlen Folgendes zu ergänzen:
(…), bei Ausfall gleichwertig hinsichtlich Wuchsordnung in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Nur so kann eine dauerhafte Durchgrünung gesichert werden, da sonst gefällt oder ausgefallene Bäume nicht ersetzt werden müssen.
Redaktioneller Hinweis: bei „geringfügig“ fehlt ein g im Wort.
…“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Der Bebauungsplan enthält in Ziff. 8.5 der textlichen Festsetzungen die Festsetzung: „Pflanzungen sind in ihrem Wuchs zu fördern, zu pflegen und vor Zerstörung zu schützen. Sie sind bei Ausfall gleichwertig hinsichtlich der Wuchsordnung in der folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.“ Mit dieser Festsetzung ist sichergestellt, dass ausgefallene Bäume – auch solche nach Festsetzung Ziff. 8.1 innerhalb der nächsten Pflanzperiode ersetzt werden.

3
Eisenbahn-Bundesamt vom 02.07.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben ist am 25.06.2020 beim Eisenbahn-Bundesamt eingegangen und wird hier unter dem o.a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für meine Beteiligung als Träger öffentlicher Belange.
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes berühren.
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamts werden in der Planung ausreichend berücksichtigt. Insofern bestehen keine Bedenken.
Wie bereits mit Schreiben vom 23.03.2020 unter Verweis auf die Stellungnahme vom 29.11.2019 mitgeteilt, sind unter Beachtung der gegebenen Hinweise der Aufgabenbereich des Eisenbahn-Bundesamtes nicht berührt.
Hinsichtlich der in der Nähe verlaufenden Eisenbahnstrecke Nr. 5600 München-Ost-Simbach sind in der Begründung zum Bebauungsplan Ausführungen zum Immissionsschutz enthalten, die zur Verringerung der hohen Lärmbelastung der Bahnlinie beitragen.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange und als Grundstückseigentümerinnachbarin über die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München, empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
 …“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.


4
Deutsche Telekom vom 30.06.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die zugesandten Unterlagen und die Beteiligung an dem Verfahren.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i.S.v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Die verbindliche Festsetzung unserer Rückäußerung haben wir zur Kenntnis genommen.
Zur weiteren Verfahrensbeteiligung beziehen wir uns auf unsere Rückäußerung vom 09.03.2020. Inhaltich hat sich an der Stellungnahme der Telekom nichts geändert. Diese Stellungnahme (mit Anlagen) gilt unverändert weiter.
Bitte beteiligen Sie uns auch weiterhin am Planverfahren.
…“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
5
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 25.06.2020:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft verweisen wir weiterhin auf die Bedenken und Vorschläge in unseren Stellungnahmen vom 19.12.2019 und vom 27.04.2020.
Aufgrund der Tatsache, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Inhalten eine Stellungnahme abgegeben werden soll (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB), tragen wir aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft keine weiteren Einwände vor. Es besteht Einverständnis mit den Änderungen.
…“


Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
6
Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 15.07.2020:
„Sehr geehrter Herr Müller,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die erneute Möglichkeit zur Beteiligung an o.g. Vorhaben.
Die Gemeinde Kirchheim b. München möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbaufläche im Sinne der Innenentwicklung schaffen.
Wir hatten bereits eine grundsätzliche Stellungnahme am 21. April 2020 abgegeben und unsere Einwände geäußert. Seitdem haben sich unsererseits keine weiteren Anmerkungen ergeben. Wir möchten damit die Stellungnahme vom 21. April 2020 aufrechterhalten.
 …“

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.
7
RAe Schönefelder Ziegler Lehners PartmbB für mehrere Eigentümer Tannenweg, und am Werbering vom 06.07.2020:
„Sehr geehrter Herr 1. Bürgermeister Böltl,
sehr geehrte Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
sehr geehrter Herr Müller,
in obiger Angelegenheit nehmen wir Bezug auf den Umstand, dass nun erneut der Bebauungsplan 25/H ausliegt. Innerhalb der Einwendungsfrist wollen auch wir unsere Einwände form- und fristgerecht vortragen.
Nachdem sich keine konkreten Änderungen betreffend unserer vorgetragenen Einwände aus der neuen Auslegung ergeben, dürfen wir auf unsere vorausgegangene Stellungnahme zur vorherigen Auslegung vom 23.04.2020 in Bezug nehmen und nochmals als Anlage beifügen.
Der Inhalt der Einwendungen wird zum Gegenstand gemacht.
Sofern weitere Rückfragen bestehen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
…“



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.

Es wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 zu den bisherigen Stellungnahme der Einwendungsführer Bezug genommen.
8
RAe Prof. Hauth & Partner für die Eigentümer GmbH am Werbering vom 17.07.2020:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
bekanntlich vertreten wir in diesem Verfahren die rechtlichen Interessen der […] GmbH.
Im Zuge der erneuten öffentlichen Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße, südlich der Feldkirchner Straße“ erheben wir hiermit für unsere Mandantin, welche Eigentümerin des Grundstücks Am Werbering […], Gemarkung Heimstetten ist, fristgerecht folgende Einwendungen:



Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.



1.
Das unter Anlage I)2 D.330.011 Fensterdetail mit Schallschutzverglasung vorgelegte und ergänzte Schallschutzkonzept vermag nicht zu überzeugen.
Zunächst bestehen hier weiterhin schon grundsätzliche Zweifel, ob das vorgelegte Verglasungskonzept überhaupt den avisierten Schallschutz von 10 dB erreichen kann.

Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.
Die Gemeinde geht davon zunächst aus, dass mit den getroffenen Festsetzungen der Lärmkonflikt lösbar ist. Durch die Festsetzung in Ziff. 7.1.3 wird die Vorgabe gemacht, dass öffenbare Fenster (oder Fensterflügel) nur zulässig sind, wenn durch Schallschutzkonstruktionen hiervor die erforderliche Pegelminderung erreicht wird. Diese Festsetzung ist für sich genommen geeignet, die Lärmbelastung auf ein verträgliches Maß zu senken. Der Nachweis der Vereinbarkeit der konkreten Fensterkonstruktion mit diesen Vorgaben ist im Planvollzug zu erbringen.
Die Gemeinde geht dabei davon aus, dass entsprechende Fensterkonstruktionen existieren, mit der eine entsprechende Pegelminderung technisch erreichbar ist. Die in Anlage I) 1 beigefügte Fensterkonstruktion ist insoweit nur beispielhaft. Weitere gleichermaßen effektive Fensterkonstruktionen sind technisch möglich und umsetzbar.
Insbesondere für die beispielhaft aufgeführte Fensterkonstruktion in „Anlage I) 1 D.330.010 Fensterdetail mit Schallschutzverglasung“ geht die Gemeinde auf Basis der vorliegenden gutachterlichen Aussage davon aus, dass sie eine entsprechende Pegelminderung ermöglicht. Für Zweifel an dieser Aussage oder der generellen Möglichkeit zu derartigen Fensterkonstruktionen besteht für die Gemeinde kein Anlass. Auch die Einwendungsführerin führt hier keine sachlichen und belastbaren Argumente an. Vielmehr erscheint der Gemeinde die gutachterliche Aussage plausibel, da auch der Gemeinde bekannt ist, dass bereits vergleichbare Fensterkonstruktionen existieren, wie etwa das Lärmschutzbaukasten-Fenster München für Wohngebäude am Innsbrucker Ring (veröffentlicht durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung), das sogar eine höhere Schallpegelminderung als die hier geforderten 10 dB(A) erreicht. Die Gemeinde geht daher davon aus, dass die getroffenen Festsetzungen zum Immissionsschutz tatsächlich umsetzbar sind. Der entsprechende Nachweis zur jeweils konkret gewählten Fensterkonstruktion ist im Rahmen des Planvollzugs zu erbringen.
 

Weiterhin geht die Gemeinde in ihrer ergänzten Planung davon aus, dass es sich bei der vorgesehenen Terrassentür nicht um einen Immissionsort iSd. TA-Lärm sondern um eine eigenständige Eingangstür handele.
Diese Einstufung ist rechtlich schon aufgrund des möglich großen Potentials für missbräuchliche Planungen bedenklich. Auch erscheint es lebensfremd, dass die Terrassentür nicht als solche sondern als zusätzliche Eingangstür genutzt werden wird. Es ist zu erwarten, dass die Bewohner die Terrassentür zukünftig – insbesondere während der warmen Sommermonate – zur Belüftung ihrer Aufenthaltsräume nutzen werden und somit de-facto Immissionsorte gemäß der TA-Lärm entstehen. Dies würde aber den klaren Vorgaben von Ziff. 7 des Bebauungsplans widersprechen.
Die Einwendung wird zur Kenntnis genommen. Änderungen der Planung sind nicht veranlasst.
Zunächst gilt die Festsetzung Ziff. 7.1.3. auch für das Erdgeschoss der Südfassaden.
Bei den an der Südfassade vorgesehenen Türen handelt es sich nicht um Fenster oder mit diesen vergleichbare Terrassentüren, sondern um Wohnungseingangstüren. Es handelt sich um eine weitere Zugangsmöglichkeit zu den dort geplanten Wohneinheiten. Insoweit handelt es sich nach bereits nicht um ein öffenbares Fenster i. S. d. TA Lärm.
Hilfsweise für den Fall, dass die Eingangstür als Fensterkonstruktion zu werten sein sollte, geht die Gemeinde davon aus, dass mit den getroffenen Festsetzungen und unter der Berücksichtigung der baulich-technischen Möglichkeiten auch an dieser Stelle gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden können.

2.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Schreiben vom 19.12.2019, 28.04.2020 sowie die schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros Greiner vom 12.02.2020, welche wir vollumfänglich auch zum Inhalt dieser Einwendung machen.

Hinsichtlich der bisherigen Stellungnahmen der Einwendungsführerin wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.

3.
Wir beantragen daher die vorliegende Planung einzustellen.
…“


Im Übrigen wird auf die bisherigen Abwägungen vom 09.03.2020 und vom 22.06.2020 Bezug genommen.

 

Beschluss

  1. Der Gemeinderat nimmt von der im Zeitraum vom 26.03.2020 bis 28.04.2020 durchgeführten öffentlich Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie den in der Anlage beigefügten Stellungnahmen Kenntnis und stimmt den Abwägungsvorschlägen gemäß dem Sachverhalt vollumfänglich im Block zu. Nochmals bestätigt wird auch der Abwägungsbeschluss des Bauausschusses vom 09.03.2020 TOP 5.3 und 22.06.2020 TOP 3.1 zu den Stellungnahmen aus dem Verfahren gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

  1. Der Gemeinderat stellt fest, dass aufgrund der öffentlichen Auslegung und der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine wesentlich in die Planung eingreifenden bzw. materiellen Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen sind.

  1. Der Bebauungsplan Nr. 25/H für das Gebiet „östlich der Weißenfelder Straße und südlich der Feldkirchener Straße“ wird unter Berücksichtigung der beschlossenen, nicht materiell in die Grundzüge der Planung eingreifenden Änderungen in der Fassung vom 06.10.2020 als Satzung beschlossen.

  1. Den Personen, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die Anregungen oder Hinweise zum Planentwurf vorgebracht haben, ist das Ergebnis der Abwägung mitzuteilen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans vom 06.10.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Baugesetzbuch)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Dokumente
2020_10_B-Plan_25_H_Begründung (.pdf)
2020_10_B-Plan_25_H_Planzeichnung (.pdf)
2020_10_B-Plan_25_H_Satzung_Entwurf (.pdf)
2020_10_B-Plan_25_H_Stellungnahmen (.pdf)
2020_10_B-Plan_25_H_VEP-Planstand (.pdf)

Datenstand vom 09.12.2020 06:36 Uhr