Erlass einer neuen Hundesteuersatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  06. Gemeinderatssitzung, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 7

Sachverhalt

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat das bay. Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine neue Mustersatzung für die Erhebung einer Hundesteuer veröffentlicht. Die Verwaltung hat daraufhin eine neue Hundesteuersatzung in Anlehnung an die Mustersatzung ausgearbeitet.


I. Generelle Änderungen zur alten Satzung vom 18.02.2013:
1. zwei neue Steuerfreiheitstatbestände
In § 2 der Hundesteuer sind die gesetzlich vorgeschriebenen Tatbestände einer Hundesteuerbefreiung festgelegt. Mit der neuen Satzung kommen nachfolgende Tatbestände nach Vorgabe vom Ministerium hinzu:
§ 2 Nr. 4:
„Hunde, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden“
§ 2 Nr. 5:
„Hunde, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden“

2. Erhöhung des Steuersatzes
Die Finanzverwaltung schlägt vor, dass der Steuersatz je Steuermaßstab um 20,- € angehoben werden soll (Kampfhunde ausgenommen).

Steuermaßstab
Steuersatz
alt
Steuersatz
neu
1. Hund
60 €
80 €
Jeder weiterer Hund
80 €
100 €
Kampfhund
600 €
600 €
Ermäßigt durch Hundeführerschein
40 €
60 €

Begründung:
Die Hundesteuer gilt im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) als örtliche Aufwandssteuer, denn das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen zusätzlichen Vermögensaufwand. Mit der Erhöhung des Steuersatzes sollen zum einen höhere Einnahmen generiert werden, um u.a. auch die gestiegenen Kosten für Hundekotreinigung und Hundemüllbeutelbeschaffung zu kompensieren.

3. Entfall der Züchtersteuer
Nach Vorgabe des Ministeriums wird keine separate Züchtersteuer mehr erhoben, weshalb sie in der neuen Satzung nicht mehr mit aufgenommen wird.
In der alten Satzung waren Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, um die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt.
Es gibt bzw. gab in den letzten Jahren keinen Fall, auf den diese Steuerart Anwendung fand.

4. Aufnahme von Vorschriften bzgl. Ordnungswidrigkeiten
Die Inhalte der §§ 11 und 12 wurden aus Gründen der Transparenz in die neue Satzung mit aufgenommen. Gesetzlich erforderlich ist dies nicht, wird aber empfohlen. Viele Gemeinden haben diese Vorschriften in ihren Satzungen bereits eingefügt.

II. Steuervergünstigungen für Hunde mit Hundeführerschein
Es gilt nun noch zu klären, ob Steuervergünstigungen für Hunde mit Hundeführerschein weiterhin gewährt werden sollen. Sofern dies nicht mehr gewünscht ist, müsste der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 aufgehoben werden.
Hierfür wurden zwei verschiedene Varianten einer Hundesteuersatzung ausgearbeitet. Bei beiden Varianten geht es um § 6 Abs. 3. Der Rest der Satzung ist bei beiden Varianten gleich (Vorgabe vom Ministerium).

Variante 1:
ohne Hundeführerscheinermäßigung
Bei Variante 1 werden mit der neuen Satzung keine neuen Ermäßigungen mehr gewährt. Bisherige Steuervergünstigungen verlieren ebenfalls ihre Gültigkeit, was zur Folge hätte, dass für unsere aktuell 35 Hunde mit Hundeführerscheinvergünstigung nunmehr der normale Steuersatz gelten würde.

Variante 2:
mit Hundeführerscheinermäßigung
Bei Variante 2 wird nach Absolvieren eines Hundeführerscheins weiterhin eine Ermäßigung gewährt. Allerdings würde sich der Steuersatz von bisher 40 € auf neu 60 € erhöhen.




Aktuelle Anzahl steuerpflichtiger Hunde (Stand 21.09.2020)
1. Hund        474
Weitere Hunde        55
ermäßigt/befreit durch Hundeführerschein        35
sonst. Ermäßigungen/Befreiungen        5

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung stellt dem Gemeinderat zwei verschiedene Beschlüsse zur Auswahl/Diskussion.
Beschluss 1:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 1 – wird erlassen.

ODER

Beschluss 2:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird nicht aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 2 – wird erlassen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Durch die Erhöhung der Steuersätze, ist, unter Berücksichtigung der aktuellen Anzahl an steuerpflichtigen Hunden, mit einer Erhöhung der Hundesteuereinnahmen um rd. 10.000,- € zu rechnen.

Diskussionsverlauf

Wenn keine Hundehaftpflichtversicherung und Hundeführerschein für den Hund vorhanden, dann 100,00 € Hundesteuer.

Abstimmung:  Ja: 3                Nein: 19        Antrag abgelehnt

Beschluss

Die Verwaltung stellt dem Gemeinderat zwei verschiedene Beschlüsse zur Auswahl/Diskussion.
Beschluss 2:
Der Beschluss des Ausschusses für Soziales, Bildung und Kinderbetreuung vom 13.11.2012 wird nicht aufgehoben.
Die Hundesteuersatzung – Variante 2 – mit den 800,00 € für den Kampfhund wird erlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 2

Dokumente
Ausschussbeschluss vom 13.11.2012 (.pdf)
Hundesteuersatzung 2021 - Variante 1 (.pdf)
Hundesteuersatzung 2021 - Variante 2 (.pdf)
Hundsteuer Vergleichsliste (.pdf)

Datenstand vom 09.12.2020 06:36 Uhr