Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.09.2020: Digitale Teilnahme der Gemeinderäte an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  06. Gemeinderatssitzung, 06.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Gemeinderatssitzung 06.10.2020 ö beschließend 8

Sachverhalt

Gemeinderatsmitglied Zenner stellte mit E-Mail vom 07.09.2020 für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgenden Antrag:
„Die Gemeindeverwaltung möge prüfen, ob eine digitale Teilnahme der Gemeinderäte an Gemeinderats- und Ausschusssitzungen unter Einhaltung des Datenschutzes, insbesondere bei nichtöffentlichen Sitzungen, zu realisieren ist. Des Weiteren möge die Gemeindeverwaltung eine Stellungnahme des Landratsamtes zur digitalen Teilnahme an Gemeinderatssitzungen einholen.
Hintergrund
Aufgrund der Corona-Virus Pandemie kann es zu Ausfällen einzelner oder mehrerer Gemeinderäte kommen.
In §18 der Geschäftsordnung heißt es
(2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).
Sollte die Beschlussfähigkeit nicht mehr zu Stande kommen, kann die Arbeitsfähigkeit der Kommune nicht mehr gewährleistet werden. Um dies auch in schwierigen Zeiten zu garantieren, halten wir eine digitale Teilhabe an Sitzungen für unabdingbar. Während sich viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber längst auf Videokonferenzen eingestellt haben, hinken die Kommunen hinterher.
Das es funktionieren kann, zeigen Beispiele aus Baden-Württemberg.
Quellen


Stellungnahme der Verwaltung
Leider ist es kommunalrechtlich nicht möglich, dass Gemeinderats- oder Ausschusssitzungen per Video bzw. Audio abgehalten werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 GO beschießt der Gemeinderat in Sitzungen. In einer Sitzung trifft der Gemeinderat zusammen, um unter dem Vorsitz des Ersten Bürgermeisters (in der Regel) über Gemeindeangelegenheiten zu beschließen. Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren (sog. Zirkularbeschlüsse) und durch telefonische oder sonstige Befragung der Gemeinderatsmitglieder (etwa auf elektronischem Wege) scheidet daher aus; derart zustande gekommene Beschlüsse wären unwirksam (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Erl. 2 zu Art. 47 GO, Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Rn. 1 zu Art. 47 GO, Hölzl/Hien/Huber, Kommentar zur Gemeindeordnung, Erl. 1 zu Art. 47 GO, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung mit VGemO, LkrO und KommZG, Rn. 2 b zu Art. 47 GO und Wachsmuth in Kommunalverfassungsrecht Bayern, Erl. 1 zu Art. 47 GO).
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat sich in seinem Schreiben vom 20.03.2020 (Az. B1-1414-11-17) in die gleiche Richtung geäußert. Ausnahmen z.B. ein Umlaufbeschlussverfahren könnte allenfalls von den Gesundheitsbehörden aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet werden. Aktuell gibt es eine derartige Anordnung nicht.
Das Einholen einer Stellungnahme der Kommunalaufsicht erscheint nach all dem nicht notwendig.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.09.2020 abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.12.2020 06:36 Uhr