Erneuerung des Gartenzauns an der Poinger Straße, Poinger Straße 6; vertagt vom Bauausschusssitzung 15.09.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Bauausschuss, 13.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 13.10.2020 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Für die Erneuerung einer Einfriedung entlang der Nordseite des Grundstücks Fl.Nr. 133/3 der Gemarkung Heimstetten mit dem Einfamilienhaus Poinger Straße 6 wird eine Abweichung von den Bestimmungen der Einfriedungssatzung beantragt.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind Unterlagen (ein Lageplan, Zeichnungen, Fotos und eine Begründung) beigefügt, denen das Vorhaben zu entnehmen ist.

Nachdem in der Sitzung des Bauausschusses am 15.09.2020 festgestellt wurde, dass das Vorhaben in die Oktobersitzung vertagt werden müsste, wurde von der Antragstellerin eine Änderung vorgelegt.

Wie bereits beantragt soll der an der Grenze zur Poinger Straße befindliche Sockel mit der Länge von ca. 17 m saniert und der bestehende Holzzaun durch einen höheren Doppelstabgitter- oder Stahlzaun ersetzt werden.
Der Sockel soll an der Grenze zum benachbarten Grundstück Fl.Nr. 133 der Gemarkung Heimstetten eine ca. 0,15 m breite Aussparung erhalten, so dass neben dem Tor eine weitere Möglichkeit geboten wird, Kleintieren den Zugang zum Grundstück zu ermöglichen.
Anstelle des Staketenzauns soll ein Doppelstabgitter- oder Stahlzaun auf dem sanierten Sockel montiert werden, jetzt mit der Höhe von ca. 1,52 m (inklusive Sockel) auf eine Länge von ca. 7 m bis zur Laterne und mit der Höhe von ca. 1,20 m (inklusive Sockel) ab der Laterne bis zur Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 133 der Gemarkung Heimstetten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet.
Für die Ausführung von Grundstückseinfriedungen ist die Einfriedungssatzung zu beachten.

Bei der geplanten Einfriedung handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO.
Mit der Einfriedungssatzung hat die Gemeinde jedoch Gestaltungsregelungen festgelegt, die die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich machen können.
 
Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Gemäß § 2 Abs. 2 der Einfriedungssatzung sind zu den öffentlichen Verkehrsflächen „alle offenen Einfriedungsarten“ aber keine Mauern, Wände, wandähnliche Einfriedungen und Gabionen zulässig. Zur Durchlässigkeit für Kleintiere ist bei Einfriedungen eine Bodenfreiheit von mindestens 10 cm einzuhalten. Lebende Hecken aus heimischen Gewächsen, wie z.B. Hainbuche, Feldahorn, Rotbuche oder Eibe (keine Thujen und Scheinzypressen), sind zulässig.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Einfriedungssatzung dürfen Einfriedungen eine Gesamthöhe von 1,20 m (gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche des Baugrundstücks) nicht überschreiten.

Mit der Erneuerung der Einfriedung durch einen Doppelstabgitter- oder Stahlzaun und dem Erhalt des Sockels wird von § 2 der Einfriedungssatzung abgewichen, weil
  1. durch den Sockel die nach Abs. 2 festgesetzte Durchlässigkeit für Kleintiere mit einer Bodenfreiheit von 10 cm verbaut und
  2. mit der Gesamthöhe von ca. 1,52 m die nach Abs. 3 festgesetzte maximal zulässige Gesamthöhe von 1,20 m um ca. 0,32 m überschritten wird.

Die erforderlichen Abweichungen können in diesem Fall erteilt werden, weil die neue Einfriedung städtebaulich vertretbar ist, ein bestehender Sockel erhalten wird und die im Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO genannten Kriterien berücksichtigt werden.

Beschluss

Für die mit den Unterlagen vom 05.10.2020 vorgelegte Planung zu der Sanierung eines bestehenden Sockels und der Erneuerung eines alten Zauns durch einen Doppelstabgitter- oder Stahlzaun mit der Gesamthöhe von ca. 1,52 m auf eine Länge von ca. 7 m und der Gesamthöhe von ca. 1,20 m bis zum benachbarten Grundstück Fl.Nr. 133 entlang der Grenze zur Poinger Straße auf dem Grundstück Fl.Nr. 133/3 der Gemarkung Heimstetten mit dem Einfamilienhaus Poinger Straße 6 wird eine Abweichung vom § 2 der Einfriedungssatzung gemäß Sachvortrag erteilt wegen
  1. des Verzichts auf die Durchlässigkeit für Kleintiere mit einer Bodenfreiheit von mindestens 10 cm (§ 2 Abs. 2) und
  2. der Überschreitung der maximal zulässigen Gesamthöhe von 1,20 m mit der Höhe von ca. 1,52 m um ca. 0,32 m auf die Länge von ca. 7 m (§ 2 Abs. 3).

An der Grenze zum benachbarten Grundstück Fl.Nr. 133 der Gemarkung Heimstetten ist im Sockel eine ca. 0,15 m breite Aussparung vorzusehen, die Kleintieren den Zugang zum Grundstück zu ermöglicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-08-25, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom15.09.2020, 20/38, Erneuerung des Gartenzauns an der Poinger Straße, Poinger Straße 6 (.pdf)
2020-10-06, Anlage zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 13.10.2020, 20/38, Erneuerung des Gartenzauns an der Poinger Straße, Poinger Straße 6 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:43 Uhr