Errichtung eines Garten- und Gerätehauses, Schneebeerenweg 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Bauausschuss, 17.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.6

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Garten- und Gerätehauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/89 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 22 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 141/90 mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 20 wird eine Befreiung von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Garten- und Gerätehaus im Abstand von 0,60 m an die Grenze zum Nachbargrundstück errichtet werden soll. Es soll eine Grundfläche von ca. 5 m² (3,85 m x 1,28 m), eine Wandhöhe von 2 m und ein leicht geneigtes Flachdach erhalten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 K (Lindenviertel) befindet.

Gemäß Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO „nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser mit einer maximalen Grundfläche von 5,0 m² und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. Gerätehäuschen sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,60 m abzurücken und mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abzupflanzen. Befreiungen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich.“

Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K abgewichen, weil die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksgrenze nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die genannten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück befinden müssen.

Bei der Nachbarbeteiligung nach BayBO wurden vom Antragsteller nur die Eigentümer der Grundstücke mit dem angrenzenden Reihenhäusern Schlehenring 20 und 24 beteiligt. Die Unterschriften liegen teilweise vor; nur die Eigentümer des Grundstücks Schlehenring 20 stimmen dem Vorhaben zu.

Das Grundstück Fl.Nr. 141/12 (der Schneebeerenweg) ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Verkehrsflläche (Gehweg)“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.
Das Grundstück Fl.Nr. 141/108 (der Garagenhof) ist im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Fläche für Gemeinschaftsgaragen“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.

Von der Beteiligung der Eigentümer dieser Grundstücke kann abgesehen werden, weil aus bauplanungsrechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.

Beschluss

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 141/89 der Gemarkung Kirchheim mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 22 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 141/90 mit dem Reihenmittelhaus Schneebeerenweg 20 wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 14.a) der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 K wegen des Verzichts auf das Abpflanzen der Fläche mit dem festgesetzten Mindestabstand von 0,60 m zur unbebauten Grenze des Grundstücks Fl.Nr. 141/90 mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe gemäß Sachvortrag erteilt.

Von der Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 141/12, dem Schneebeerenweg, (im Bebauungsplan Nr. 8 K als „öffentliche Verkehrsfläche“ (Gehweg) festgesetzt) und des Grundstücks Fl.Nr. 141/108 (im Bebauungsplan Nr. 8 K als „Fläche für Gemeinschaftsgaragen“ festgesetzt) durch den Antragsteller wird gemäß Sachvortrag abgesehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-11-06, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 17.11.2020, 20/55, Errichtung eines Garten- und Gerätehauses, Schneebeerenweg 22 (.pdf)

Datenstand vom 29.01.2021 08:00 Uhr