Errichtung eines Naturpools/Teich, Barbi-Henneberger-Straße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Bauausschuss, 17.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Naturpools/Teichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/38 der Gemarkung Heimstetten, Barbi-Henneberger-Straße 9, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87/H beantragt.

Begründet wird der Antrag wie folgt: „Errichtung einer Erholungsmöglichkeit im Garten, welche zeitgleich landschafts- und gartengestalterische Aspekte setzt. Neben der Geringfügigkeit des Bauvorhabens (siehe Größe des Naturpools), der damit einhergehenden städtebaulichen Vertretbarkeit ist zudem zu beachten, dass der Pool ebenfalls physiologische bewegungsbezogene Abläufe ermöglicht, welche der Antragstellerin aufgrund von Vorerkrankungen die Erhaltung der Gesundheit dauerhaft vereinfacht.“

Der Anlage dieser Beschlussvorlage ist ein Lageplan beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Hauptgarten ein Naturpool mit einer Länge von 4,50 m an der längsten Stelle, 2 m bzw. 4 m Breite an der breitesten Stelle und der Tiefe von 1,50 m im überwiegenden Teil des Naturpools und 20 cm im Flachwasserbereich errichtet werden soll.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 87/H (rechtswirksam seit 2000) befindet.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6.g) BayBO handelt es sich bei einem Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m² einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachung um verfahrensfrei zulässige Vorhaben.

Neben dieser bauordnungsrechtlichen Vorschrift sind allerdings auch die örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen der Gemeinden zu beachten.

Eine dieser zu beachtenden Vorschriften ergibt sich aus den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans.
Unter Nr. B. 4.4.1 ist festgesetzt, dass außerhalb der überbaubaren Flächen bei den Bauräumen 1-11, sowie festgesetzter Hausgruppen im WA 4-9 nur folgende, mit dem Bauantrag nachzuweisende Nebenanlagen zugelassen sind:
- Notausgänge aus Tiefgaragen,
- gedeckte Fahrradabstellflächen,
- Gartengerätehäuschen bis 4 m² Grundfläche
Im Bereich der Einfamilien- und Doppelhausbebauung sind Gerätehäuschen im Garagenbaukörper zu integrieren

Mit der Errichtung eines Schwimmbeckens wird von dieser Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen, weil eine nicht zugelassene Nebenanlage errichtet werden soll.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die zu beteiligenden Nachbarn haben Ihre Zustimmung zur Errichtung des Naturpools/Teichs erteilt.

Beschluss

Für die Errichtung eines Naturpools/Teichs auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/38 der Gemarkung Heimstetten, Barbi-Henneberger-Straße 9, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 87/H hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 4.4.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden, nicht zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-11-17_Anlage Errichtung Naturpool/Teich Barbi-Henneberger-Str. 9 (.pdf)

Datenstand vom 29.01.2021 08:00 Uhr