Weiterführung steuerpolitischer Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise


Daten angezeigt aus Sitzung:  08. Gemeinderatssitzung, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Gemeinderatssitzung 08.12.2020 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 06.07.2021 ö beschließend 9

Sachverhalt

Bereits in der GR-Sitzung am 21.04.2020 hat der Gemeinderat steuerpolitische Unterstützungsmaßnahmen in Hinblick auf Stundung und Vollstreckung bis zum 31.12.2020 befürwortet.
Da sich die Pandemie-Situation mit den entsprechenden Auswirkungen seit Herbst 2020 wieder verschärft, sollten auch die vorgenommenen Erleichterungen wie folgt weitergeführt werden:
Das Steueramt rechnet von Ende 2020 bis Anfang 2021 mit einer zweiten Stundungs-Antragswelle im Rahmen der Veranlagung der Gewerbesteuer 2019 – die Auftragslage im Jahr 2019 war zwar gut, aber Rücklagen für die Gewerbesteuerzahlung wurden nicht gebildet, bzw. Corona-bedingt im Jahr 2020 aufgebraucht.

Der Bayerische Städtetag (Schreiben vom 19.11.2020) spricht für das Jahr 2021 in Anlehnung an den Deutschen Städtetag (Schreiben vom 17.11.2020) und an das Bundesfinanzministerium (BMF) Empfehlungen bis zur Jahresmitte 2021 aus, die die Verwaltung vorschlägt zu übernehmen:

+   Das erleichterte Antragsverfahren soll fortgeführt werden, aber:
+   Stundungen sollen nur noch für 3 bis maximal 6 Monate (= 30.6.2021) ausgesprochen werden
+   Bei Stundungen sollen verstärkt Ratenzahlungen gefordert werden
+   Die Anträge sollen vermehrt inhaltlich auf wirkliche Notlagen hinterfragt werden
      (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse), aber:
+   Weiterhin keine strengen Anforderungen an Einzelnachweise (= erleichtertes Verfahren),
      plausible Angaben des Steuerpflichtigen sind ausreichend
+   Die Stundung erfolgt zinsfrei und ohne Gestellung von Sicherheitsleistungen
+   Anträge auf Stundung nach dem 30.6.21 sind besonders zu begründen
+   Bereits gezahlte Steuern können nicht rückwirkend gestundet werden

Mieten und Pachten von Gewerbetreibenden:
Gemäß Empfehlung des Deutschen Städtetags vom 17.11.2020 sind Stundungen von Mieten und Pachten bei Gewerbetreibenden dann möglich, wenn deren Umsätze aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus erheblich eingebrochen sind. Die Stundungen sollen bis maximal zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse zinslos erfolgen.
Ein Erlass von Mieten und Pachten sollte nicht erfolgen.

Verlängerung Verzicht auf Vollstreckungswesen bis vorerst 30.06.2021:
Anknüpfend an die bisherigen und neuen Handlungsempfehlungen vom Bayer. Städtetag (Rund-schreiben Nr. 160/2020 Bayerischer Städtetag, vom 19. November 2020), aufgrund des Verlaufs der Covid-19-Pandemie, verzichtet die Gemeinde bei Betroffenheit vorerst bis 30.06.2021 weiterhin auf Vollstreckungsmaßnahmen. Dabei wird auch auf gesetzlich anfallende Säumniszuschläge verzichtet. Die Kenntnis der Betroffenheit erlangt die Verwaltung nur durch Mitteilung (Stundungsantrag) des Vollstreckungsschuldners. Es wir verstärkt Ratenzahlung gefordert.

Weitere ggfs. noch erforderliche Entlastungen bzw. Unterstützungsmaßnahmen können im Rahmen der Befugnisse des Ersten Bürgermeisters veranlasst werden.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
GRM Andrea Haas fehlt bei der Abstimmung.

Datenstand vom 04.03.2021 08:43 Uhr