Straßennamen Hausen Süd


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Gemeinderatssitzung, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 06.07.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Gemäß Art. 56 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) sind die Gemeinden für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in der Gemeinde zuständig und sollen somit auch für eine rasche und zuverlässige Orientierung im Gemeindegebiet sorgen.

Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern tragen wesentlich zur Orientierung in der Gemeinde bei. Sie gewährleisten dadurch insbesondere für Notfälle einen effektiven Einsatz der Rettungsdienste und der Polizei, sie erleichtern amtliche Zustellungen, aber auch den privaten Besuchsverkehr. Die Namen der öffentlichen Straßen und Plätze, für deren Erteilung die Gemeinden zuständig sind (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG), müssen die sichere Orientierung ohne die Gefahr von Verwechslungen ermöglichen.

Soweit Straßen und Plätze neu zu benennen sind, sollten die Gemeinden die Verwendung von Flurnamen prüfen. Bodenständige alte Flurnamen eignen sich wegen des örtlichen geschichtlichen Bezugs vorzüglich für die Benennung.

(vgl. Straßennamen, Straßennamensschilder und Hausnummern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 Az.: IB3-1403.2-12, geändert durch Bekanntmachung vom 3. Dezember 1997, AllMBl S. 901)

Das Recht, den öffentlichen Straßen (und Plätzen) Namen zu geben (Art. 52 Abs. 1 BayStrWG), ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Das Benennungsrecht umfasst auch das Recht, bestehende Namen zu ändern. Die Straßenbenennung steht im Ermessen der Gemeinde und sie hat bei der Wahl des Straßennamens weitgehende Gestaltungsfreiheit.  Der gewählte Straßenname darf nicht anstößig sein oder gegen Strafgesetze und die demokratische Grundordnung verstoßen. Bei einer Straßenumbenennung sind bestehende Interessen der Anwohner an der Beibehaltung des bisherigen Straßennamens im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Mit der Straßenbenennung können verdiente Bürgerinnen und Bürger geehrt und die örtliche Tradition gepflegt werden.

Im Gebiet des Bebauungsplanes „Hausen Südost“ (B-Plan 90-3/K) sind Flächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Bei den als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Flächen handelt es sich um Erschließungsstraßen (Auszug Planzeichnung s. Anlage 1 Seite 1). Diese sind bereits zum Teil hergestellt und müssen benannt werden. Auf eine Straßennamensvergabe bei den Eigentümerwegen kann verzichtet werden, da hier Hausnummern am „Hausner Grenzweg“ vergeben werden können.

Im Gebiet des Bebauungsplanes „Hausen Südwest“ (B-Plan 90-2/K) sind drei weitere verkehrsberuhigte Bereiche geplant (Auszug Planzeichnung s. Anlage 1 Seite 2), wobei nur die beiden Erschließungsstraßen zur Münchner Straße hin benannt werden müssten, da Hausnummern an der westlichsten Erschließungsstraße mit „Hausen 35 – x“ weitergeführt werden können.

Die Grundstückseigentümer wurden um Beteiligung bei der Namensfindung gebeten. Die Verwaltung hat zum einen, in Anlehnung an den bestehenden Salbeiweg, eine Fortführung von Kräuternamen vorgeschlagen oder zum anderen die Straßen nach den Hofnamen der Eigentümer zu benennen. Die Verwendung der Hofnamen wurde mehrheitlich nicht befürwortet..

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt die Straßen im Baugebiet „Hausen Süd“, welche an die Münchner Straße anschließen, von Ost nach West wie folgt zu benennen:
  1. Am Hofanger, Beim Bammer, Beim Buidl, Beim Brunner
oder
Lavendelweg, Rosmarinweg, Kamillenweg, Melissenweg

Dokumente
Hausen Süd Straßennamen Anlage 1 (.pdf)

Datenstand vom 07.07.2021 07:08 Uhr