Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Gemeinderatssitzung, 06.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 06.07.2021 ö beschließend 6

Sachverhalt

I.
Änderung von § 6 Abs. 2 GeschO (Mehrfachstellvertretung)
Herr Zwarg richtete am 18.04.2021 folgende E-Mail an die Verwaltung:
„Sehr geehrter Herr Erster Bürgermeister,
die gegenwärtig vorgesehene 1:1 Vertretung in den Ausschüssen hat sich nicht nicht bewährt. Z.B. wurden kürzlich im Hauptausschuss ganz überwiegend Bauausschuss-Themen behandelt – ein Schwerpunkt, den bei uns Berit Vogel nicht Dr. Zenner betreut. Auch fühlt sich wegen der gegenwärtigen Corona-Regelung mit Verlagerung auf den Hauptausschuss Dr. Zenner über Gebühr und vor allem unnötigerweise belastet.
Ich stelle den Antrag, die derzeitige 1:1 Vertretung durch Vertretungslisten zu ersetzen, so dass z.B. Herr Dr. Zenner nicht nur durch mich sondern auch durch Berit Vogel vertreten werden kann. Die Gründe der Vertretung wurden bisher nie und sollten auch in Zukunft nicht überprüft werden. Wir sind ja nicht im Kindergarten.
Mit freundlichem Gruß
Rüdiger Zwarg“
Der Gemeinderat hat am 04.05.2021 beschlossen, dass die Beratung und Beschlussfassung über den Antrag vertagt wird, da die Verwaltung dem Gremium alsbald punktuelle Änderungen der Geschäftsordnung anraten wird. In § 6 Abs. 2 GeschO ist geregelt, das für jedes Ausschussmitglied für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namentlich bestellt wird.
Es wäre denkbar, dass dieses Regelung dahingehend geändert wird, dass z.B. jede Fraktion für jedes ihrer Ausschussmitglieder nacheinander zwei Stellvertreter (Mehrfachstellvertretung) namentlich benennt. Nicht zulässig ist dagegen eine „wilde Stellvertretung“ dergestalt, dass eine Fraktion im Einzelfall bestimmt, wer ein von dieser Fraktion vorgeschlagenes Ausschussmitglied vertreten soll.
Sollte der Gemeinderat eine andere Stellvertretungsregelung wünschen, wäre § 6 Abs. 2 GeschO folgendermaßen neuzufassen:
„Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine erste und eine zweite Stellvertretung namentlich bestellt.“






II.
Verortung der Vorgehensweise bei der Antragsbearbeitung in der Geschäftsordnung
In der Vergangenheit wurde des Öfteren die Vorgehensweise der Verwaltung bei der Antragsbearbeitung bzw. Vorbereitung der Beratungsgegenstände durch einzelne Gemeinderatsmitglieder moniert und zuletzt war das Thema auch Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde.
Unser Vorschlag über die künftige Vorgehensweise ist, dass bei thematisch einfachen Anträgen, welche also keine aufwendige Vorbereitung der Gemeindeverwaltung abverlangen, über die Anträge des Antragstellers selbst abgestimmt wird und seitens der Gemeindeverwaltung kein zusätzlicher Beschlussvorschlag über die Weiterverfolgung vorgelegt wird. Bei Anträgen welche komplexere Themen beinhalten, sollte eine kurze Stellungnahme/Überprüfung durch die Gemeindeverwaltung erfolgen, welche dem Gemeinderat mitgeteilt wird. Sodann könnte grundsätzlich eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen oder mittels Beschlussvorschlag ein Geschäftsordnungsbeschluss über die Weiterverfolgung des Antrags. Mit der Aufnahme eines Antrags auf die Tagesordnung geht nicht einher, dass der Gemeinderat zwingen eine Sachentscheidung zum Antragsgegenstand treffen muss, es steht dem Gremium vielmehr frei, den Antrag auch geschäftsordnungsmäßig zu erledigen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung mit Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung für den Freistaat Bayern, Erl. 3 zu Art. 46 GO, Stand: Juni 2020).
Wir erachten es für sinnvoll, dass die Vorgehensweise in § 24 Abs. 4 der Geschäftsordnung folgendermaßen verortet wird:
„(4) Mit der Aufnahme eines Antrags auf die Tagesordnung geht nicht einher, dass der Gemeinderat zwingend eine Sachentscheidung zum Antragsgegenstand treffen muss, es steht dem Gemeinderat vielmehr frei, den Antrag auch geschäftsordnungsmäßig zu erledigen. Bei thematisch einfachen Anträge, welche keine aufwendige Vorbereitung der Gemeindeverwaltung verlangen, wird über die Anträge des Antragsstellers selbst abgestimmt und eine Beschlussempfehlung durch die Gemeindeverwaltung unterbleibt, soweit die Anträge im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 2 GeschO vom Antragssteller formuliert wurden. Ist dies nicht der Fall, wird eine Beschlussempfehlung unterbreitet. Bei Anträgen, welche komplexere Themen beinhalten, erfolgt eine kurze Stellungnahme/Überprüfung durch die Verwaltung, welche dem Gemeinderat in der Sitzungsvorlage oder mündlich zur Kenntnis gebracht wird. Die Einordnung der Anträge (thematisch einfach bzw. komplex) liegt im Ermessen der Verwaltung, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO. Sodann kann eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen oder mittels Beschlussvorschlag ein Geschäftsordnungsbeschluss über die Weiterverfolgung des Antrags. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO bleibt unberührt.“
Die Regelung wurde mit der Kommunalaufsicht abgestimmt.





III.
§ 28 Abs. 4 Satz 1 (Verlesen von Anträgen/Beschlussvorlagen)
Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 GeschO sind Anträge/Beschlussvorlagen vor der Abstimmung zu verlesen. In der Vergangenheit hat es sich als praktikabler erwiesen, wenn die Anträge/die Beschlussvorlagen vor Eintritt in die Beratung verlesen werden. Vor der Abstimmung selbst wurden die Anträge/Beschlussvorlagen nur dann verlesen, wenn sich aus der Beratung heraus Änderungen ergeben haben.
Wir erachten es für sinnvoll, § 28 Abs. 4 Satz 1 GeschO  folgendermaßen zu ändern:
„Vor Eintritt in die Beratung soll der Antrag verlesen werden und vor der Abstimmung bei Änderungen, die sich aus der Beratung ergeben haben.“

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungen in der Geschäftsordnung des Gemeinderats in der Fassung vom 12.05.2020:
  1. § 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:
„Für jedes Ausschussmitglied werden für den Fall seiner Verhinderung auf Vorschlag der Fraktion, Gruppe oder Ausschussgemeinschaft eine erste und eine zweite Stellvertretung namentlich bestellt.“
  1. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Mit der Aufnahme eines Antrags auf die Tagesordnung geht nicht einher, dass der Gemeinderat zwingend eine Sachentscheidung zum Antragsgegenstand treffen muss, es steht dem Gemeinderat vielmehr frei, den Antrag auch geschäftsordnungsmäßig zu erledigen. Bei thematisch einfachen Anträge, welche keine aufwendige Vorbereitung der Gemeindeverwaltung verlangen, wird über die Anträge des Antragsstellers selbst abgestimmt und eine Beschlussempfehlung durch die Gemeindeverwaltung unterbleibt, soweit die Anträge im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 2 GeschO vom Antragssteller formuliert wurden. Ist dies nicht der Fall, wird eine Beschlussempfehlung unterbreitet. Bei Anträgen, welche komplexere Themen beinhalten, erfolgt eine kurze Stellungnahme/Überprüfung durch die Verwaltung, welche dem Gemeinderat in der Sitzungsvorlage oder mündlich zur Kenntnis gebracht wird. Die Einordnung der Anträge (thematisch einfach bzw. komplex) liegt im Ermessen der Verwaltung, Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO. Sodann kann eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen oder mittels Beschlussvorschlag ein Geschäftsordnungsbeschluss über die Weiterverfolgung des Antrags. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO bleibt unberührt.“
  1. § 28 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Vor Eintritt in die Beratung soll der Antrag verlesen werden und vor der Abstimmung bei Änderungen, die sich aus der Beratung ergeben haben.“

Datenstand vom 07.07.2021 07:08 Uhr