Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 10.11.2009 der kommunalen Bedarfsplanung, Stand Oktober 2009, einstimmig zugestimmt. Der Fehlbedarf liegt bei 48 Plätzen im Krippenbereich. Der Bedarf wurde einstimmig anerkannt.
Weiter wurde beschlossen, dass die notwendigen Haushaltsmittel für ein Kinderhaus in den Haushalt 2010 eingestellt werden.
Außerdem wurde einstimmig beschlossen, dass die künftigen Planungen zu diesem Thema dahingehend auszurichten sind, dass Zuschüsse im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013 abgerufen werden können.
In diesem Zusammenhang liegt ein Antrag der CSU-Fraktion vom 05.02.2010 vor (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage).
Für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren werden im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 Zuweisungen gewährt. Der Fördersatz der Gemeinde Kirchheim betrug bei der letzten Maßnahme (GENUA) 60,09% der förderfähigen Kosten. Hinzu kommt eine Förderung von 1250.- Euro für Ausstattungskosten pro neuen Kinderbetreuungsplatz. Auf diese Förderung wurde der Gemeinderat bereits in der GR-Sitzung vom 10.11.09 hingewiesen. Die Investitionen sind bis spätestens 31.12.2013 abzuschließen.
Das Landratsamt München hat bei einer Besprechung am 28.01.2010 darauf hingewiesen, dass der „Fördertopf“ mit einer Sonderfinanzierung für Kinderkrippen „sich langsam leert“ und die Gemeinde umgehend eine entsprechende Maßnahme beschließen, den Bauantrag stellen und Fördermittel beantragen müsste, um ihre Chance auf Förderung zu wahren.
Für die Schaffung von Kindergarten- und Hortplätzen gab es im letzten Fall – Kinderhaus der Fa. GENUA – keine Förderung.
Der Gemeinderat hat sich mit der Errichtung eines Kinderhauses mit Kindergarten-, Kinderkrippen- und Hortgruppe(n) in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06.2008 befasst; eine ausführliche Diskussion über die Standortfrage für ein Kinderhaus fand bereits in dieser Sitzung statt. Der Antrag „Standort südlich des Jugendzentrums“ wurde damals mehrheitlich angenommen.
Der Gemeinderat hat jedoch in seiner Sitzung am 10.11.2009 den Auftrag an die Verwaltung, ein Bauleitplanverfahren für ein Kinderhaus mit Standort südlich des Jugendzentrums einzuleiten, mit großer Mehrheit abgelehnt.
Ab 2013 besteht für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt der Anspruch auf (frühkindliche) Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.
Außerdem soll ab 2013 ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung gefördert werden, wenn beide Eltern in Ausbildung, erwerbstätig sind oder Arbeit suchen oder es für seine Entwicklung geboten ist.
Bereits zur Sitzung des Gemeinderates am 09.08.2008 wurden von der Verwaltung dem Gemeinderat mögliche Grundstücke unter dem Blickwinkel der Bebauung mit einem Kinderhaus aufgezeigt.
Grundstücke mit Baurecht für eine Kinderbetreuungseinrichtung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen:
- Fl.Nr. 153, Gemarkung Kirchheim, 1.624 m², zwischen Amalien- und Theresienweg (siehe Anlagen 2 und 3 zur Beschlussvorlage)
Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 7 d (Zwischen Kinaderweg und Kreuzstraße) und ist als Baugrundstück für Gemeindbedarf festgelegt.
Die Festsetzung erfolgte für die Errichtung eines Kindergartens mit 560 m² überbaubarer Fläche bei 1 Vollgeschoss. Das Grundstück liegt in Privatbesitz, zum Erwerb wären Grundstücksverhandlungen, etc. notwendig. Ein Erwerb ist im Haushalt(-sentwurf) nicht berücksichtigt.
Erschlossen wird das Grundstück (ähnlich wie das gemeindliche Grundstück nähe Wendelsteinstraße) über Fußwege von der Florianstraße oder dem Kinaderweg.
Ein gemeindlicher öffentlicher Parkplatz ist allerdings in Grundstücksnähe vorhanden.
- Fl.Nr. 125/62, Gemarkung Heimstetten; zwischen Karl-Höller-Weg und Robert-Heger-Weg bzw. zwischen Wendelsteinstraße und Bürgermeister-Hausladen-Straße, mit einer Grundstücksgröße von 1969 m². (siehe Anlagen 4 und 5 zur Beschlussvorlage)
Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 20. Es besteht Baurecht für einen Kindergarten mit einer überbaubaren Fläche von ca. 735 m² bei einem Vollgeschoss.
Eine direkte Erschließung sowohl von der Wendelsteinstraße als auch von der Bürgermeister-Hausladen-Straße besteht nicht, sondern lediglich eine fußläufige Erschließung von der Wendelsteinstraße über den Max-Reger-Weg bzw. von der Bürgermeister-Hausladen-Straße entweder über den Karl-Höller-Weg oder über den Robert-Heger-Weg.
Eine Erschließung für (liefernde) Fahrzeuge ist aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten über den Max-Reger-Weg möglich, welcher verbreitert und in seiner Lage aufgrund der vorhandenen Wegeführung nach Süden unter teilweiser Inanspruchnahme einer gemeindlichen Grünfläche mit Spielplatz verschoben werden müsste.
Der Kinderbetreuungseinrichtung sind im derzeit gültigen Bebauungsplan bisher keine Stellflächen für Kraftfahrzeuge zugewiesen.
Derzeit läuft aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes ein Aufstellungsverfahren eines Bebauungsplanes für den Bereich der Kinderbetreuungsfläche und des Spielplatzes. Dabei wird auch eine mögliche Lage der Kinderbetreuungseinrichtung auf der Fläche des jetzigen Spielplatzes neben der Wendelsteinstraße geprüft, um ggf. eine Binnenlage zu vermeiden.
Wegen der umgebenden Wohnbebauung ist mit Einwendungen der Nachbarn zu rechnen. Entsprechende Schreiben von Nachbarn liegen in der Verwaltung bereits vor.
- Sonderfall: Gemeindliches Grundstück an der Münchner Straße (siehe Anlagen 6 und 7 zur Beschlussvorlage)
Die CSU-Fraktion spricht in ihrem Antrag vom 05.02.2010 auch die gemeindliche Grundstücksfläche im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 10-1/K „Gebiet südlich der Münchner Straße und östlich des Heimstettner Moosweges“ an.
Die Gemeinde besitzt hier hochwertige Flächen auf der Fl.Nr. 1049, Gemarkung Kirchheim mit 2.608 m²) und Fl.Nr. 1049/147, Gemarkung Kirchheim mit 1.191 m².
Unabhängig von der noch zu klärenden Frage, ob sich auf der Fläche für Geschosswohnungsbau eine Kinderkrippe planerische nachweisen lassen könnte, müsste der Bebauungsplan dann erst noch geändert werden.
Ob Baurecht für eine Kinderbetreuungseinrichtung wie ein Kinderhaus bzw. eine Kinderkrippe hier geschaffen werden kann, müsste erst das Ergebnis des Änderungsverfahrens zeigen.
Die Flächen sind im Haushalt (Finanzplan) zum Verkauf eingestellt.
Unbebaute Grundstücke im Besitz der Gemeinde, wo kein Baurecht vorhanden ist bzw. noch nicht geschaffen worden ist:
- Fl.Nrn. 100/16 (Nähe Habichtweg, 3.568 m²), 100 (Nähe Bajuwarenstraße, 16.666 m²), 99 (Nähe Bajuwarenstraße, 3.857 m²), jeweils Gemarkung Heimstetten (siehe Anlagen 8 und 9 zur Beschlussvorlage)
Nach Flächennutzungsplan handelt es sich bei diesen Grundstücken um Grünflächen, z.T. mit Spielplätzen und Gehölzen. Die drei Grundstücke liegen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 75 „Zentraler Grünzug Kirchheim“ und sind dort als extensiv gepflegte, naturnahe Wiese bzw. Spiel- bzw. Liegewiesen bzw. Flächen mit Bäumen und Sträuchern festgelegt.
Hier müsste ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden, dessen Ergebnis offen ist.
- Fl.Nrn. 127 (9.311 m² inkl. JUZ) und 127/2 (4.957 m²), jeweils Gemarkung Heimstetten, zwischen Haupt- und Ludwigsstraße, westlich und südwestlich des Jugendzentrums (siehe Anlagen 10, 11 und 11a zur Beschlussvorlage)
Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke durchaus als Bauflächen für den Gemeinbedarf festgelegt; für die Fl.Nr. 127 ist neben der Festlegung einer Jugendfreizeitstätte ein Rathaus und für die Fl.Nr. 127/2 ein Bürgerhaus vorgesehen. Beide Grundstücke liegen im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 93 „Neue Ortsmitte“; für die Flächen ist insbesondere ein Grünzug und Wohnbebauung vorgesehen. (Es handelt sich aber nicht um die gemeindlichen Verwertungsflächen des Bebauungsplanentwurfes vom Architekturbüro Goergens & Miklautz.) Derzeit ruht das Bauleitplanverfahren, da der Gemeinderat beschlossen hat, dass eine Neuplanung im laufenden Verfahren erfolgen soll.
Derzeit dürften die Flächen sich nach den Kriterien des § 35 BauGB (Außenbereich) beurteilen. Die beiden gemeindeigenen Grundstücke sind im Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Bürgerhaus/Rathaus“ dargestellt.
Zu diesem Grundstück liegt eine Stellungnahme der Kanzlei Frey & Fronhöfer vom 16.08.2008 vor, die dem Gemeinderat in der nicht öffentlichen Sitzung am 07.07.2009 bekannt gegeben worden ist. Herr Dr. Fronhöfer sieht mit einem Kinderhaus an diesem Standort eine Vorfestlegung der Gemeinde, die mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sei.
Für eine Realisierung eines Kinderhauses sieht Herr Dr. Fronhöfer folgende Verfahren als Möglichkeit: „Entweder wird der entsprechende Bereich ausgegliedert und der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 93 „Neue Ortsmitte Kirchheim“ geändert oder der Bebauungsplanentwurf wird im Verfahren Nr. 93 geändert und das bisherige Konzept modifiziert. In jedem Fall ist eine „Einzelfestlegung“ als „Zwangspunkt riskant, ohne dass es darauf ankommt, in welcher aufgezeigten Verfahrensalternative dies geschieht. Gliedert die Gemeinde das Gebiet aus, wird in dem separat durchzuführenden Bebauungsplanverfahren eingewandt, dass auch dieses Grundstück zur Ortsmitteplanung gehört, weshalb die Abwägung defizitär ist. Im umgekehrten Falle stimmt der Entwurf in sich nicht mehr, weshalb dieser konzeptionell neu aufzulegen ist. Der Gemeinderat wird deshalb in beiden Verfahrensalternativen nicht umhin kommen, sich grundsätzlich mit der Ortsmitteplanung zu befassen und sich insoweit zu positionieren. Solange dies nicht geschehen ist, ist eine Vorfestlegung rechtlich bedenklich.“
Diese Stellungnahme wurde allerdings noch vor der inzwischen geänderten Beschlusslage zur Ortsentwicklungs- und Ortsmitteplanung abgegeben. Herr Dr. Fronhöfer wurde vom Antrag der CSU vom 05.02.2010 am 11.02.2010 in Kenntnis gesetzt; Herr Dr. Fronhöfer weißt telefonisch darauf hin, dass sich nach seiner Auffassung an der Rechtslage nichts geändert hat und der Gemeinderat sich erst grundsätzlich mit der Ortsmitteplanung befassen und sich positionieren solle. Die Bauträger sind nach Aussage von Herrn Dr. Fronhöfer mit dem städtebaulichen Vertrag nicht tangiert. Die Gemeinde ist Grundstückseigentümerin des im CSU-Antrag angesprochenen Grundstücks. Planungsrechtlich sind die Bauträger bzw. die umliegenden Grundstückseigentümer beim Bau eines Kinderhauses betroffen, da ein Kinderhaus eine immissionsrelevante Quelle sei. Mit dem Bau eines Kinderhauses entsteht ein Zwangspunkt. Herr Dr. Fronhöfer verweist ansonsten auf seine Stellungnahme von 2008 und ausdrücklich darauf hin, dass der städtebauliche Vertrag der Planung und nicht umgekehrt folgen würde.
Bei Notwendigkeit würde Herr Dr. Fronhöfer hierzu erneut auch schriftlich Stellung nehmen.
Im Ortsteil Heimstetten befindet sich ein weiteres größeres und unbebautes Grundstück, das aber nicht im Besitz der Gemeinde Kirchheim ist; grundsätzlich ist Baurecht vorhanden und das Grundstück steht zum Verkauf:
- Fl.Nr. 112/10, Gemarkung Heimstetten, 3.129 m², südlich an der Räterstraße und nördlich der Silva-Grundschule (siehe Anlagen 12 und 13 zur Beschlussvorlage)
Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 67, 2. Änderung, für das Gebiet nördlich der Gruber Straße und westlich der Heimstettner Straße. Als Bebauung ist eine evangelische Kirche festgesetzt (2 Vollgeschosse, GRZ 0,6, GFZ 1,0). Aus städtebaulichen Gründen könnte sich hier zwischen dem Collegium 2000 und der Silva-Grundschule durchaus ein öffentliches Gebäude wie ein Kinderhaus bzw. Kindergarten einfügen.
Neben den Grunderwerbsverhandlungen bzw. dem Kauf mit den dabei einhergehenden zeitlichen Verzögerungen müsste der Bebauungsplan geändert werden.
Ein Erwerb ist im Haushalt(-sentwurf) nicht berücksichtigt.
Im Ortsteil Heimstetten befindet sich ein weiteres Grundstück, das im Besitz der Gemeinde Kirchheim ist und für das grundsätzlich Baurecht vorhanden ist:
- Fl.Nr. 135, Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 10 (ehemaliger Bauhof), mit einer Grundstücksgröße von 1939 m² (siehe Anlagen 14 und 15 zur Beschlussvorlage)
Früher war auf diesem Anwesen der gemeindliche Bauhof und im Wohnhaus eine gemeindliche Wohnung (ursprünglich auch das gemeindliche Wasserwerk) untergebracht. Die Gebäude stehen seit längerem leer.
Östlich an das Grundstück schließt der Bahnhofskiosk und ein Teil der Park-and-ride-Anlage an, südlich die S-Bahn-Haltestelle mit der davor befindlichen großen Park-and-Ride-Anlage. Westlich liegt ein unbebautes Grundstück, das nicht der Gemeinde gehört. Nördlich wird das Grundstück in voller Länge von der Poinger Straße erschlossen.
Das Grundstück liegt über den gesamten Bereich in einer etwa eingeschossigen Tieflage und ist östlich, südlich und westlich auf eigenem Grund entlang der Grundstückgrenzen mit einem Laubbaumbestand eingewachsen.
Die bestehende Bepflanzung dürfte überwiegend bei einer neuen Bebauung erhalten werden können. Die Außenflächen würden nach Ansicht der Verwaltung einen sehr attraktiven Spielraum für Kinder bieten können. Die Tieflage bietet dabei ein geschütztes Umfeld.
Eine mehrgeschossige Bebauung mit Hanggeschoss, Erdgeschoss (ggf. 1. Obergeschoss) und Dachgeschoss ist denkbar.
Eine Kinderkrippe könnte zwischen der Poinger Straße und dem Garten so positioniert werden, dass die nördlich der Poinger Straße gelegene Wohnbebauung durch spielende Kinder im Garten im Prinzip keine Lärmbelästigung erfährt, im Gegenteil dürfte das Gebäude Geräusche der S-Bahn abhalten. Im Gegensatz zur Wendelsteinstraße sind somit keine Nachbareinwände zu erwarten.
Eine Kinderkrippe kann durch die Hanglage bereits zweigeschossig errichtet und so gestaltet werden, dass eine bauliche Erweiterung bei Bedarf ohne weiteres möglich sein würde.
Aus der Mitte des Bauausschusses am 27.05.2008 wurde angeregt, dass überlegt werden sollte, ob in einem weiteren Geschoss das Bau- und Umweltamt integriert werden könnte.
Mit der Lage des Grundstückes direkt an der S-Bahn mit dem Park-and-ride-Parkplatz besteht ein großer Anreiz für berufspendelnde Eltern: die Erreichbarkeit ist zu Fuß und mit dem Fahrrad, mit dem Bus und mit dem Auto, das auf dem Park-and-ride-Parkplatz abgestellt werden kann, ideal erreichbar; die Kinder können problemlos abgegeben und abgeholt werden und die S-Bahn kann bequem erreicht werden. Außerdem wäre mit diesem Standort eine ausgeglichene Verteilung der Krippen über das Gemeindegebiet gegeben.
Sollten tatsächlich mehr Plätze zur Verfügung stehen als Anmeldungen von ortsansässigen Kindern vorliegen, können Plätze auch an einpendelnde und durchfahrende Eltern vergeben werden.
Seitens ortsansässiger Firmen gibt es in der Verwaltung des Öfteren Anfragen, bei denen Interesse an Kindergarten und –krippenplätze für Kinder von Angestellten der Firmen bekundet wird. Dies wurde dem Gemeinderat erneut in seiner Sitzung am 10.11.2009 auch berichtet.
Fragen zum Baurecht wurden mit dem Landratsamt im Grundsätzlichen am 28.01.2010 besprochen. Das Grundstück liegt im unbeplanten Bereich und ist nach den Kriterien des § 34 BauGB (Innenbereich) in erster Reihe bebaubar. Eine Kinderkrippe wird vom Landratsamt nach § 34 BauGB als genehmigungsfähig gesehen. Sowohl das Kreisjugendamt als auch die Bauabteilung sahen für diesen Standort an der Bahnlinie keine Einwände.
In Feldkirchen wurde in ähnlicher Lage am Bahnhof ein Kinderhort im unbeplanten Innenbereich auch den Kriterien des § 34 BauGB errichtet. Nach den uns vorliegenden Informationen wurde für die Genehmigung lediglich ein Lärmschutz- und Erschütterungsgutachten benötigt. Ein Gutachten mit dem Nachweis, dass die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte etwa nach der 26. BISchVO eingehalten werden, war nicht notwendig. Um mögliche Bedenken bei unserem Grundstück zerstreuen zu können, könnte natürlich ein solches Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang die nicht zufrieden stellende Situation mit dem vorhandenen Kiosk (liegt auf Bahngrund) geändert werden. Auf dem gemeindlichen Grundstück lässt sich - nach Osten ausgerichtet - vom Bahnzugang her ein Stehcafé mit Kiosk und einem behindertengerechten WC errichten.
Die gemäß Bedarfsanerkennung notwendige und derzeit noch hoch geförderte Kinderkrippe kann auf diesem Grundstück so konzipiert werden, dass die Gemeinde bei Bedarf und wirtschaftlicher Darstellbarkeit eine Erweiterung zu einem Kinderhaus vornehmen kann.
Das Grundstück ist im Haushalt (Finanzplan) zum Verkauf eingestellt; jedoch ist der anvisierte Verkaufserlös deutlich unter dem des Grundstückes an der Münchner Straße erwartet.
Vorübergehende Unterbringung Kinderkrippen- bzw. Kindergartengruppe im „Meilerhaus“ (siehe Anlagen 16 und 17 zur Beschlussvorlage)
Das Meilerhaus in der Hauptstraße 7, Fl.Nr. 59, Gemarkung Heimstetten, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74 „Alter Ortskern Heimstetten“. Im Bebauungsplan ist das Grundstück als Gemeinbedarfsfläche / Fläche für die Feuerwehr festgesetzt. Außerdem enthält der Bebauungsplan einen Hinweis darauf, dass das Gebäude denkmalgeschützt ist und als erhaltenswertes Bauernhaus eingestuft ist. Bauliche Veränderungen müssen mit dem Amt für Denkmalschutz abgestimmt werden. Die Nutzungsänderung für Kinderbetreuung bedarf der Genehmigung des Landratsamtes; die Änderung des Bebauungsplanes kann notwendig werden.
Das Bauamt hat eine Begehung des „Meilerhauses“ am 10.02.2010 vorgenommen.
Eine Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung dürfte u.a. aus folgenden, beispielhaft aufgeführten und somit nicht vollständige Gesichtspunkten ausscheiden:
- Zur Nutzung des Obergeschosses für eine Kindergruppe erscheint die statische Deckenbelastung nicht ausreichend gewährleistet. Eine statische Betrachtung ist notwendig.
- Sanitäre Installationen sind nur im Bereich des sehr kleinen WCs vorhanden, ein Einbau von zusätzlichen WCs ist nicht möglich.
- Anschlüsse für Waschgelegenheiten sind nicht möglich.
- Die notwendigen Brandschutzanforderungen sind derzeit augenscheinlich nicht erfüllbar.
- Die Beheizung erfolgt derzeit nur mit Elektroheizkörpern; der Fußboden ist nicht fußwarm.
- Die vorhandene Elektroinstallation ist veraltert und müsste umfangreich Instand gesetzt werden. Die Treppe zum Dachgeschoss erfüllt nicht die einschlägigen Anforderungen.
- Das Gebäude hat keine Außenanlagen (Spielflächen).
- Die lichte Raumhöhe ist mit ca. 2,05 m sehr niedrig; die Raumgrößen sehr klein.
Die Verwaltung empfiehlt zusammenfassend aus oben zusammengestellten Aspekten die Errichtung einer Kinderkrippe auf einem gemeindlichen Grundstück, d.h. ein Grundstück, das sich bereits im Eigentum der Gemeinde befindet, für das Baurecht bereits vorliegt und der Bauantrag gestellt werden kann. Auch erspart sich die Gemeinde neben einem Zeitnachteil für die Baurechtsschaffung für beginnende und zumeist langwierige Grundstücksverhandlungen hohe Anschaffungskosten. Um die derzeit für den Bau von Kinderkrippen – und hier liegt ein anerkannter Bedarf von 48 Plätzen vor – hohen Fördermittel noch erhalten und diese sichern zu können, ist aus Sicht der Verwaltung umgehend eine Planung zu erarbeiten und ein Bauantrag zu stellen als Voraussetzung zur Förderantragsstellung. Je eher dies im laufenden Jahr noch geschieht, um so eher kann mit dem Erhalt der Förderung noch gerechnet werden. Zur Sicherung der Fördermittel und auch aus oben aufgezeigten Gesichtspunkten empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat die Errichtung einer Kinderkrippe auf dem gemeindeeigenen Grundstück Poinger Straße 10.
Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss hat in der Sitzung am 22.02.2010 über einen Standort für eine zusätzliche Kinderkrippe beraten.
Der in der Sitzung gestellte Antrag, ein Kinderhaus auf dem Grundstück südlich des Jugendzentrums an der Hauptstraße zu planen, wurde abgelehnt (Abstimmungsergebnis: 5/7).
Der Ausschuss hat beschlossen, dem Gemeinderat zu empfehlen, eine neue, erweiterungsfähige Kinderkrippe mit 3-4 Gruppen auf dem gemeindlichen Grundstück Poinger Straße 10 zu errichten
(Abstimmungsergebnis: 8/4).
Der Beschlussvorschlag entspricht wörtlich der Beschlussempfehlung des Ausschusses.