Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Bauausschuss, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für den Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/4 der Gemarkung Kirchheim, Fraunhofertraße 2, im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15-1/K beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind der Antrag mit Begründung, ein Lageplan, eine Zeichnung und eine Beschreibung, sowie Fotos und die Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15-1/K befindet.

Bei der geplanten Packstation handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c) BayBO „als ortsfester Behälter sonstiger Art mit einem Rauminhalt bis 50 m³“. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan jedoch andere Regelungen getroffen hat, ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Befreiungstatbestände:
  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 3.4 wird durch Baugrenzen eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.
Die Packstation soll außerhalb dieser Fläche errichtet werden, weil die zulässige Fläche mit dem Lebensmittelmarkt überbaut ist und somit hier kein freier Platz mehr besteht.
 
  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 8.2 ist eine Fläche für das Abstellen von Fahrrädern festgesetzt.
Mit Bescheid vom 07.08.2012 wurde eine Tektur des Lebensmittelmarktes mit dem Aktenzeichen 7.1.1-02/V genehmigt. Dem in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Lageplan und Ausschnitt des Freiflächengestaltungsplans kann entnommen werden, dass hier die Überbauung dieser festgesetzten Fläche für das Abstellen von Fahrrädern bereits baurechtlich zugelassen wurde. Die Fläche zum Abstellen von Fahrrädern wurde hierbei gesplittet: auf der Ostseite neben dem Zugang und südlich vom Eingang. Somit wird die Fläche für das Abstellen von Fahrrädern durch das Vorhaben nicht berührt.

  1. Mit dem Planzeichen Nr. A 3.1 ist eine maximal zulässige Grundfläche von 1.490 m² festgesetzt, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ist.
Demzufolge sind Anlagen, die zur Grundfläche zu zählen sind, nur innerhalb dieser Fläche zulässig.
Durch die genannte Tektur des Lebensmittelmarktes wird die festgesetzte Grundfläche bereits um ca. 116 m² überschritten. Mit der geplanten Packstation käme eine weitere Überschreitung dazu.

  1. Als Art der baulichen Nutzung ist das Bauland gemäß Nr. A 2.1 nach § 8 BauNVO als Gewerbegebiet festgesetzt. Gemäß Nr. A 2.2 ist dort ausschließlich Einzelhandelsnutzung zulässig. Die Verkaufsfläche ist beschränkt auf maximal 800 m².
Der Begründung des Bebauungsplans kann entnommen werden, dass der Bebauungsplan aufgrund eines Bauantrags für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes geschaffen wurde.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Nach Ansicht der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München zeigen die genannten Befreiungstatbestände das Erfordernis einer Bebauungsplanänderung, weil die Grundzüge der Planung berührt werden.
Allerdings wird bei verfahrensfreien Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 6 c) BayBO die Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit der Gemeinde überlassen.

Obwohl es sich bei der Packstation baurechtlich um einen ortsfesten Behälter handelt, also eine kleinere bauliche Anlage, werden durch die Abweichungen von den rechtskräftigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften die genannten Kriterien nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt.

Die gemeindliche Bauverwaltung teilt die baurechtliche Einschätzung der baurechtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt. Deshalb kann nicht empfohlen werden, die beantragte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen.

Es ist noch anzumerken, dass nicht unbedingt davon auszugehen ist, dass nur Kunden des Lebensmittelmarktes als Benutzer der Packstation in Erscheinung treten. Somit kann eine zusätzliche Beanspruchung der auch durch die genannte Tektur des Lebensmittelmarktes begrenzten Anzahl an Pkw-Stellplätzen entstehen.  

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.07.2021

Beschlussvorschlag

Für den Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/4 der Gemarkung Kirchheim, Fraunhoferstraße 2, im Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15-1/K hinsichtlich der Festsetzung
  1. Nr. A 3.4 wegen des Aufbaus außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche,
  2. Nr. A 3.1 wegen des Aufbaus außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche, in der eine maximal zulässige Grundfläche von 1.490 m² festgesetzt ist, und
  3. Nr. A 2.2 wegen der dort ausschließlich zulässigen Einzelhandelsnutzung mit einer Beschränkung der Verkaufsfläche auf maximal 800 m²
gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Dokumente
2021-07-14, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Lageplan Paketstation, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2 (.pdf)
2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Beschreibung, 21/43, Deutsche Post AG, Multikanalvertrieb, DHL-Packstation Region Süd, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2 (.pdf)
2021-07-14, Anlage 3 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Lageplan Änderung Lebensmittelmarkt, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2 (.pdf)
2021-07-14, Anlage 4 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - Freiflächengestaltungsplan Änderung Lebensmittelmarkt, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2 (.pdf)
2021-07-15, Anlage 5 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021 - B-Plan, 21/43, Deutsche Post AG, Aufbau einer DHL-Packstation auf dem Grundstück des Lebensmittelmarktes Fraunhoferstraße 2 (.pdf)

Datenstand vom 09.08.2021 12:06 Uhr