Formlose Bauvoranfrage für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen des Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerthalstraße 20


Daten angezeigt aus Sitzung:  04. Bauausschuss, 20.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Bauausschuss 20.07.2021 ö beschließend 3.5

Sachverhalt

Mit dem der Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügten Schreiben soll als formlose Bauvoranfrage abgeklärt werden, ob die Erteilung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen einer örtlichen Bauvorschrift für die Modernisierung und den Umbau einer technischen Gebäudeausrüstung auf dem Grundstück FI.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten, Ammerthalstraße 20, in Aussicht gestellt werden kann.

Neben dem Schreiben sind der Sitzungsvorlage ein Flurkartenausschnitt mit den Bestandsgebäuden und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.

Aufgrund der im Schreiben dargelegten Planungen soll mit dieser formlosen Bauvoranfrage die Haltung der Gemeinde zur notwendigen Modernisierungsmaßnahme geklärt werden. Die Antragstellerin klärt zwischenzeitlich mit der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt ab, ob das Vorhaben verfahrensfrei zulässig ist oder ein Genehmigungsverfahren erforderlich wird. Das Baugrundstück befindet sich an der Grenze zur Gemeinde Feldkirchen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ist auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, weil sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 70 befindet. Das Baugebiet ist als Gewerbegebiet festgesetzt.
Für das Vorhaben ist die Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Die Sanierung umfasst 3 Maßnahmen:
  1. die Errichtung einer Lamellenhaube für die Luftansaugung auf der Ostseite des Flachdachs.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt.
  1. Die Errichtung einer Kältemaschine mit Fundament/Bodenplatte auf der Westseite des Baugrundstücks.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf eine Eingrünung in Aussicht stellt.
Hierzu wird der Antrag gestellt, die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen der Überschreitung der westlichen Baugrenze um ca. 1 m in Aussicht zu stellen.
  1. Der Austausch des bestehenden Rückkühlers gegen einen neuen Freikühler auf der Westseite des Baugrundstücks.
Hierzu wird die Frage gestellt, ob die Gemeinde der Durchführung zustimmt und die Zulassung einer Abweichung von den Bestimmungen der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf eine Eingrünung in Aussicht stellt.

Im Bebauungsplan Nr. 70 ist festgesetzt:
Gemäß Planzeichen Nr. 3.b) ist eine Wandhöhe von 9 m festgesetzt.
Gemäß Planzeichen Nr. A.4.a) ist eine Baugrenze im Abstand von 20 m zur westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, die durch den Neubau der Kältemaschine mit Fundament um ca. 1 m überschritten wird.
Gemäß Planzeichen Nr. 9.f) ist für alle innerhalb des Plangebietes zur Ausführung kommenden Nutzungen zum jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung ein Schallschutzgutachten vorzulegen.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich.

Die Freiflächengestaltungssatzung schreibt vor:
Nach § 4 sind fensterlose Fassadenabschnitte mit einer Breite bis 3,00 m und Fassaden von u.a. Nebenanlagen und insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude mit Fassadenbegrünung flächig zu begrünen. Hierbei sind die vegetationstechnischen Erfordernisse zu berücksichtigen. Es ist mindestens eine Kletterpflanze oder ein Spalierbaum pro 3,00 m Wandabwicklung mit der Mindestgröße solitär 125 bis 150 m zu pflanzen. Zulässig sind daneben auch Begrünungen mit vertikalen Vegetationsflächen, mit gestapelten Pflanzgefäßen oder Gerüstkletterpflanzen.

Mit dem Schreiben begründet die Antragstellerin die Abweichungen.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“

Gemäß Art. 63 Abs. 1 und 3 BayBO kann die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben über Abweichungen von den Bestimmungen örtlicher Bauvorschriften entscheiden, „wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange insbesondere des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind“. Danach sind Anlagen „unter Berücksichtigung der Belange der Baukultur, insbesondere der anerkannten Regeln der Baukunst, so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.“

Aus Sicht der Bauverwaltung sind sowohl die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans als auch die Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift städtebaulich akzeptabel, die Kriterien nach § 31 BauGB und Art. 63 BayBO werden erfüllt. Lediglich das Erfordernis eines gemäß Planzeichen Nr. 9.f) des Bebauungsplans vorzulegenden Schallschutzgutachten ist vom Landratsamt zu prüfen.

H. Mayer, Kirchheim, der 12.07.2021

Beschlussvorschlag

Für das Modernisierungsvorhaben im Gebäudeteil Ammerthalstraße 20 auf dem Grundstück Fl.Nr. 174 der Gemarkung Heimstetten wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Befreiung bzw. die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen
  1. der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A.4.a) festgesetzten westlichen Baugrenze durch die Maßnahme 2 (Neubau der Kältemaschine mit Fundament) und
  2. der evtl. Überschreitung der unter Nr. A.3.d) festgesetzten höchst zulässigen GRZ von 0,7 durch die Maßnahmen 2 und 3 (Neubau der Kältemaschine mit Fundament und Austausch des bestehenden Rückkühlers durch einen Freikühler)
gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.

Für das Modernisierungsvorhaben wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Befreiung bzw. die Erteilung der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 70 wegen des Verzichts auf die Vorlage eines unter Nr. 9.f) festgesetzten Lärmschutzgutachtens unter der Maßgabe in Aussicht gestellt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Vorlage des Gutachtens nicht erforderlich ist.

Für das Modernisierungsvorhaben wird im Rahmen der formlosen Bauvoranfrage das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Zulassung bzw. die Zulassung von Abweichungen von der Freiflächengestaltungssatzung wegen des Verzichts auf die Eingrünung der Kältemaschine mit Fundament und dem Freikühler gemäß Sachvortrag in Aussicht gestellt.

Bei Vorlage der Antragsunterlagen wird die Verwaltung ermächtigt, diese Abweichungen auf dem Verwaltungsweg entsprechend diesem Beschluss zuzulassen.

Dokumente
2021-07-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021, Schreiben, 21/01, Fa. ICT, Formlose Bauvoranfrage f. d. Erteilung e. Befreiung v. d. Festsetzungen e. Bebauungsplans wg. d. Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerthalstr. 20 (.pdf)
2021-07-14, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 20.07.2021, Flurkarte u. B-Plan, 21/01, Formlose Bauvoranfrage f. d. Erteilung e. Befreiung v. d. Festsetzungen e. Bebauungsplans wg. d. Modernisierungsvorhabens im Gebäudeteil Ammerth... (.pdf)

Datenstand vom 09.08.2021 12:06 Uhr