Bussardring, Durchfahrt Müllabfuhr


Daten angezeigt aus Sitzung:  07. Bauausschuss, 19.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Bauausschuss 19.07.2022 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

In den vergangenen Jahren wurde der Bussardring trotz Beschilderung „Fußweg“ von den Müllentsorgungsfahrzeugen befahren, um die Mülltonnen direkt vor den einzelnen Anwesen abzuholen. Durch die zunehmende Größe der Fahrzeuge kam es jedoch zunehmend zu Problemen bei der Durchfahrt. Aufgrund der Beschwerde eines Anliegers über eine Beschädigung im Bereich des Vorgartens erfolgte die Prüfung der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwaltung. Diese ergab, dass der Bussardring nicht für die Befahrung mit den entsprechenden Entsorgungsfahrzeugen geeignet ist.
Gemäß Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde Kirchheim müssen die Anlieger ihre Mülltonnen zu den nächstliegenden Sammelstellen bringen. Diese Situation ist in Reihenhaussiedlungen absolut üblich und in den entsprechenden Gebieten entsprechend vorzufinden.
Auf Wunsch des „Wohnanlage am Heimstettener Moosweg e.V.“ soll der Bussardring, obwohl Privatfläche, von der Gemeinde für die Befahrbarkeit mit Müllentsorgungsfahrzeugen ertüchtigt werden.

Stellungnahme Abfallwirtschaft
Gemäß § 13 a Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung: 1 Die Abfallbehältnisse sind nach Absprache mit den zur Abholung beauftragten Personen, am Abholtag vor dem Grundstück so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Grundsätzlich müssen die anschlusspflichtigen Siedlungen im Gemeindegebiet ihre Tonnen selbst zu einem gut erreichbaren Sammelplatz verbringen. 
Zudem beinhalten die aktuellen Verträge mit den Entsorgungsunternehmen keinen „Full-Service“ (bedeutet, die Müllwerker holen die Tonnen vom Grundstück aus dem Müllhaus und stellen sie nach der Leerung wieder ins Müllhaus zurück). Für den Entsorger besteht somit keine Pflicht, diese Dienstleistung zu erbringen. Aktuell bietet unser Entsorger Fa. WILM diese Leistung freiwillig an. Diese freiwillige Leistung kann jederzeit wegfallen. Hierbei sind die Bürger und Bürgerinnen verpflichtet, Ihre Tonnen an der nächsten befahrbaren Straße zur Leerung bereit zu stellen.

Stellungnahme Verkehrsrecht
Der Bussardring ist ein öffentlich gewidmeter Eigentümerweg, also eine sonstige öffentliche Straße gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (s. Art. 53 Nr. 3 BayStrWG). Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer (Art 55 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), somit hier die Eigentümergemeinschaft. 
Die ersten Wege der Vogelsiedlung wurden gemäß dem Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses vom 12.12.1994 als Eigentümerwege mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet. (siehe als Beispiel Widmungsunterlagen Drosselweg)
Der Bussardring und Flamingoweg wurden am 12.12.1994 aus Versehen vergessen und gemäß dem Beschluss des Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschusses vom 13.02.1995 nachträglich als Eigentümerwege gewidmet. Der Flamingoweg wurde, wie alle anderen Wege davor auch, mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet, der Bussardring ohne jegliche Widmungsbeschränkung. (s. Widmungsunterlagen Bussardring)
Auch alle weiteren Wege der Vogelsiedlung wurde später als Eigentümerwege mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgänger und Notfahrzeuge“ gewidmet. (siehe als Beispiel Widmungsunterlagen Buntspechtweg)
Warum der Bussardring ohne Widmungsbeschränkungen gewidmet wurde, ist aus der vorliegenden Aktenlage der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nicht nachvollziehbar. Im Bebauungsplan Nr. 24/H sind alle Wege der Reihenhaussiedlung als Fußwege gekennzeichnet und als solche geplant. 
Ergänzend muss erwähnt werden, dass gemäß Bebauungsplan nie eine Zufahrt zum Bussardring vom Wendehammer Finkenstraße aus vorgesehen gewesen ist, sondern eine durchgehende Parkbucht und Grünfläche. Die Straßenverkehrsrechtliche Beschilderung mit den Zeichen 283 StVO (Haltverbot) und dem Zusatzschild „Feuerwehrzufahrt“ an beschriebener Stelle wurde erst nachträglich im Juni 1999 angeordnet.
Der Bussardring ist mit Zeichen 239 StVO als Gehweg beschildert. Auf Gehwegen ist anderer Verkehr als Fußgängerverkehr nicht erlaubt, außer es ist die Benutzung anderer Verkehrsarten durch ein Zusatzzeichen gestattet. Der Fußgängerverkehr darf dann weder gefährdet noch behindert werden. (vgl. lfd. Nr. 18 Anlage 2 StVO). 
Ein solches Zusatzzeichen ist für den Bussardring nicht angeordnet.
Jedoch dürfen gemäß § 35 Abs. 6 StVO u.a. Fahrzeuge der Müllabfuhr auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, wenn sie durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen entsprechend gekennzeichnet sind. Dieses Sonderrecht wird für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege eingeschränkt, wenn die zulässige Gesamtmasse über 2,8 t beträgt. Ebenso für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt und deren Reifeninnendruck mehr als 3,00 bar beträgt. Jederzeit ist dabei sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann.
Gehwege sind unstreitig Teile der Straße, wie die Fahrbahn selbst oder aber auch Seitenstreifen oder das Straßenbegleitgrün. Hier im Fall des Bussardrings ist die öffentlich gewidmete Straße als Ganzes ein Gehweg (s. Ausführungen oben).

Es kann also festgehalten werden, dass Müllfahrzeuge den Bussardring befahren dürften. Jedoch kann zum Gewicht und der Kennzeichnung der Fahrzeuge der Müllabfuhr von Seiten der örtlichen Straßenverkehrsbehörde keine Aussage getroffen werden. Ebenso wenig wie sichergestellt wird, dass keine Beschädigungen der Gehwege selbst und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen oder wie sichergestellt wird, dass eine Gefährdung oder Behinderung des Fußgängerverkehrs verhindert wird.
Auch muss erwähnt werden, dass keine weitere Reihenhaussiedlung im Gemeindegebiet befahren wird und dies von der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zum Schutz der Fußgänger auch für die Vogelsiedlung begrüßt werden würde. 

Ergebnis Ortseinsicht mit der Firma Wilm
Die erste Grüninsel am Wendehammer beim Bussardring muss komplett entfernt werden, damit der LKW gerade in den Bussardring einfahren kann.
Die Hecke am Garten Adlerweg 2 muss bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, damit der LKW weiterfahren kann. Der Fahrer hat es im Rahmen der Ortseinsicht probiert, musste aber abbrechen, da der Weg im jetzigen Zustand zu schmal wird.
Bei der zweiten Grüninsel am Spielplatz reicht es aus, wenn die beiden äußeren Bäume entfernt werden und der geschaffene Platz mit Rasengittersteinen befestigt wird. Allerdings müssen die anderen beiden Bäume (Hainbuchen) auf der Südseite bis zu einer Höhe von 4m komplett freigeschnitten werden, damit der LKW keine Äste abbricht und das Fahrzeug nicht beschädigt wird.
 
Stellungnahme Tiefbau
Um ein künftiges Befahren des Bussardrings für die Müllfahrzeuge weiterhin zu ermöglichen sind Umbaumaßnahmen an den beiden Grünflächen erforderlich, siehe Anlage Lageplan.
Der benötigte Raum für das Müllfahrzeug ist durch eine Schleppkurve dargestellt.
Als Minimallösung bzw. Sofortmaßnahme sieht die Verwaltung die Fällung von drei Bäumen sowie die Beseitigung von drei Sträuchern und die Befestigung der „Fahrspur“ mit Rasengittersteinen. Die Befestigung der Fläche mit Rasengittersteinen erachtet die Verwaltung bei Umsetzung der Minimallösung deshalb für sinnvoll, da augenscheinlich die Wegflächen des Bussardrings teilweise über die Grünflächen entwässern. Eine Versiegelung der „Fahrspur“ würde wohl zur Pfützenbildung führen.
Die Kosten hierfür schätzt die Verwaltung wie folgt:
Befestigung der Flächen mit Rasengittersteinen                ca. 6.000,00 €
Ersatzpflanzung Bäume und Sträucher                        ca. 1.500,00 €
Wurzelstöcke roden                                                ca. 1.200, 00 €
Gesamtkosten brutto                                                ca. 8.700,00 €
Das Bauamt weist ausdrücklich darauf hin, dass die Lösung mit Rasengittersteinen nur eine Minimallösung hinsichtlich Dauerhaftigkeit ist, da anzunehmen ist, dass durch das häufige Befahren mit den schweren Müllfahrzeugen die Steine brechen, sich verschieben bzw. verdrücken.
Die zwei innen stehenden Hainbuchen auf der Grünfläche bei Haus-Nr. 30 sollen erhalten werden. Hierfür kann aber nicht garantiert werden. 
Als dauerhafte Lösung wäre hier eine Befestigung in Asphaltbauweise sicher zu präferieren. Aufgrund der augenscheinlichen Problematik im Hinblick auf die Entwässerung wäre dann aber möglicherweise der Umfang der Arbeiten um ein Vielfacher höher. Eine belastbare Aussage dazu kann aber erst nach erfolgter Bestandsvermessung getroffen werden.

Stellungnahme Umweltamt
Von der Umbaumaßnahme im Bussardrring sind auch zwei Grünflächen betroffen, welche sich im Eigentum der dortigen Gemeinschaft befinden. 
Gemäß dem in dieser Wohngegend geltenden Bebauungsplan Nr. 24 mit dazugehöriger Grünordnung sind auf den beiden Grünflächen sieben Bäume als „bestehende, zu erhaltende Bäume“ festgesetzt. Für eine Entfernung der Bäume ist daher ein Antrag auf Isolierte Befreiung von den Festsetzungen erforderlich. 
Tatsächlich befindet sich auf der Grünfläche, östlich des Bussardringes Nr. 10 bis 12 nur noch ein Baum (Mehlbeere). Dazu hatte der Bauausschuss am 13.06.2016 entschieden, dass der bestehende Altbaum (Schwarzkiefer) unter der Maßgabe entfernt werden darf, wenn hier zwei Ersatzpflanzungen erfolgen. Dieser Beschluss wurde von der Eigentümergemeinschaft auch umgesetzt. Leider ist eine Nachpflanzung bereits wieder eingegangen. 
Auf der zweiten Grünfläche, nördlich des Bussardrings Nr. 28 bis 32, befinden sich derzeit vier Hainbuchen.
Aktuell müssen drei Bäume durch den Umbau entfernt werden. Der Ersatzbaum, welcher eingegangen ist, sollte gleich als Neupflanzung mit eingeplant werden. Da es sich um das Eigentum der Gemeinschaft handelt, sollten diese auch die Kosten für die vier Ersatzpflanzungen tragen. 

Beschlussvorschlag

Dem gewünschten Ausbau des Bussardrings zur Ermöglichung der Befahrung mit Müllentsorgungsfahrzeugen wird nicht zugestimmt.

Beschluss

Dem gewünschten Ausbau des Bussardrings zur Ermöglichung der Befahrung mit Müllentsorgungsfahrzeugen wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.11.2022 12:42 Uhr