Genehmigung der Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses der Verkaufsstellen im Rahmen des im Räter-Einkaufs-Zentrum stattfindenden Marktes „Räterfest 2022“ am 09. Oktober 2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  09. Gemeinderatssitzung, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Gemeinderatssitzung 20.09.2022 ö beschließend 14

Sachverhalt

Die Fritz Humplmayr Centerleitung hat mit Schreiben vom 06. Juli 2022 um die Genehmigung der Sonntagsöffnung während des stattfindenden Marktes „Räterfest 2022“ am 09.10.2022 gebeten.

Die Sonntagsöffnungen werden seit mehreren Jahren vom Gemeinderat genehmigt. An den gesetzlichen Grundlagen hat sich nichts verändert. Das Gesetz über den Ladenschluss (LadSchlG) eröffnet in § 14 Absatz 1 die Möglichkeit, an bis zu vier Sonntagen (mit Ausnahme im Dezember, § 14 Absatz 3 LadSchlG) eine Geschäftsöffnung durch eine Rechtsverordnung zuzulassen. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist gemäß § 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) die örtlich zuständige Gemeinde. Gesetzlich vorgeschrieben ist zudem, dass diese Sonntage im Zusammenhang mit festgesetzten Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen stehen müssen.

Die Festsetzung des „Räterfest 2022“ als Jahrmarkt wurde am 08.08.2022 beantragt. Der Geltungsbereich der Verordnung wird auf dessen enges räumliches Umfeld beschränkt.

Die Vorschriften zum Erlass einer Ausnahme nach § 14 LadSchlG erfordern vor allem das Vorhandensein eines beträchtlichen Besucherstroms, wobei die Besucher aufgrund des Marktes und nicht aufgrund der Sonntagsöffnung angezogen werden müssen. Das Offenhalten der Verkaufsstellen darf dementsprechend nicht im Vordergrund stehen.

Das „Räterfest“ im Räter-Einkaufs-Zentrum zieht einen beträchtlichen Besucherstrom an und findet jährlich, nunmehr zum 33. Mal in Folge, statt - er ist demnach in der Gemeinde etabliert. Besagter Markt verfügt über besondere Attraktivität, eine herausragende Anziehungskraft und ist wesentlicher Bestandteil des örtlichen Gemeinschaftswesens. Er trägt zur Förderung des sozialen und kulturellen Wohls der Gemeindebürger bei, sowohl durch die zahlreichen Marktstände, die exklusiv das typisch marktbezogene, örtlich und regional ausgerichtete Produktangebot offerieren, als auch durch das begleitende Unterhaltungsprogramm (Schiffsschaukel, Kaspertheater, Kinderschminken, Fahrgeschäfte). 

Durch den Veranstalter wird das „Räterfest“ alljährlich intensiv beworben. Die Sonntagsöffnung findet dabei – wenn überhaupt – nur eine äußerst untergeordnete Berücksichtigung.

Der Besucherstrom des „Räterfestes“ bietet Anlass für die Ladenöffnungen. Eine „werktägliche Prägung“ der Ladenöffnungen ist ausgeschlossen, da lediglich eine untergeordnete Anzahl der Läden öffnet. Das Verhältnis der von der Öffnung umfassten Ladenflächen ist im Vergleich zu der Fläche des Marktes gering.

Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind die örtlichen Kirchen (katholische und evangelische), der Handelsverband Bayern e.V., die Gewerkschaft, die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, die Handwerkskammer für München und Oberbayern sowie das Landratsamt München zu hören. 

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Verdi) hat in der Vergangenheit bei Erlass von Rechtsverordnungen der Gemeinde Kirchheim b. München zu den Sonntagsöffnungen vereinzelt mit Klagen gedroht, bisher jedoch noch nicht eingereicht. Sie hat gegen den Erlass von Rechtsverordnungen anderer Kommunen zum Teil erfolgreich geklagt. Es wird auch diesmal vor dem Erlass der Rechtsverordnung eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgen.

In der Regel sind in allen drei Kirchen die Gottesdienste bis 12:00 Uhr beendet. Die Öffnungszeiten sollen laut Gesetz außerhalb der Zeit der Hauptgottesdienste liegen und dürfen fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung wurden daher die Öffnungszeiten auf 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr festgesetzt.

Unter Bezugnahme auf das Normenkontrollverfahren des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2015 (Az.: 8 CN 2.14 – GewArch 2016, S. 154 ff) hat der Antragsteller für das „Räterfest 2022“ nachstehende Prognose angestellt:

a)        Prognose über den zu erwartenden Besucherstrom zum Markt: 
       ca. 12.000 bis 15.000 Besucher
b)        Prognose über die zu erwartenden Besucher, welche die Veranstaltung         ausschließlich oder überwiegend aufgrund der Ladenöffnungen aufsuchen werden: 
       ca. 800 bis 1.200 Kunden

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die als Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses der Verkaufsstellen im Rahmen des im Räter-Einkaufs-Zentrum stattfindenden Marktes „Räterfest 2022“ am 09. Oktober 2022.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim b. München beschließt die als Anlage beigefügte Rechtsverordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses der Verkaufsstellen im Rahmen des im Räter-Einkaufs-Zentrum stattfindenden Marktes „Räterfest 2022“ am 09. Oktober 2022.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Dokumente
Antrag auf Sonntagsöffnung Räterfest 2022 (.pdf)
Rechtsverordnung Sonntagsöffnung Räterfest 2022 (.pdf)
Standplan Räterfest 2022 (.pdf)

Datenstand vom 08.12.2022 08:15 Uhr