Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a


Daten angezeigt aus Sitzung:  08. Bauausschuss, 27.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Bauausschuss 27.09.2022 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a.

Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen der Eingabeplanung mit dem Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans und einem Luftbildausschnitt können die wesentlichen Merkmale des Vorhabens entnommen werden.

Mit der letzten Baugenehmigung für den Antrag „Erweiterung eines Bürogebäudes (Aufstockung Rückgebäude) mit Dacherneuerung“ wurde anfangs März die Errichtung eines Walmdaches statt eines Flachdaches und die Nutzungsänderung eines Lagers in eine Werkstatt sowie eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen der Errichtung eines mit 15° noch flach geneigten Sattel- bzw. Walmdaches ermöglicht.

Der Baugenehmigung wurde hinsichtlich der Erweiterung der baulichen Anlage nicht umgesetzt und ist somit nicht mehr rechtswirksam. Die Nutzungsänderung wird vorsorglich noch einmal beantragt.   

Dafür soll das Bestandsgebäude nicht nur mit der Überbauung der Halle erweitert werden sondern mit einem zusätzlichen 3. Geschoss. Damit erhält das gesamte Gebäude 3 Vollgeschosse.
Die vorgelegte Planung beinhaltet:
  • im Erdgeschoss: das Treppenhaus mit Windfang, eine Werkstatt, 2 Büros und Nasszellen
  • im 1. Obergeschoss: 
im Bestandsgebäude: das Treppenhaus, Teil 1 der 1. Wohnung, die Treppe ins 2. OG und ein Aufenthaltsraum mit Nasszellen für die Büronutzung 
im Neubau über der Halle: 3 Büros
  • im 2. Obergeschoss im Neubau: die Treppe ins 2. OG, Teil 2 der 1. Wohnung und eine 2. Wohneinheit für Betriebsleiter

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K und der 1. Änderung für das Gewerbegebiet Kirchheim Ost. Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung zu verwenden, die seit 2019 rechtswirksam ist.

Mit den vorgelegten Unterlagen werden keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.

Nach Art. 63 BayBO können Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen durch die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden. Dazu sind diese gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Die Abweichungsanträge sind mit dem Bauantrag zu stellen.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 1.2 sind Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zulässig.
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO: „Ausnahmsweise können zugelassen werden: Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.“
Die Gemeinde kann der Ausnahme zustimmen, wenn die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass die beiden Wohnungen nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind.  

H. Mayer,
Kirchheim, der 15.09.2022

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K erforderlich werden.

Der Ausnahme nach Festsetzung Nr. B. 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6/K wegen der zwei Wohnungen wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sie nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt auf dem Grundstück Fl.Nr. 183/15 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 13a wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K erforderlich werden.

Der Ausnahme nach Festsetzung Nr. B. 1.2 des Bebauungsplans Nr. 6/K wegen der zwei Wohnungen wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Genehmigungsbehörde im Landratsamt feststellt, dass sie nach den Kriterien des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig sind. 

Die Freiflächensatzung ist einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2022-09-12, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/39, Oana und Cristian Zaharia, Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a (.pdf)
2022-09-15, Anlage 2 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 27.09.2022, Eingabeplanung, 22/39, Oana und Cristian Zaharia, Aufstockung eines Gewerbegebäudes und Nutzungsänderung Lager in Werkstatt am Henschelring 13a (.pdf)

Datenstand vom 27.10.2022 14:06 Uhr