Antrag von GRM Rüdiger Zwarg vom 12.08.2022: "Antrag: Amtsblatt"


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Gemeinderatssitzung, 07.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 07.03.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf die beiliegende E-Mail von Herrn Zwarg vom 12.08.2022 wird verwiesen. Der Gemeinderat hat die Verwaltung mit Beschluss vom 20.09.2022 beauftragt, den Antrag von Herrn Zwarg inhaltlich zu prüfen und dem Gemeinderat eine Beschlussempfehlung vorzulegen. 
Auch nach der umfassenden Prüfung haben wir hinsichtlich der von Herrn Zwarg gewünschten Verfahrensweise rechtliche Bedenken.
Bei den Bürgerinnen und Bürgern könnte durch die informatorische Wiedergabe von amtlichen Bekanntmachungen der Eindruck entstehen, dass es sich bei den „Kirchheimer Mitteilungen“ um ein Amtsblatt handelt. Diese Rechtsunsicherheit gilt es zu vermeiden. Ferner würde sich durch den informatorischen Abdruck von amtlichen Bekanntmachungen (z.B. den Text einer Satzung) die Seitenzahl der Kirchheimer Mitteilungen erhöhen, was letztendlich zu höheren Kosten führt. Ein echter Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger ist für uns nicht erkennbar. Ergänzend dürfen wir auf die Information zum Thema im Rahmen der Sitzung des Ferienausschusses vom 09.08.2022 verweisen.
Sollte der Gemeinderat dem Ansinnen von Herrn Zwarg rechtssicher folgen wollen, wäre folgende Neufassung des § 35 GeschO zu beschließen:
  • (1) Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil der „Kirchheimer Mitteilungen“ amtlich bekannt gemacht.

  • (2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf in dem in Abs. 1 bezeichneten Druckwerk hingewiesen.

  • Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. 

Nach diesen Änderungen würden die „Kirchheimer Mitteilungen“ als Amtsblatt fungieren und Satzungen und Verordnungen wären dort bekanntzumachen. Da nicht wie von Herrn Zwarg beantragt verfahren werden kann, schlagen wir vor, den Antrag von Herrn Zwarg abzulehnen. Alternativ könnte ein Antrag auf Änderung des § 35 GeschO gestellt werden, über den gesondert beraten und beschlossen werden müsste.  

Beschlussvorschlag

Der Antrag von Herrn Zwarg vom 12.08.2022 („Antrag: Amtsblatt“) wird abgelehnt. 

Beschluss

Der Antrag von Herrn Zwarg vom 12.08.2022 („Antrag: Amtsblatt“) wird abgelehnt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 5

Dokumente
2022-08-13_Antrag von GRM Zwarg: "Antrag: Amtsblatt" (.msg)

Datenstand vom 10.07.2023 15:01 Uhr