Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 21.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 21.03.2023 ö beschließend 3.1

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist die Eingabeplanung des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung sowie ein Flurkartenausschnitt, Luftbilder und Fotos beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass im Abstand von 31 m (25 m mit Vordach) von der bestehenden landwirtschaftlichen Lager- und Maschinenhalle eine zweite Halle mit der Gebäudelänge von 50 m, der Gebäudebreite von 25,00 m (31 m mit Vordach), einer Wandhöhe von ca. 8,60 m, einer Firsthöhe von ca. 12 m und einem Satteldach mit 15° Dachneigung und einem traufseitigen Dachüberstand von 6 m im Süden und 1,20m im Norden sowie einem giebelseitigen Dachüberstand von 1,20 m errichtet werden soll. 
Laut Angabe Baubeschreibung soll die Grundfläche 1550 m² betragen. 

In der nichtöffentlichen Sitzung wird dem Gremium eine Beschreibung des Vorhabens seitens des Antragstellers und die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugänglich gemacht.

Neben diesem Baugesuch sollen noch eine neue Güllegrube (siehe TOP Nr. 3.2 als Antrag auf Baugenehmigung) und ein Betriebsleiterhaus (siehe TOP Nr. 3.3 als Antrag auf Vorbescheid) errichtet werden.

Der Beschreibung des Antragstellers und der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann entnommen werden, dass die Kartoffelproduktion erweitert und für den Betriebsablauf eine neue landwirtschaftliche Hofstelle entstehen soll, u.a. weil diese Betriebserweiterung auf der bestehenden Hofstelle in Hausen nicht mehr möglich sein soll. Geplant ist hierbei eine Intensivierung des Kartoffelanbaus, wobei in der neuen Halle Kartoffeln unter Dach gelagert, sortiert und verladen als auch Maschinen und Ernteerzeugnisse untergebracht werden sollen. Die bestehende Halle soll dann der Unterbringung von landwirtschaftlichen Maschinen dienen. 

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im sogenannten Außenbereich geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Im gesamten Gemeindegebiet gilt für die unbebauten Flächen und Außenanlagenflächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen die Freiflächengestaltungssatzung, die im Jahr 2021 Rechtskraft erlangte.

Mit den Antragsunterlagen wird weder ein Freiflächengestaltungsplan noch ein Begrünungsplan mit Flächenbilanzierung vorgelegt, wie für landwirtschaftliche Hallen, die nicht im Innenbereich geplant sind, üblich ist. Auf die Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung wird kein Bezug genommen. Die Fassadengestaltung entspricht nicht den Regelungen der Freiflächengestaltungssatzung.
Gemäß Art. 58 Abs. 2 BayBO ist die Zulassung von Abweichungen u.a. von örtlichen Bauvorschriften gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Mit den vorgelegten Antragsunterlagen wurde kein Abweichungsantrag gestellt.  

Die Zufahrt zum Baugrundstück erfolgt über die Schrannerstraße. Die aktuelle landwirtschaftliche Hofstelle Hausen 7 befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 71, dem „Dorfkern Hausen“. Als Art der baulichen Nutzung ist hier ein „Dorfgebiet“ nach § 5 BauNVO festgesetzt.
Die Schrannerstraße befindet sich stückweise in den Geltungsbereichen der qualifizierten Bebauungspläne Nr. 83 und Nr. 62 und angrenzend an den Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 97. Als Art der baulichen Nutzung ist hier jeweils ein „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Die Zufahrt zu dem neuen landwirtschaftlichen Betrieb am Ortsrand erfolgt durch ein Wohngebiet, ein „allgemeines Wohngebiet“, auf einer Verkehrsfläche mit der Breite von ca. 5,75 m. Auf dem im Anhang befindlichen Foto kann man erkennen, dass die Fahrbahnbreite wesentlich kleiner ist und bei ca. 4,0 bis 4,50 m liegt.
 
Aufgrund der erweiterten landwirtschaftlichen Betriebstätigkeiten wird eine erhöhte Frequenz der verkehrlichen Belastung der Anwohner zu erwarten sein. Möglicherweise wird der Abtransport der gekühlten Kartoffeln mittels Lkw erfolgen. Hierzu werden keine Angaben gemacht. 
Aufgrund der technischen Anforderungen durch den Betrieb der Lagerhalle (Kühlung, Lüftung etc.) wird eine Lärmbelästigung zu erwarten sein. Hinsichtlich der Maßnahmen zum Immissionsschutz werden mit den Antragsunterlagen keine Angaben gemacht.

Mit der Ausweitung der landwirtschaftlichen Nutzung auf dem Grundstück wird mit der zweiten Halle in der Nähe des nördlichen Ortsrandes eine Nutzungsart geplant, die eine Wohnnutzung der in nächster Umgebung und südlich der Schrannerstraße befindlichen Grundstücke einschränken und evtl. besondere Maßnahmen für den Emissionsschutz erforderlich machen könnte. Diese Maßnahmen sind städtebaulich problembehaftet sowohl im Hinblick auf eine Ortsabrundung nach § 34 BauGB als auch durch städtebauliche Planung mittels Bebauungsplan. 

Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung kann aufgrund der genannten Gründe nicht empfohlen werden, das gemeindliche Einvernehmen zum Vorhaben, dem Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim zu erteilen.

H. Mayer, 
Kirchheim, der 13.03.2023

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Bauantrag für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f gemäß Sachvortrag nicht erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 2

Dokumente
2023-03-10, Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Bauausschuss 21.03.2023, Eingabeplanung, 23/11, Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerstraße 16f (.pdf)
2023-03-12, Anlage 2 Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 21.03.2023, Luftbild, Isometrie und Fotos, 23/11, Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Bergehalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1064 der Gemarkung Kirchheim östlich der Schrannerst (.pdf)

Datenstand vom 28.04.2023 11:23 Uhr