Antrag CSU: Neuerliche Behandlung Erlass einer angepassten Hebesatz-Satzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  12. Gemeinderatssitzung, 03.12.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 12. Gemeinderatssitzung 03.12.2024 ö beschließend 5
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 11. Gemeinderatssitzung 05.11.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die CSU-Fraktion hat mit Schreiben vom 11.11.2024 die neuerliche Behandlung des Erlass einer angepassten Hebesatz-Satzung zum 01.01.2025 zur Grundsteuer A und B gemäß § 28 Absatz 7 Satz 2 GeschO beantragt.
Folgende Begründung:
Vor dem Hintergrund des Apells und der Empfehlung der bayerischen Staatsregierung an die Kommunen im Freistaat, bei der Festlegung der künftigen Grundsteuerhöhe Aufkommensneutralität zu gewährleisten, beantragen wir die erneute Befassung mit dem Erlass der Hebesatz-Satzung mit Wirkung zum 01.01.2025.
Inhaltliche Stellungnahme der Finanzverwaltung:
Die Finanzverwaltung verweist auf den Sachverhalt und die Begründung in der GR-Sitzung vom 05.11.2024, in welcher diese Thematik ausführlich erläutert und diskutiert wurde.
Es wird ausdrücklich nochmals betont, dass eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes unabhängig von der Grundsteuerreform erfolgen muss, da keine finanziellen Spielräume zur Sicherung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde mehr vorhanden sind. Die Auflagen der Rechtsaufsichtsbehörde erfordern, sämtliche gemeindliche Gestaltungshebel einzusetzen – insbesondere auch in Anbetracht des voraussichtlich deutlich steigenden Kreisumlage-Hebesatzes.
Die Empfehlung der Staatsregierung zur Aufkommensneutralität war sicherlich ein Wunschgedanke zur Grundsteuerreform, ist jedoch im Zuge der ständig steigenden finanziellen Belastungen und Herausforderungen für die Kommunen für etliche Kommunen in der Realität nicht umsetzbar.   
Grundsätzliches:
Kommentierung in der GeschO zu Art. 28 Abs. 7: 
Über diesen Antrag wurde bereits wirksam abgestimmt. 
Sollte die Angelegenheit auf Antrag nochmals ordnungsgemäß auf die Tagesordnung einer der folgenden Sitzungen gesetzt werden, so müssen dafür an sich „neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte“ vorliegen.
Dies ist hier nicht der Fall.





Zur Info – Beschlussbuchauszug der GR-Sitzung vom 05.11.24:
Bezeichnung des TOPs: Erlass einer Hebesatz-Satzung
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der beiliegenden Hebesatz-Satzung mit Wirkung zum 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis:                21 (Ja) : 1 (Nein)
Anmerkung: GRM Dr. Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt einen Ergänzungsantrag auf Wiedervorlage der Hebesatz-Satzung in Mai oder Juni 2025.
Abstimmungsergebnis:                21 (Ja) : 1 (Nein)
Anmerkung: GRM Dr. Hausladen nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Sachverhalt:
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das Bundesgrundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt, sodass Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden müssen.
Am 01.01.2022 trat das Bayerische Grundsteuergesetz in Kraft. Bayern entschied sich für das Flächenmodell. Das bedeutet, dass in erster Linie die Größe eines Grundstücks besteuert wird und weniger die Lage. Grundstückswert und Gebäudezustand spielen in Bayern keine Rolle mehr.
Das sog. „Versprechen der Aufkommensneutralität“ der Bundes- und Landespolitik beinhaltet NICHT, dass die individuelle Grundsteuer des jeweiligen Grundstückseigentümers gleich bleibt und auch NICHT, dass die Gemeinde ihr Grundsteueraufkommen insgesamt stabil halten kann. Die Finanzhoheit im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts bleibt Sache der Gemeinden. 
Der Erlass einer separaten Hebesatz-Satzung für die Realsteuerhebesätze ist noch im Jahr 2024  erforderlich, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2025 voraussichtlich erst im kommenden Jahr rückwirkend zum 01.Januar in Kraft treten wird.
Nähere Ausführungen sind der beiliegenden Präsentation vom Bayerischen Gemeindetag zu entnehmen.
Die gemeindlichen Hebesätze für Grundsteuer A und B sind seit dem Jahr 2011 unverändert bei 280 v.H., eine Erhöhung wäre unabhängig von der Grundsteuerreform ab dem Jahr 2025 unumgänglich gewesen. Im Hinblick auf die mittlerweile sehr angespannte Finanzsituation und unter Beachtung der rechtsaufsichtlichen Auflagen zur Haushaltsgenehmigung 2024 ist eine Erhöhung der Einnahmen zwingend erforderlich. Daher hat bereits der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 17.09.2024 eine Erhöhung des Hebesatzes für Grundsteuer A und B von derzeit 280 v.H. befürwortet - mit Mehreinnahmen in Höhe von ca. 800.000 € als Zielvorgabe - und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung empfohlen.
Eine exakte Berechnung ist nach wie vor nicht möglich, da noch nicht alle Bescheide vom Finanzamt vorhanden sind bzw. teilweise fehlerhaft oder mit Schätzungen verbunden sind.
Daher wird voraussichtlich eine Nachjustierung der Gemeinden in den nächsten Jahren erforderlich sein, da mit Schwankungen bei den Grundsteuermessbeträgen zu rechnen ist.
Tendenziell wird für größere Grundstücke mit älteren Gebäuden künftig mehr und für kleinere Einheiten und Eigentumswohnungen weniger gezahlt werden müssen. 
Eine grobe Beispielberechnung, nicht allgemeingültig stellvertretend für ähnlich gelagerte Objekte:


Messbetrag
aktuell
Hebesatz
aktuell
Steuerbetrag
aktuell
Messbetrag
neu
Hebesatz
neu
Steuerbetrag
neu

ETW
31,14 €
280
87,19 €
22,54 €
385
86,78 €
- 0,5 %
RH
59,91 €
280
167,75 €
49,61 €
385
191,00 €
+ 14 %
EFH
54,69 €
280
153,13 €
69,59 €
385
267,92 €
+ 75 %

Bei Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von jeweils 280 v.H. würden Einnahmen in Höhe von ca. 2,02 Mio. Euro bei der Grundsteuer B und ca. 13.000,- Euro bei der Grundsteuer A erwartet.
Für ein gleichbleibendes Aufkommen müsste der Hebesatz für die Grundsteuer B mit 240 v.H. und für die Grundsteuer A mit 450 v.H. festgelegt werden. 
Bei Erhöhung des Hebesatzes auf jeweils 385 v.H. würden Einnahmen in Höhe von ca. 2,78 Mio. Euro bei der Grundsteuer B und ca. 17.700,- Euro bei der Grundsteuer A erwartet.
Um bei zu erwartenden Widersprüchen einen Puffer zu haben, empfiehlt der Bayer. Gemeindetag den Kommunen sogar, zehn bis 15 Prozent über die neu kalkulierten Werte zu gehen. 
Zur Verbesserung der dauernden Leistungsfähigkeit, um anstehende Pflichtaufgaben erfüllen zu können, zur zumindest teilweisen Kompensation von Mehrausgaben wegen des voraussichtlich steigenden Kreisumlagen-Hebesatzes sowie aus Gründen der Haushaltskonsolidierung empfiehlt die Verwaltung daher folgende Erhöhung des Hebesatzes ab dem 01.01.2025
  • für die Grundsteuer B von bisher 280 v.H. auf 385 v.H.
  • für die Grundsteuer A von bisher 280 v.H. auf 385 v.H.

s. beiliegende Hebesatz-Satzung  

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der CSU vom 11.11.2024 abzulehnen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der CSU vom 11.11.2024 abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 6

Abstimmungsbemerkung
GRM Neubauer nimmt nicht an der Beratung und Abstimmung teil.

Dokumente
Antrag CSU_erneute Behandlung Hebesatzsatzung (.pdf)
Hebesatzsatzung (.pdf)

Datenstand vom 27.01.2025 10:33 Uhr