Plakatierung anlässlich der vorgezogenen Bundestagswahl 2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
12. Gemeinderatssitzung, 03.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Für einen Zeitraum von 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin eines Begehrens und einer Wahl ist gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) eine Plakatierungsmöglichkeit für die Parteien und Wählergruppen zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird, unter Beachtung des § 5 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakatierungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit in der Gemeinde Kirchheim b. München (Plakatierungsverordnung - PlakV), für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 eine Plakatierungsmöglichkeit erteilt. Zusätzlich werden, wie zur Europawahl 2024 sowie der Landtags- und Bezirkswahl 2023, die großen gemeindlichen Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Die Parteien und Wählergruppen plakatieren die einzelnen Felder der großen Plakatwände selbstständig:
Feld 1
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Feld 2
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Feld 3
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Feld 4
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Feld 5
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Feld 6
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Feld 7
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Feld 8
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Die Felder werden gemäß der Reihenfolge der Landeslisten der Parteien auf den Stimmzetteln vergeben. Die Reihenfolge richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben.
haushaltsrechtliche Auswirkungen
Keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen
Beschluss
Gemäß Nr. 28.2 der Bekanntmachung zum Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (VollzBekLStVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13. Februar 2013, Az.: IC2-2116.1-0 (AIIMBI. S. 52, ber. S. 139) wird, unter Beachtung des § 5 der Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakatierungen sowie Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit in der Gemeinde Kirchheim b. München (Plakatierungsverordnung - PlakV), für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 eine Plakatierungsmöglichkeit erteilt. Zusätzlich werden, wie zur Europawahl 2024 sowie der Landtags- und Bezirkswahl 2023, die großen gemeindlichen Plakattafeln im Ort aufgestellt.
Die Parteien und Wählergruppen plakatieren die einzelnen Felder der großen Plakatwände selbstständig:
Feld 1
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Feld 2
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Feld 5
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Feld 6
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Feld 7
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Feld 8
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Die Felder werden gemäß der Reihenfolge der Landeslisten der Parteien auf den Stimmzetteln vergeben. Die Reihenfolge richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.01.2025 10:33 Uhr