Antrag GRM Gerd Kleiber vom 26.02.2025: "Kommunale Verpackungssteuer"; vertagt vom 11.03.2025


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Gemeinderatssitzung, 13.05.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Gemeinderatssitzung 11.03.2025 ö beschließend 12
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Gemeinderatssitzung 13.05.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Auf beiliegenden Antrag wird verwiesen.
Am 27.03.25 fand eine Informationsveranstaltung der Deutschen Umwelthilfe zum Thema Planung, Umsetzung und Finanzierung einer kommunalen Verpackungssteuer statt. In der Veranstaltung schilderte die Universitätsstadt Tübingen auch ihre Erfahrungen mit der Verpackungssteuer. Die Verwaltung fasst die Ergebnisse der Veranstaltung wie folgt zusammen:

Zweck der Verpackungssteuer
Laut Verband kommunaler Unternehmen (VKA) stammen ca. 40% des Straßenmülls aus Einwegverpackungen. Zweck der Verpackungssteuer:
  • Sichtbare Reduktion des Mülls im öffentlichen Raum
  • Materialunabhängige Geltung (Papier, Kunststoff, Alu, Holz, etc.)
  • Höheres Mehrwegangebot und vermehrte Mehrwegnutzung durch finanziellen Anreiz
  • Einnahmen (nicht zweckgebunden)

Grundlegendes
  • Erstmalige Einführung einer Verpackungssteuer in Deutschland im Jahr 2022 durch die Stadt Tübingen (Baden Württemberg)
  • In 2022 Klage durch eine Franchise-Nehmerin von McDonald´s in Tübingen über mehrere Instanzen Bundesverfassungsgericht urteilt am 22.01.2025: Erhebung von Verpackungssteuern durch Kommunen ist zulässig und verfassungsgemäß
  • Konstanz (BW) führte zum 01.01.2025 als zweite Kommune in Deutschland eine Verpackungssteuer ein
  • Freiburg (BW) führt zum 01.01.2026 ebenfalls eine Verpackungssteuer ein
  • Beschlüsse zur Einführung einer Verpackungssteuer außerdem bereits in Stuttgart und Köln

Rechtslage in Bayern:
Gem. Art. 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)  können Gemeinden örtliche Verbrauchssteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gem. Art. 2 Abs. 3 KAG bedürfen Satzungen nach Art. 3 KAG der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Darüber hinaus bedarf die Genehmigung der Zustimmung des Bayerischen Innenministeriums.

Steuerpflichtige
  • Steuerpflichtig sind Endverkäufer von Speisen und Getränken, die Speisen und Getränke in Einwegverpackungen oder mit Einweggeschirr oder Einwegbesteck verkaufen, sofern die Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder – Getränk verkauft werden.
  • z.B. alle Restaurants mit „Take-away“: Imbiss, Cafés, Lieferdienste, Eisdielen, Metzgereien, Bäckereien, Supermärkte, Tankstellen, Systemgastronomie, etc. 

Zahlen/Einnahmen
Tübingen:
  • 92.000 Einwohner
  • Ca. 200 steuerpflichtige Betriebe
  • Ansatz Einnahmen 2025: 800.000 €

Kosten/Aufwand/Zuständigkeiten
  • Umfassende Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit notwendig Referat für Öffentlichkeitsarbeit und Kultur, Referat für Wirtschaftsförderung, Umweltamt 
  • Ermittlung der Steuerpflichtigen, Plausibilitätsprüfungen, Steuerverfahren Steueramt
  • Widerspruchs- und Klageverfahren LRA München
  • Aussetzungen, Stundungen, Niederschlagungen Steueramt/Kasse
  • Mahnverfahren u. Vollstreckung Kasse
Personalkosten Tübingen:
  • Bei ca. 200 steuerpflichtigen Betrieben ab 2025 eine 50% Sachbearbeiter-Stelle

Zusammenfassung
Zweck der Steuer ist eine materialunabhängige Reduktion von Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck und damit einhergehend auch die Reduzierung des Reinigungs- und Entsorgungsaufwands. Es liegt in der Natur der Steuer, dass sich bei erfolgreicher Umsetzung die Einnahmen künftig reduzieren werden. Grundsätzlich muss diese Art von Steuer nicht auf den Endverbraucher umgelegt werden. Die Steuer ist vom Betrieb an die Gemeinde zu entrichten. Über eine Umlegung der Steuer auf den Endkunden entscheidet allein der Betrieb. Die Erhebung der Steuer erfolgt in Form eines Formulars, in dem der Steuerpflichtige die Anzahl der verkauften Einwegmaterialien angeben muss. Anschließend erfolgt eine Plausibilitätsprüfung durch die Verwaltung und der Erlass des Steuerbescheids. 

Nächste Schritte
Bei positivem Beschluss wären folgende Schritte als Nächstes durchzuführen:
  1. Satzungsentwurf und Beschluss einer Verpackungssteuer-Satzung
  2. Genehmigung der Satzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde
  3. Einholung der Zustimmung durch das Bayerische Innenministerium

Beschlussvorschlag

Der Antrag wird angenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat einen entsprechenden Satzungsentwurf zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Beschluss

Der Antrag wird angenommen. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Gemeinderat einen entsprechenden Satzungsentwurf zur weiteren Entscheidung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Dokumente
Antrag Verpackung (.pdf)

Datenstand vom 03.06.2025 09:13 Uhr