Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 162/18, Gemarkung Heimstetten (Sonnenallee 1)


Daten angezeigt aus Sitzung:  10. Gemeinderatssitzung, 11.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 10. Gemeinderatssitzung 11.09.2018 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beratungsfolge:
Sitzungs-
TOP-
Abstimmung

termin:
Nr.:
Ja
Nein
Gemeinderat
öffentlich
04.10.2016
8
19
1
Gemeinderat
öffentlich
11.09.2018
6



Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim hat am  04.10.2016 den Erlass der Satzung einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) und § 16 BauGB i. V. m. Art  23 der  Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) beschlossen. Der Geltungsbereich dieser Veränderungssperre umfasst die Flurnummer 162/18 (Sonnenallee 1) in der Gemarkung Heimstetten (s. Anlage). Diese Veränderungssperre wurde am 05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht und läuft am 05.10.2018 ab.
Derzeit befindet sich die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65-2 im Verfahren. Diese betrifft das Grundstück Nr. 162/18 (Sonnenallee 1), welches na ch Norden durch den P+R Parkplatz, nach Osten durch den Java – Weg, nach Süden durch die Sonnenallee sowie nach Westen durch die Hürderstraße abgegrenzt wird. Das Planungsziel dieser Bebauungsplanänderung besteht aus der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Niederlassung von Anlagen für gesundheitliche Zwecke i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Damit einhergehend sollen die Festsetzungen der zulässigen Art der baulichen Nutzung für dieses Gebiet geändert werden.
Um dieses Planungsziel langfristig zu sichern, ist aufgrund des Ablaufs dieser Veränderungssperre der Beschluss einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für  das Grundstück Fl. Nr. 162/18 notwendig. Diese Verlängerung gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für ein weiteres Jahr, bis zum 05.10.2019.
Ohne eine Verlängerung der Veränderungssperre besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Gemeinde ggfs. Vorbescheids- bzw. Bauanträge genehmigen muss, welche den angestrebten Planungszielen zuwiderlaufen.
Für das o.g. Grundstück Nr. 162/18 (Sonnenallee 1) existiert außerdem auch eine Vorkaufsrechtssatzung gemäß  § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m.  Artikel 23 und 24 der GO.  Diese wurde am 05.10.2016 öffentlich bekannt gemacht und ist am 06.10.2016 in Kraft getreten.

Beschlussvorschlag

Beschluss 1:
§ 1 Satzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt den Erlass einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 162/18 gemäß § 14 BauGB, § 16 BauGB und § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. Artikel 23 und 24 GO um ein weiteres Jahr bis zum 05.10.2019.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre umfasst das Grundstück Nr. 162/18 (Sonnenallee 1).

§ 3 Inhalt
Für das zu § 2 genannte Gebiet wird angeordnet, dass gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen
  2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

§ 4 Geltungsdauer
Diese Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 06.10.2018 in Kraft. Sie tritt am 05.10.2019 außer Kraft, sofern nicht vorher die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65-2 Rechtskraft erlangt hat.
Beschluss 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, diese Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.


Kirchheim b. München,  17.08.2018, Dolinski

Beschluss

Beschluss 1:
§ 1 Satzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Kirchheim beschließt den Erlass einer Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Grundstück Fl. Nr. 162/18 gemäß § 14 BauGB, § 16 BauGB und § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB i. V. m. Artikel 23 und 24 GO um ein weiteres Jahr bis zum 05.10.2019.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre umfasst das Grundstück Nr. 162/18 (Sonnenallee 1).

§ 3 Inhalt
Für das zu § 2 genannte Gebiet wird angeordnet, dass gemäß § 14 Abs. 1 BauGB
  1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen
  2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

§ 4 Geltungsdauer
Diese Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre tritt am 06.10.2018 in Kraft. Sie tritt am 05.10.2019 außer Kraft, sofern nicht vorher die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 65-2 Rechtskraft erlangt hat.
Beschluss 2:
Die Verwaltung wird beauftragt, diese Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen.


Kirchheim b. München,  17.08.2018, Dolinski

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 3

Dokumente
2018-08-17_Geltungsbereich Verlängerung der VS_B-Plan Nr. 65-2 (.pdf)

Datenstand vom 02.12.2019 08:48 Uhr