Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Lager in eine Druckerei mit Lager, Henschelring 2a


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Beantragt wird die Genehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Lager in eine Druckerei mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 182/1 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 2a.

Der Anlage dieser Sitzungsvorlage sind eine Betriebsbeschreibung, der Stellplatznachweis, ein Lageplan und Zeichnungen beigefügt.

Diesen Unterlagen können die Umbauarbeiten im Erdgeschoss und der Plattform-Ebene entnommen werden. Das äußere Erscheinungsbild soll unverändert bleiben.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 befindet. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Gewerbegebiet festgesetzt.
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.

Gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 1 ist die Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
Gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 gilt für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, Satz 1 entsprechend; bei Vorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen.
Mit dem Baugesuch werden weder Ausnahmen noch Befreiungen oder Abweichungen beantragt. Somit soll das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Bestimmungen der Stellplatz- und Fahrradsatzung entsprechen.

Für die Nutzungsänderung wird seitens des Entwurfsverfassers des Bauantrags ein Stellplatzbedarf von 17 Pkw-Stellplätzen ermittelt, die auf der Planzeichnung des Erdgeschosses dargestellt, aber nicht zugewiesen werden. Da kein Abgleich mit der Bestandsnutzung erfolgt, kann nicht nachvollzogen werden, ob der Nachweis auch erbracht wird.

Den Antragsunterlagen sind keine Angaben zu Fahrradstellplätzen zu entnehmen.
Gemäß § 5 Abs. 6 Satz 9 der Stellplatz- und Fahrradsatzung sollen Fahrradstellplätze in gleicher Anzahl wie Pkw-Stellplätze bereitgestellt werden.

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau einer Produktions- und Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 156/4 der Gemarkung Heimstetten, Parsdorfer Weg 6, kann unter der Maßgabe erteilt werden, dass das Landratsamt feststellt, dass das Vorhaben den Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften und Festsetzungen der städtebaulichen Satzungen entspricht. Abweichungen wird mit den vorgelegten Unterlagen nicht zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Lager in eine Druckerei mit Lager auf dem Grundstück Fl.Nr. 182/1 der Gemarkung Kirchheim, Henschelring 2a, wird gemäß Sachvortrag unter der Maßgabe erteilt, dass das Landratsamt feststellt, dass die Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen nicht erforderlich wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-09-10, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020, 20/39, Nutzungsänderung einer Werkstatt mit Lager in eine Druckerei mit Lager, Henschelring 2a (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr