Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Flurstraße, Flurnummer 84 der Gemarkung Kirchheim


Daten angezeigt aus Sitzung:  05. Bauausschuss, 17.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 05. Bauausschuss 17.11.2020 ö beschließend 3.2

Sachverhalt

Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Fl. Nr. 84 der Gemarkung Kirchheim, Flurstraße.

Auf diesem Grundstück wurde seitens der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde im Landratsamt München mit Bescheid vom 16.03.2004 bereits ein Vorbescheid für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinen- und Lagerhalle erteilt. Er wurde nicht verlängert und ist somit nicht mehr rechtswirksam. Die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann davon abgeleitet werden.
Die rechtliche Lage für das Vorhaben hat sich nicht verändert.
Die Beurteilung des Standorts für die Lagerhalle auf dem Grundstück hat sich durch die Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 222 und den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 99/K verändert.

In der Anlage zur Sitzungsvorlage ist neben den Zeichnungen des aktuellen Antrags auf Baugenehmigung der genannte Vorbescheid mit den beauflagten Gestaltungspunkten sowohl des Bauantrags als auch des Vorhabens beigefügt.

Das Vorhaben ist auf einem Grundstück außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (sog. Außenbereich) geplant. Eine Beurteilung des Vorhabens erfolgt nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch - BauGB.
Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.

Das Landratsamt München prüft die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens.
Zur Einhaltung der Kriterien des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stellung beziehen, wenn es seitens der Genehmigungsbehörde im Lauf dieses Verfahrens aufgefordert wird.

Da das Grundstück Fl.Nr. 84 der Gemarkung Kirchheim an die Flurstraße grenzt, ist die verkehrliche Erschließung gesichert. Eine gegebenenfalls benötigte Wasserversorgung kann in Abstimmung mit dem Zweckverband gku VE München-Ost eingerichtet werden.

Im Vorbescheid wurde Folgendes beauflagt:
  1. „Die Gestaltung der Halle ist hinsichtlich der Ausgestaltung der Fassade sowie der Dacheindeckung der umliegenden Bebauung anzupassen. Eine Ausgestaltung der Halle in Holzbauweise bzw. mit Holzverschalung wird bevorzugt, damit der dörfliche Charakter des Ortsrandes erhalten bleibt.“
  2. „Zusammen mit dem Bauantrag ist ein Freiflächengestaltungsplan in 3-facher Ausfertigung über die Gemeinde einzureichen, welcher eine landschaftsgerechte Eingrünung des Vorhabens ebenso festlegt und darstellt, wie die weiteren erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Eine diesbezügliche Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt wird empfohlen.“
  3. „Ferner sind folgende Unterlagen bzw. Angaben zusammen mit dem Bauantrag vorzulegen:
  • Vollständige Angaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen….
  • Nachweis, dass das geplante Gebäude bei entsprechenden Bedarf an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen wird bzw. Vorlage eines Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis…
  • Sollte Abwasser anfallen, ist die Bestätigung des Abwasserzweckverbandes vorzulegen…
  • Entwässerungsplan mit Schnitten für das beantragte Vorhaben…“

Für die Gemeinde sind v.a. die Punkte 1 und 2 städtebaulich relevant.
Das Landratsamt wird gebeten, die Verträglichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Halle im Hinblick auf die Erhaltung des dörflichen Charakters des nördlichen Ortsrandes und der landschaftsgerechten Eingrünung genauestens zu prüfen.
Hierbei erwartet die Gemeinde eine Eingrünung gemäß den Anlagen 1 und 2 des Merkblattes betreffend „Pflanzungen für die landschaftsgerechte Einbindung von Bauvorhaben im Außenbereich oder am Ortsrand“ des Sachgebietes 8.1, Gruppe 4, Grünordnung des Landratsamtes München vom 23.02.1999.

Diskussionsverlauf

Anregung aus dem Bauausschuss: Nistkästen bzw. Unterschlüpfe für Fledermäuse und Mauerseglern an der Halle anbringen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Auflagen des Vorbescheides vom 16.03.2004 erbracht und seitens des Landratsamts festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllt werden.

Das Landratsamt wird gebeten, die Verträglichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich des Erscheinungsbildes der Halle im Hinblick auf die Erhaltung des dörflichen Charakters des nördlichen Ortsrandes und der landschaftsgerechten Eingrünung genauestens zu prüfen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-11-17_Anlage 1 Neubau landw. Lagerhalle Fl.Nr. 84 Kirchheim (.pdf)
2020-11-17_Anlage 2 Neubau landw. Lagerhalle Fl.Nr. 84 Kirchheim (.pdf)

Datenstand vom 29.01.2021 08:00 Uhr