Daten angezeigt aus Sitzung:
05. Bauausschuss, 20.05.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt wird die Baugenehmigung für den Austausch bzw. für die Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude, Florianstraße 31, auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/21 der Gemarkung Kirchheim.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind die Eingabeplanung und die Antragsunterlagen mit der Beschreibung der Werbeeinrichtungen beigefügt. Diesen Unterlagen können die wesentlichen Merkmale entnommen werden.
Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass
- das bestehende Werbeschild über dem Eingang zum Tankstellenverkaufsraum demontiert und gegen den Kunstoffleuchtkasten mit Schriftzug (Länge: 1,35 m, Höhe: 0,49 m, Tiefe: 0,10 m, innenliegende LED-Beleuchtung, nicht blendend) und den darunterliegenden Schriftzug mit Leuchtbuchstaben (Länge: 3,95 m, Höhe: 0,57 m, Tiefe: 0,10 m) ersetzt werden und
die bestehende Glasfassade mit farbigen Kunststofffolien (Fotodrucke aus Kunststofffolien mit Eigenwerbung zu aktuellen Produktangeboten) beklebt werden – auf eine Länge von 12,50 m und der Höhe von 1,00 m soll.
Alle weiteren vorhandenen Werbeelemente bleiben unverändert erhalten.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als „Gewerbegebiet“ dargestellt.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 12. g) BayBO sind folgende Werbeanlagen verfahrensfrei:
„Werbeanlagen in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, mit einer freien Höhe bis zu 10 m, sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage“.
Mit der üblichen Eingangsbestätigung des Landratsamtes zu einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren wird die Gemeinde gebeten, „über das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist“ zu entscheiden.
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen zur Baugenehmigung für das beschriebene Vorhaben, den Austausch bzw. für die Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude erteilt werden.
H. Mayer,
Kirchheim, der 15.05.2025
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den Austausch bzw. die Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude, Florianstraße 31, auf dem Grundstück Fl.Nr 190/21 der Gemarkung Kirchheim mit den eingereichten Antragsunterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für den Austausch bzw. die Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude, Florianstraße 31, auf dem Grundstück Fl.Nr 190/21 der Gemarkung Kirchheim mit den eingereichten Antragsunterlagen gemäß Sachvortrag erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Dokumente
2025-05-11, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 20.05.25, Eingabeplanung, 25/20, Austausch/Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude, Florianstraße 31 (.pdf)
2025-05-11, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 20.05.25, Antrag, 25/20, Austausch/Errichtung von Werbeanlagen am bestehenden Tankstellengebäude, Florianstraße 31 (.pdf)
Datenstand vom 23.06.2025 10:34 Uhr