Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  06. Bauausschuss, 01.07.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 06. Bauausschuss 01.07.2025 ö beschließend 3.3

Sachverhalt

Beantragt wird die Baugenehmigung für die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 und 190/12 der Gemarkung Kirchheim, Daimlerstraße 6.

Den im Anhang dieser Sitzungsvorlage befindlichen Eingabeplänen und der Beschreibung des Vorhabens können das Konzept und die Eckdaten entnommen werden.

Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 6/K für das „Gewerbegebiet Kirchheim – Ost“ (rechtswirksam seit 2010/1988) und der 2. Änderung (rechtswirksam seit 2016). Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. 
Für den Stellplatznachweis ist die Stellplatz- und Fahrradsatzung der Gemeinde zu verwenden.
Für die Gestaltung der Außenanlagen und der Fassaden sind die Regelungen der Baumschutzverordnung und der Freiflächengestaltungssatzung zu beachten.

Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 der Gemarkung Kirchheim mit den Bestandsgebäuden des Betriebs im Anschluss an das westliche Gebäude im Abstand von 3 m zur nördlichen Grundstücksgrenze eine Schüttwand für Wertstofflagerung mit der Länge von 24,37 m errichtet und auf dem Grundstück Fl.Nr. 190/12 der Gemarkung Kirchheim im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der öffentlichen Verkehrsfläche der Oskar-von-Miller-Straße (Staatsstraße 2082) mit der Länge von 28,60 m weitergeführt werden soll. Die Betonwand ist mit einer Höhe von 6,80 m und der Tiefe von 0,25 m geplant. Sie soll auf der Westseite begrünt werden – „Wandbegrünung auf Rankgitter“.

Das Vorhaben berührt folgende Festsetzungen des Bebauungsplans:
  • Planzeichen Nr. A. 9.: „Von der Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. und Nr. 10 BBauG)“
  • Nr. B. 8.2: „Privates Grün als Schutzpflanzung“ mit der Breite von 10 m
  • Nr. B. 8.10: „Die nach Nr. 8.2 durch Planzeichen festgesetzten Schutzpflanzungen dürfen nur an nötigen Zufahrten unterbrochen werden. Werden ausnahmsweise Teile der Schutzpflanzungen für Umfahrten o. Ä. benötigt, so ist auf dem gleichen Grundstück eine Ausgleichsfläche zu bepflanzen.“
  • Nr. B. 5.1: „Die Baugrundstücke sind einzufrieden. Die Einfriedungen haben folgenden Anforderungen zu entsprechen:
Art und Material: Rohrstützen mit grünem Plastik-Maschendraht, Sockelplatten 20 cm über Gehsteighöhe und Hinterpflanzung; Einfriedungshöhe: 2,00 m“
  • Nr. B.5.2: „Unmittelbare Zufahrten und Zugänge zur St 2082 dürfen nicht angelegt werden. Auf die gesamte Länge der St 2028 sind die Baugrundstücke entlang der Straßenbegrenzungslinien mit einem tür- und torlosen Zaun einzufrieden.“

Mit den eingereichten Unterlagen wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt:
„Die Einfriedung ist als 6,80 m hohe Wand geplant und wird teilweise auf dem gemäß Bebauungsplan freizuhaltenden Grundstück mit der Flurnummer 190/12 errichtet.“
Die Abweichungen vom Bebauungsplan werden begründet:
„Auf dem Grundstück wird eine abfallwirtschaftliche Anlage betrieben, bei der zur ordnungsgemäßen Lagerung von Schüttgut eine Wandeinfassung erforderlich ist.
Die Wand dient in erster Linie dazu, die Lagerung von Schüttgut fachgerecht und sicher zu ermöglichen. Ohne eine ausreichend hohe Begrenzung besteht die Gefahr, dass sich der Abfall durch Windverwehung o.ä. unkontrolliert ausbreitet. Zudem dient die Wand auch als Sichtschutz. Eine 2 m hohe Zaun-Einfriedung, wie sie der Bebauungsplan vorsieht, ist hierfür nicht geeignet. Die 6,8 m hoch geplante Schüttwand trägt auch zur Schallreduzierung bei und minimiert die Geräuschbelastung für benachbarte Grundstücke und verhindert, dass Staub und leichte Materialien durch Wind über die Grundstücksgrenze gelangen.
Um die städtebauliche Verträglichkeit zu gewährleisten, soll eine Begrünung der Wand mit Kletterpflanzen ausgeführt werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung erteilt werden, wenn sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar ist und wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.
Das beantragte Vorhaben dient der Anpassung an die besonderen Betriebsanforderungen der Abfallwirtschaft und stellt keine grundlegende Änderung der Nutzungsstruktur des Gewerbegebiets dar. Obwohl die Wand teilweise auf dem freizuhaltenden Grundstück 190/12 errichtet wird, ist ein entsprechender Abstand zur Staatsstraße gewährleistet. Das zuständige Straßenbauamt hat einer entsprechenden Anfrage bereits zugestimmt. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden durch die Lage der Einfriedung nicht berührt.“

Nach Ansicht der Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt werden.
Der durch ein spezielles Planzeichen festgesetzte nicht zu bebauende Grünstreifen mit einer Schutzpflanzung auf der Ostseite der Staatsstraße 2082 ist ein Bestandteil der städtebaulichen Planung für dieses Gewerbegebiet. Mit der teilweisen Überbauung dieser Grünfläche werden die Grundzüge der Planung berührt.
Als Grundstückseinfriedung wird ein transparenter Zaun mit der Höhe von 2 m zugelassen, der das Grün der Schutzpflanzung nicht beeinträchtigt. Mit einer 6,80 m hohen Betonwand wird der östliche Bereich der Staatsstraße durch eine massive bauliche Anlage bestimmt, die nichts mit einer Grundstückseinfriedung im herkömmlichen Sinn gemein hat. Daran wird auch der „Eingrünungsversuch“ mit Kletterpflanzen nichts ändern.
Die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung mit der Höhe von 6,80 m als bauliche Anlage im durch den Bebauungsplan zugelassen Bereich wird seitens der Bauverwaltung weniger kritisch gesehen. Durch Planzeichen Nr. A. 2. ist eine Baugrenze festgesetzt – im Abstand von 10 m zur Westgrenze des Grundstücks Fl.Nr. 190/12 der Gemarkung Kirchheim. Hier sind gemäß Nr. B. 2.2 bauliche Anlagen mit einer zulässigen Traufhöhe festgesetzt – „bei Produktionsgebäuden max. 8,00 m“ und „bei Bürogebäuden max. 15,00 m“. 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Bestimmungen der örtlichen Bauvorschriften einzuhalten sind.

H. Mayer,
Kirchheim, der 23.06.2025

Beschlussvorschlag

Das gemeindliche Einvernehmen wird zum Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. 189/7 und 190/12 der Gemarkung Kirchheim, Daimlerstraße 6, mit den vorgelegten Antragsunterlagen gemäß Sachvortrag nicht erteilt.

Den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6/K und der 2. Änderung wird gemäß Sachvortrag nicht zugestimmt.

Dokumente
2025-06-18, Anlage 1 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Lageplan, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 9 (.pdf)
2025-06-18, Anlage 2 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Grundrisse, Ansichten, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6 (.pdf)
2025-06-18, Anlage 3 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, Antrag, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6 (.pdf)
2025-06-23, Anlage 4 Sitzungsvorlage BA 01.07.25, B-Plan, Flurkarte mit Luftbild, Fotos, 25/24, Errichtung einer Schüttwand für Wertstofflagerung als Grundstückseinfriedung, Daimlerstraße 6 (.pdf)

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