Errichtung eines Gartenhauses, Teufelsäckerstraße 9


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.8

Sachverhalt

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 113/88 der Gemarkung Heimstetten mit dem Mehrfamilienhaus Teufelsäckerstraße 9 und 11 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 113/90 (Wiesenweg) wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 36 H beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, eine Luftbildisometrie, ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Gartenhaus als Holzkonstruktion im Süden des Gartens an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 113/90 der Gemarkung Heimstetten (Wiesenweg) errichtet werden soll. Es soll eine Grundfläche von 5,76 m², eine „Seitenwandhöhe“ von ca. 2,00, eine Gesamthöhe von ca. 2,27 m und ein Satteldach erhalten.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 36 H (Das Dorf) befindet.

Gemäß Nr. A 5.10 des Bebauungsplans Nr. 30 H ist die Zulässigkeit von Gartenhäusern festgesetzt:
„Werden neben den gemäß Festsetzung Nr. A. 9.1 zulässigen Garagen selbständige Gebäude als untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S. des § 14 Abs. 1 BauNVO errichtet, darf ihre Grundfläche insgesamt nicht mehr als 9,0 m² betragen. Sie sind entweder als
  • Vergrößerung des Garagengebäudes auch über den dafür vorgesehenen Bauraum hinaus
  • Gerätehäuschen oder Kleinglashaus im Gartenbereich mit einer maximalen Wandhöhe von 2,0 m zulässig. Gerätehäuschen und Kleinglashäuser sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,6 m abzurücken und mit Sträuchern in Wandhöhe abzupflanzen.“

Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. A. 5.10 des Bebauungsplans Nr. 36 H abgewichen, weil
  1. der Mindestabstand von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen des Grundstücks Fl.Nr. 113/90 (Wiesenweg) der Gemarkung Heimstetten unterschritten wird und
  2. die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksgrenze nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Die genannten Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Allerdings muss darauf geachtet werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück befinden müssen.

Beschluss

Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 113/88 der Gemarkung Heimstetten mit dem Mehrfamilienhaus Teufelsäckerstraße 9 und 11 an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 113/90 der Gemarkung Heimstetten (Wiesenweg) wird eine Befreiung von der Festsetzung Nr. A 5.10 des Bebauungsplans Nr. 36 H wegen
  1. der Unterschreitung des festgesetzten Mindestabstands von 0,60 m zu den unbebauten Grenzen des Grundstücks Fl.Nr. 113/90 der Gemarkung Heimstetten und
  2. des Verzichts auf das Abpflanzen dieser Fläche mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe
gemäß Sachvortrag erteilt.

Im Bescheid soll darauf hingewiesen werden, dass sich der Überstand und die Entwässerung des Daches auf dem Baugrundstück zu befinden haben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020,20/43, Errichtung eines Gartenhauses,Teufelsäckerstraße 9 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr