Berufung des Wahlleiters für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 08. März 2026


Daten angezeigt aus Sitzung:  07. Gemeinderatssitzung, 08.07.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Gemeinderatssitzung 08.07.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) beruft der Gemeinderat den Ersten Bürgermeister, einen der weiteren Bürgermeister/-innen, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin bzw. zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen. Außerdem wird aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen.
Zu beachten ist dabei, dass nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 GLKrWG Wahlleiter/-in bzw. stellvertretende Person  n i c h t  sein kann, wer „…bei der Wahl zur Ersten Bürgermeisterin oder zum Ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist (…)“. Bereits bei den Kommunalwahlen 2002, 2008, 2014 und 2020 wurden aus diesem Grund der Wahlleiter und dessen Stellvertretung nicht aus den Reihen der amtierenden Bürgermeister bzw. Gemeinderäte, sondern aus den Reihen der Verwaltung besetzt. 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beruft Herrn Matthias Hetmanski zum Wahlleiter und Frau Christina Rescher zur stellvertretenden Wahlleiterin für die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen am 08. März 2026. 

Rechtslage

Art. 5 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) 

Datenstand vom 30.06.2025 12:29 Uhr