Datum: 13.01.2020
Status: Einladung
Sitzungsort: Mensa der Grund- und Mittelschule Kirchheim
Gremium: Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anfragen
2 Vermögenshaushalt 2020
3 Antrag B90/Grüne: Schaffung Haushaltstitel "Förderung des Radverkehrs"
4 Vollzug des Tarifrechts; Arbeitgeberseitige Einführung der Großraumzulage München
5 Arbeitgeberleistungen - Gewährung einer freiwilligen ergänzenden Leistung "Fahrtkostenzuschuss"
6 Arbeitgeberleistung - Antrag des Personalrats - Sachzulage "Mittagessen"
7 Verschiedenes
8 Genehmigung der Niederschriften
8.1 02. FWBA vom 17.12.2018 - öffentlich

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1. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö beschließend 1
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2. Vermögenshaushalt 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Kurze Zusammenfassung:
Im Jahr 2020 wird nach der vorliegenden Planung voraussichtlich eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage erreicht. Auf Grund des voraussichtlich positiven Jahresergebnisses 2019 mit einer deutlich geringeren Entnahme aus der allgemeinen Rücklage (Ergebnis steht noch nicht fest) werden voraussichtlich ca. 16 Mio. Euro als allgemeine Rücklage zur Verfügung stehen. Rund 4 Mio. Euro sollen aber auch weiterhin in den Finanzplanjahren unangetastet als allgemeine Rücklage zur Kassenmittelverstärkung wie bereits in den vergangenen Jahren vorgehalten werden.
Eine Kreditaufnahme ist im Jahr 2020 nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen. Es hat sich nichts geändert an der Tatsache, dass der zum Jahresende 2020 geplante Stand der allgemeinen Rücklage in Höhe von ca. 16 Mio. Euro die Betriebsmittel der Kasse, d.h. Kassenverstärkungsmittel in Höhe von rund 4,0 Mio. Euro, enthält. Daher wird weiterhin davon abgeraten, den dann noch vorhandenen Rücklagenbestand komplett zu dezimieren, um für etwaige mögliche, nicht planbare Sonderausgaben zumindest in einem gewissen Umfang gewappnet zu sein. Die Kassenverstärkungsmittel sind auch bei dem angegebenen Rücklagenstand im Finanzplan einkalkuliert, und nicht wie bei früheren Haushaltsplänen nur die tatsächlich für Investitionen zur Verfügung stehenden Rücklagen. Diese Liquiditätsbevorratung soll weiterhin im Falle von kurzfristig erforderlichen, unvorhersehbaren Ausgaben die Zahlungsfähigkeit gewährleisten (nachzulesen jedes Jahr im Vorbericht des jeweiligen Haushaltsplanes, Seite 20 – s. auch Haushaltsplan 2019).
Dieser Rücklagenbestand dient auch als Puffer für deutlich höhere Ausgaben in den Jahren 2021, 2022 sowie die weiteren Finanzplanjahre, wobei Kreditaufnahmen ab dem Jahr 2021 absehbar und wohl unvermeidbar sind.
Hauptausgaben im Hochbau: zwingend erforderliche fortlaufende Investitionen für die den Neubau Haus für Kinder St. Dorothea, den Neubau Rathaus, den Wohnungsbau (Rosenstraße) in Höhe von insgesamt rund 2,6 Mio. Euro allein im Jahr 2020.
Die Kosten für den Neubau Gymnasium Kirchheim sowie für Planung und ggfs. Maßnahmenbeginn für die voraussichtliche Erweiterung der Realschule Aschheim sowie den Neubau eines Gymnasiums in Aschheim erscheinen hier lediglich in geringen Summen (erste Planungskosten für Realschule und Gymnasium Aschheim), da überwiegend Zins- und Tilgungsleistungen im Verwaltungshaushalt veranschlagt sind (wegen voraussichtlicher Kreditaufnahme durch den Zweckverband für die Gemeinde Kirchheim)!
Des Weiteren sind für das große Projekt Kirchheim 2030 im Jahr 2020 zumindest Planungskosten einzuplanen mit fortschreitender Realisierung der geplanten Maßnahmen in den folgenden Jahren.
Zur übersichtlicheren Darstellung sind alle Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit Kirchheim 2030 wie bereits im Vorjahr in blauer Farbe dargestellt.
Berücksichtigt sind auch die bisher vorhandenen Werte für weitere Planungen zum Projekt Landesgartenschau. Eine zusätzliche Konkretisierung kann erst mit Planungsfortschritt erfolgen.
Der vorliegende Planentwurf zum Vermögenshaushalt 2020 beruht zum einen auf der bisherigen Finanzplanung aus dem Haushaltsplan 2019, aber auch auf verschiedenen aktuellen Gemeinderats-Beschlüssen, Entscheidungen und notwendigen Investitionsvorhaben sowie die weiteren Realisierungsschritte für Kirchheim 2030 und die Landesgartenschau in 2024.
Insgesamt ergeben sich Einnahmen in Höhe von ca. 17.639.800 Euro (die Zuführung vom VwH steht noch nicht fest, daher vorsichtshalber keine Werte angegeben) sowie Ausgaben in Höhe von ca. 16.387.900 Euro (ohne Rücklagenzuführung). Im Vergleich zum Vorjahr steigen die Ausgaben somit um lediglich rund 0,9 %!
Der Vermögenshaushalt 2020 ist in Einnahmen und Ausgaben dann ausgeglichen, wenn der voraussichtliche Überschuss in Höhe von ca. 1,25 Mio. Euro der allgemeinen Rücklage zugeführt wird.
Folgende (Haupt-) Einnahmen sind vorgesehen:
Erlöse aus Grundstücksverkäufen sollen in Höhe von 720.000 Euro sowie Erschließungsbeiträge mit 270.000 Euro erzielt werden.
Zuweisungen und Zuschüsse sind mit einem Volumen von insgesamt 4.113.600 Euro veranschlagt.
Einnahmen aus städtebaulichen Verträgen Kirchheim 2030 sollen mit rund 12,15 Mio. Euro realisiert werden.
Folgende (Haupt-) Ausgaben sind veranschlagt:
Verschiedene Hochbaumaßnahmen (in Höhe von 4.606.000 Euro insgesamt), wie insbesondere der Beginn Neubau Rathaus (Planungskosten, weitere Ausgaben Folgejahre), Neubau eines Kinderhauses (Jahre 2018 bis 2020), restliche Arbeiten Sanierung verschiedene Kindergärten, Baumaßnahme Rosenstraße (Abriss und Neubau 2019, 2020 und Folgejahre);
aus den Investitionen für den Tiefbau und verschiedenen  Straßenbaumaßnahmen (in Höhe von 4.868.600 Euro insgesamt);
der Darlehensgewährung an die Landesgartenschau GmbH, insbesondere für Planungsmaßnahmen, weitere Ausgaben in den Finanzplanjahren (ca. 10 Mio. Euro insgesamt) in Höhe von 1.500.000 Euro);
aus Verpflichtungen für das Projekt Geothermie (699.000 Euro);
für bereits vollzogenen Vermögenserwerb Immobilie „Am Brunnen 19“ (800.000 Euro);
aus verschiedenen Grundstückskäufen (in Höhe von 900.000 Euro);
für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (1.194.500 Euro) sowie den erforderlichen Tilgungen für Kredite (710.000 Euro).
Nähere Erläuterungen zu den einzelnen Haushaltsstellen sind der beigefügten Übersicht (Notizen zu den Vermögenshaushalt-Ansätzen 2020 = Anlage 1) sowie den nichtöffentlichen Ausführungen zu den Grunderwerben (= Anlage 2 unter Top 2 Verschiedenes nö) zu entnehmen.
Erläuterung zum voraussichtlichen Rücklagenstand zum 31.12.2019:
Das Jahresergebnis 2019 wird von der ursprünglichen Haushaltsplanung in gewissen Bereichen voraussichtlich wieder deutlich abweichen. Zwar kann der endgültige Rücklagenstand erst nach Ermittlung der Jahresrechnung 2019 angegeben werden, es sollte jedoch die tatsächliche Rücklagenentnahme nicht in der veranschlagten Höhe erforderlich werden. Im Ergebnis wird sich der Rücklagenbestand daher insofern verändern, sodass der Rücklagenstand zum Ende des Jahres 2020 voraussichtlich bei ca. 17 Mio. Euro liegen könnte. Das tatsächliche Ergebnis ist insbesondere auch noch von den zum Ende des Haushaltsjahres 2019 zu bildenden Haushaltsausgaberesten abhängig.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Bereichen der Einnahmen und Ausgaben im Vermögenshaushalt ist in der Anlage A dargestellt.
Zusätzliche Informationen erhalten Sie mit den Übersichten der Einnahmen und Ausgaben nach Aufgabenbereichen im Vermögenshaushalt für die Jahre 2018 und 2019 (Anlage D1).
Sonstige Anlagen:        
a)        Mittelanforderung FW Kirchheim (zu HHSt. 1311.9352 u.a.)
b)        Mittelanforderung FW Heimstetten (zu HHSt. 1312.9352 u.a.)

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen empfiehlt den vorliegenden Vermögenshaushalt 2020 inkl. ggfs. noch erforderlicher Änderungen dem Gemeinderat zur Beschlussfassung.

Dokumente
Download VmH 2020.pdf
Download Anlage 1: Notizen zum VmH.pdf
Download Anlage A, D1 zum VmH.pdf
Download Anlage a), b) zum VmH.pdf

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3. Antrag B90/Grüne: Schaffung Haushaltstitel "Förderung des Radverkehrs"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Fraktion B90/Grüne beantragt mit beiliegender E-Mail vom 06.11.19 für den Haushalt 2020 die Schaffung eines Haushaltstitels „Förderung des Radverkehrs“. Ein Ziel sei, die notwendigen Mittel für eine weitere Verbesserung der Infrastruktur für Fahrräder bereitzustellen, ein weiteres die Schaffung von mehr Transparenz.
Die Verwaltung bedankt sich für die Anregung und nimmt sie gerne zur Kenntnis. Allerdings wurde diese Idee mit der Schaffung der folgenden zwei Haushaltsstellen bereits umgesetzt:
Mitte des Jahres 2019 wurde im Verwaltungshaushalt eine neue Haushaltstelle mit der Bezeichnung „Sonstige Ausgaben AGFK Radverkehr“ neu geschaffen. Für das Jahr 2020 und die folgenden Finanzplanjahre ist hier ein Ansatz von jeweils 10.000 Euro vorgesehen.
Des Weiteren ist im Vermögenshaushalt bereits die Haushaltsstelle 6300.9520 „Geh- und Radwegenetz im Ortsbereich“ - welche gerne in „Förderung des Radverkehrs“ umbenannt werden kann - mit einem Ansatz von 100.000 Euro pro Jahr vorhanden.
Künftig werden alle zugehörigen Ausgaben über diese beiden Haushaltsstellen gebucht, sodass immer eine klare und transparente Übersicht gewährleistet ist.
Weitere finanzielle Mittel für die Förderung des Radverkehrs sind derzeit nach Rücksprache mit der Fachabteilung nicht erforderlich.


Beschlussvorschlag

Der Antrag von B90/Grüne ist obsolet, da diese Idee mit der Schaffung der beiden o.g. Haushaltsstellen bereits umgesetzt wurde und die Transparenz somit gegeben ist. Ferner sind bereits ausreichende finanzielle Mittel für die kommenden Jahre in der Haushaltsplanung vorgesehen.

Dokumente
Download Antrag B90/Grüne: Schaffung Haushaltstitel „Förderung des Radverkehrs“.msg

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4. Vollzug des Tarifrechts; Arbeitgeberseitige Einführung der Großraumzulage München

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö vorberatend 4

Sachverhalt

Die Stadt München zahlt seit 1990 aufgrund eines örtlichen Tarifvertrags eine sogenannte Münchenzulage. Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern (KAV) hatte seine Mitglieder bisher lediglich dazu ermächtigt, den Tarifvertrag des Freistaates Bayern über eine ergänzende Leistung (TV-EL, sog. Ballungsraumzulage) freiwillig anzuwenden.
Hierzu wurden am 21.02.2011 vom Gemeinderat Kirchheim b. München ein einstimmiger Beschluss über die Gewährung der Ballungsraumzulage für Beschäftigte und Auszubildende, sowie der Wortlaut der Änderungsverträge gefasst.
Derzeit zahlt die Gemeinde Kirchheim b. München 147 Ihrer Angestellten (TVöD) und Auszubildenden eine Zulage nach TV-EL = Ballungsraumzulage in Höhe von 126,62 € und einen Kinderzuschlag von 33,77 € pro Kind. Nicht berücksichtigte Beschäftigte fallen aus der Zulage heraus da sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllen oder die Grenzbeträge (Grundgehalts 3.674,01 € (ab der Entgeltgruppe 9a/Stufe3) für den Kinderzuschlag 5.111,67 €) überschritten werden. Die Höhe der Ballungsraumzulage wird entsprechend der Teilzeitquote vermindert.
Gesamtsumme Brutto: ~ 15.830 €/mtl.
Die Stadt München wird diese Zulage zum 01.01.2020 für Tarifbeschäftigte und Auszubildende verdoppeln, hierfür führte sie Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft Verdi. Diese wurden am 11.10.2019 erfolgreich abgeschlossen (Anlage 1 – Tarifinformationen von der Gewerkschaft Verdi vom 11.10.2019). Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 23.10.2019 der Neufassung der örtlichen Tarifvereinbarung A 35 (Anlage 2 – Änderungstarifvereinbarung zur örtlichen Tarifvereinbarung Nr. A 35 über die Münchenzulage für Tarifbeschäftigte der Landeshauptstadt München – 2. ÄTV öTV A 35) zugestimmt.
Der Hauptausschuss des KAV Bayern hat dem am 09.07.2019 zugestimmt und gleichzeitig alle Mitgliedern im neu definierten Großraum München ermächtigt, eine entsprechende Zulage bis zu dieser Höhe zu zahlen, wenn der örtliche Tarifvertrag in Kraft getreten ist (01.01.2020).
Höhe der Münchenzulage:        
Beschäftigte                                270,00 €        für E 1 bis E 9c, S 1 bis S 15 TVöD
                                       135,00 €        für E 10 bis E 15, E 15 Ü, S 16 bis S 18 TVöD
Auszubildende (TVAöD) und
Praktikanten (TVPöD)                140,00 €        - ab 1.9.2020 Tarifentwicklungsanpassung
Kinderbetrag:                                  50,00 €        für E 1 – E 13, S 1 bis S 18 TVöD,
Auszubildende (TVAöD) und Praktikanten (TVPöD)
  25,00 €        für E 14 bis E 15 Ü TVöD (tatsächlich      Kindergeld gezahlt)
Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen und Teilzeitkürzung.

Hochrechnungen für die Gemeinde Kirchheim b. München bei Vollausschöpfung mit der Beschäftigtenzahl zum 30.11.2019

~ 45.200 €/Monat                > Mehrkosten in Höhe von 29.370 €/mtl.

Im Haushalt 2020 müssten 474.000 € zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt werden,
um die Großraumzulage, wie im Tarifvertrag abgeschlossen, umzusetzen.
Im Rahmen der Haushaltssatzung sollte für 2020 eine Entscheidung getroffen werden, ob die Gemeinde Kirchheim b. München die Großraumzulage für Ihre Beschäftigten zu den aufgeführten Regelungen einführt und damit die Mehrkosten in die Haushaltssatzung aufgenommen werden sollen. Eine Anwendung für Beamte ist derzeit nicht möglich.
Nach Information der Geschäftsleitung wurde beim Geschäftsleitertreffen am 16.10.2019 die Einführung der Großraumzulage thematisiert. Hierzu herrschte Einigkeit, dass die Landkreisgemeinden an dieser Zulage nicht vorbeikommen. Insbesondere soll durch ein einheitliches Lohnniveau in den Landkreisgemeinden vermieden werden, dass man sich gegenseitig Fachkräfte abwirbt.
Nach Anfrage in den Nachbargemeinden Aschheim, Poing, Feldkirchen, Garching b. München,  Unterföhring und dem Landratsamt München wird hier über die Einführung in den Gremien im Zuge der Haushaltsplanung bzw. teilweise im Voraus auf politische Anregung beraten und beschlossen. Die Empfehlungen der Verwaltungen sind einheitlich für die Großraumzulage.

Die Gemeinde Kirchheim verfügt derzeit nur über sehr wenige Mitarbeiterwohnungen (lediglich die Hausmeister haben eine Dienstwohnung). Neueinstellungen kann keine Wohnung in Aussicht gestellt werden und bestehendem Personal kann keine größere oder generelle Wohnung im Gemeindegebiet angeboten werden. Damit gestaltet sich die Mitarbeitergewinnung und -erhaltung meist schwierig. Durch die Einführung der Großraumzulage könnten beide Bereiche unterstützt werden und die Gemeinde Kirchheim b. München auch ohne zu vergebenden Wohnraum sich als sozialer und finanziell attraktiver Arbeitgeber präsentieren.
Die Arbeitsmarktzulagen können neben der Großraumzulage weiter bezahlt werden.
Der Arbeitgeber muss eine Entscheidung zwischen Ballungsraumzulage und Großraumzulage treffen, es dürfen nicht beide Zulagen parallel gezahlt werden.
Des Weiteren ist es möglich nach KAV-Ermächtigung die Zulage nicht im vollen Umfang zu zahlen, und nur einen Teilbetrag festzulegen. Dies wäre unter Punkt 3. in der Beschlussempfehlung aufzunehmen.
Ebenso muss der Arbeitgeber festlegen, ob die Zulage Zusatzversorgungspflichtig ist. Zusatzversorgung ist die betriebliche Zusatzrente, die jeder Tarifbeschäftigte nach einer Mindestansparung von 60 Monaten, ab Bezug der Regelaltersrente, zusätzlich von der Versorgungskasse ausgezahlt bekommt. In der Hochrechnung wurde der Betrag für die Zusatzversorgung bereits berücksichtigt (1.900 €uro/mtl. – 22.800 €uro/jährlich)
Letztendlich obliegt die Entscheidung dem Gemeinderat unter Berücksichtigung der Finanzierbarkeit, was man den Beschäftigten zukommen lassen will. Der Finanzausschuss kann hier nur vorberatend tätig werden.

Der Personalrat der Gemeinde Kirchheim b. München hat am 09.12.2019 einen schriftlichen Antrag auf vollumfängliche Gewährung einer Großraumzulage beim Ersten Bürgermeister eingereicht.

Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt die notwendigen Finanzmittel in den Haushalt 2020 aufzunehmen und die Finanzplanung der kommenden Jahre anzupassen.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen empfiehlt dem Gemeinderat die Gewährung der Großraumzulage wie folgt zu genehmigen:
  1. Die Gemeinde Kirchheim b. München gewährt den Beschäftigten eine Großraumzulage München nach Maßgabe der Bestimmungen der öTV A 35 in der Fassung der 2. Änderungsvereinbarung.
  2. Grundlage der Zahlung ist die Ermächtigung des KAV Bayern gemäß des Beschlusses des Hauptausschusses der KAV Bayern vom 09.07.2019
  3. Die Höhe der Zulage beträgt (muss im Beschluss aufgenommen werden, wenn ein anderer Betrag gewählt werden soll – wenn nicht kann dieser Punkt entfallen!)
  4. Die Großraumzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig. (Entscheidung)
  5. Die Großraumzulage München entfällt ersatzlos
  1. und mit sofortiger Wirkung, wenn deren Voraussetzungen nach der öTV A 35 nicht mehr erfüllt sind,
  2. zu dem Zeitpunkt, zu dem der KAV Bayern die Ermächtigung seiner Mitglieder zur Gewährung einer Großraumzulage München nach Maßgabe der öTV A 35 widerruft.
  1. Die Gewährung der Großraumzulage München steht unter einem Widerrufsvorbehalt: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Gewährung der Großraumzulage München zu widderrufen,
  1. wenn die öTV A 35 von einer der tarifschließenden Parteien wirksam gekündigt wird und zwar frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist,
  2. wenn die nach dem Gesetz erforderliche Mindestzuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt nachgewiesen wird (§ 22 KommHV; die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt muss mindestens so hoch sein, dass damit die ordentliche Tilgung von Krediten gedeckt werden kann)
  1. Für die Beamten der Gemeinde Kirchheim b. München wird weiterhin der Art. 94 BayBesG angewendet, bis der Freistaat eine rechtliche Möglichkeit schafft, diese durch die Großraumzulage München zu ersetzen.

Die Verwaltung wird mit dem Abschluss entsprechender Änderungsverträge mit den Tarifbe- schäftigten und mit der Auszahlung der Großraumzulage München sowie der  kinderbezogenen Zulagenanteile entsprechend den Vollzugshinweisen des Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) beauftragt.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bei vollständiger Umsetzung der Großraumzulage (anstelle der Ballungsraumzulage) ist mit jährlichen Mehrkosten von 474.000 € zu rechnen. Dies wurde bei der Haushaltsplanung 2020 vorsorglich berücksichtigt und im Unterabschnitt 0200 (HHSt. 0200.4140) als Deckungsreserve eingestellt.

Dokumente
Download Antrag Großraumzulage und Sachbezug Mittagessen.pdf
Download Sonderrundschreiben 4/2019: TV-EL und Großraumzulage München.pdf

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5. Arbeitgeberleistungen - Gewährung einer freiwilligen ergänzenden Leistung "Fahrtkostenzuschuss"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö vorberatend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Kirchheim b. München gewährt bisher keinen Fahrtkostenzuschuss. Anträge von Mitarbeitern wurden bereits vermehrt vorgelegt, jedoch bisher immer abgelehnt. Seit 01.01.2019 hat sich die steuerrechtliche Rechtslage § 3 EStG bezüglich der Fahrtkostenzuschüsse positiv geändert.
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ist die Änderung von Art. 99a BayBesG zum 01.01.2013. Durch Art. 101 BayBesG wird die Regelung auch auf tariflich beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für anwendbar erklärt wurde.
Bisher ist es möglich einen Fahrtkostenzuschuss unter Anwendung der Fahrtkostenzuschuss-Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen (Fahrtkostenzuschuss für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte – vom 15.11.2001, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17.08.2018, gültig  bis 31.12.2021) zu gewähren. Die Ausgestaltung der Gewährung liegt dabei nach der o.g. Gesetzesänderung im Ermessen der Kommunen. Somit kann der Fahrtkostenzuschuss nach Maßgabe besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. Der Verweis auf „haushaltsrechtliche Regelungen“ impliziert, dass die Gewährung durch den beschlossenen Haushalt abgedeckt sein muss.
Eine Ausgestaltung in Form von Richtlinien oder dergleichen wurde bisher von der Gemeinde Kirchheim b. München nicht vorgenommen.
Aus diesen Gründen möchte die Verwaltung den Gemeinderat der  Gemeinde Kirchheim b. München eine Regelung zur Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen beschließen lassen.
Um als öffentlicher Arbeitgeber den Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung anbieten zu können und als Dienstherr auch für weiter entfernt wohnendes Personal attraktiv zu sein bzw. zu bleiben, möchte die Gemeinde Kirchheim b. München den Tarifbeschäftigten, Beamten und Auszubildenden als freiwillige Leistung einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.


Richtlinien für die Gewährung eines Fahrkartenzuschusses

(1) Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigte sind die Bediensteten der Gemeinde Kirchheim b. München (Tarifbeschäftigte, Beamte, Auszubildende) unabhängig von der rechtlichen Gestaltung ihres Arbeits-/Dienstverhältnisses und der vereinbarten Arbeitszeit, deren Beschäftigung bei der Gemeinde Kirchheim b. München einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst und während dieser Zeit eine Vergütung erhalten.

(2) Fahrtkostenzuschuss
Der Fahrtkostenzuschuss wird für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses bei der Gemeinde Kirchheim b. München gewährt.
Bei der Gewährung gelten folgende – sich gegenseitig ausschließenden –Grundlagen:

  1. Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Für die Wege zwischen Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte ohne Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wird bei der Ermittlung der Höhe des Fahrtkostenzuschusses folgende Berechnungsgrundlage gelten:

  1. 200 Arbeitstage

  1. Entschädigung pro Kilometer 0,18 € (60% der steuerrechtlichen Entfernungspauschale von 0,30 Euro)

  1. Schnellste Wegstrecke zwischen den Wohnsitz (der Wohnsitz, der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegen ist) und der ersten Tätigkeitsstätte (die Dienststelle, zu der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist)

Die Pauschale wird erst ab dem 3. vollen Entfernungskilometer gewährt.

  1. die Obergrenze des Fahrtkostenzuschusses liegt bei der Höhe des Werts der Fahrkarte für die MVV Tarifzone M+6 IsarCard-Monatskarte.

Der Fahrkartenzuschuss zur Entfernungspauschale wird mit 15 Prozent zulasten des Arbeitgebers pauschal versteuert. Durch die pauschale Versteuerung entfällt die Sozialversicherungspflicht.

  1. Fahrtkostenzuschuss für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Die Berechtigten, die für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz (der Wohnsitz, der der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten gelegen ist) und der ersten Tätigkeitsstätte (der Dienststelle der der Beschäftigte dauerhaft zugeordnet ist) öffentliche Verkehrsmittel (MVV IsarCardJob, MVV IsarCard Abo DB, BOB-Meridian-Job-Ticket oder reguläres Fahrkartenabo eines vergleichbaren Verkehrsverbundes) benutzen, bekommen ihren nachgewiesenen tatsächlichen Aufwand erstattet.

Erstattungsfähig ist abweichend von den tatsächlichen Aufwendungen nur der Betrag, der für eine Isar-Card mit Geltungsbereich für die Fahrtstrecke Wohnung – ersten Tätigkeitsstelle angefallen wäre.

Die Obergrenze dieser Erstattung liegt bei der Höhe des Werts der Fahrkarte für die MVV Tarifzone M+6 IsarCard-Monatskarte.

Der Fahrkostenzuschuss für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen dem Wohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte ist steuerfrei (§ 3 Nr. 15 Sätze 1 und 2 EStG).

(3) Antrag
Der Fahrtkostenzuschuss wird auf Antrag gewährt.
Entsprechende Nachweise sind durch die Beschäftigten dem Antrag beizufügen.

(4) Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt quartalsweise im Nachhinein. Die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie berechnete Summe wird mit dem Gehalt überwiesen.

(5) Anzeigepflicht
Wer einen Fahrtkostenzuschuss erhält, ist verpflichtet jede Änderung in den für die Gewährung des Zuschusses maßgebenden Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen.
Die Zuschussberechtigten tragen die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in Bezug auf ihre tatsächlichen Aufwendungen sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Finanzamt.

(6) Kürzungen des Fahrtkostenzuschusses
Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses nach Buchstabe a) und des Personenfernverkehrs findet nur bei einer arbeitsvertraglich/dienstrechtlich vereinbarten Abweichung von der 5-Tage-Woche im entsprechenden Verhältnis statt. Eine Kürzung des Fahrtkostenzuschusses bei Abweichung der 5-Tage-Woche für den Personennahverkehr findet nicht statt.
In Abwesenheitsfällen (u.a. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Altersteilzeit, Sonderurlaub) wird der Fahrtkostenzuschuss für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Berechtigte der Arbeitsstätte fernbleibt, nicht bezahlt.

(7) Rückzahlung
Der Fahrtkostenzuschuss ist zurückzuzahlen, wenn die Gewährungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen und der Zuschuss unberechtigter Weise erhalten wurde. Die Rückzahlung hat jeweils mit Ablauf des Monats zu erfolgen, in dem die Voraussetzungen für den Fahrtkostenzuschuss weggefallen sind. Die Rückforderung erfolgt, soweit möglich, durch Abzug vom Gehalt.

(8) Befristung
Der Fahrtkostenzuschuss wird zunächst befristet bis 31.12.2022 gewährt. Die Befristung ist zulässig und die Dauer ist angemessen, um bei der Entscheidung über die Verlängerung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einhalten zu können. Nach Ablauf der Befristung wird dementsprechend geprüft, ob eine Weiterzahlung des Zuschusses erfolgen wird.

(9) Änderungs- und Widerrufsvorbehalt
Die Gemeinde Kirchheim b. München behält sich vor, den Fahrtkostenzuschuss mit sofortiger Wirkung zu widerrufen oder zu ändern, wenn die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nicht mehr besteht oder sich die gesetzliche Grundlage für die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses ändert.

(10) Kosten
Nach dem aktuellen Personalstand ist davon auszugehen, dass ca. 95.000 € jährlich an Haushaltsmitteln benötigt werden.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen empfiehlt dem Gemeinderat die Verwaltung zu beauftragen, für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 die in der Beschlussvorlage ausgeführten Regelungen zur Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses ab dem 01.06.2020 zu vollziehen.
Die dafür notwendigen Finanzmittel sollen in die Haushaltsplanung 2020 aufgenommen werden und der Finanzplan 2021, 2022 angepasst werden.
Die Verwaltung wird gebeten, im 2. Quartal 2021 einen Sachstandsbericht vorzulegen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Bei Umsetzung des Fahrtkostenzuschusses wie im Sachverhalt aufgezeigt, ist mit jährlichen Mehrkosten von 95.000,00 €uro zur rechnen. Dies sollte im Verwaltungshaushalt für die Haushaltsplanung 2020 mit 42.500 € und für die Finanzplanung 2021,2022 mit 95.000 € mit gesonderter Haushaltsstelle eingestellt werden.

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6. Arbeitgeberleistung - Antrag des Personalrats - Sachzulage "Mittagessen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö vorberatend 6

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 09.12.2019 stellt der Personalrat der Gemeinde Kirchheim b. München folgenden Antrag:
Zahlung einer Sachzulage an alle Mitarbeiter der Gemeinde Kirchheim b. München bis zu einer Höhe von 44 Euro pro Monat in Form von 2 Euro Gutscheinen pro Arbeitstag.
Information aus der Verwaltung:
Die Gemeinde Kirchheim b. München stellt ihren Beschäftigten Getränke, wie Kaffee und Wasser unentgeltlich zur Verfügung, welche steuerrechtlich als Aufmerksamkeit gewertet werden und deshalb steuerfrei bleiben.

Eine Prüfung des Antrages hat Folgendes ergeben:
Der Vorschlag des Personalrats „Gutscheine“ in Höhe von 2,00 Euro analog dem Geschenkgutschein auszuteilen, kann aus steuerrechtlichen Gründen nicht realisiert werden.
Die Gutscheine müssen ausschließlich an Unternehmen gekoppelt sein, wie Bäcker, Metzger, Supermarkt, Kiosk oder Restaurant, um gewährleisten zu können, dass damit Lebensmittel für den unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind, gekauft werden.
Durch die Begrenzung des steuerpflichtigen Betrags auf den Wert der Essensmarke von 2,00 Euro sind weitere Besonderheiten zu beachten:
Grundsätzlich gilt der Sachbezugswert 2020 für ein Mittag- oder Abendessen von 3,40 Euro und
Frühstück von 1,80 Euro.
Liegt die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung unter dem Wert der Essensmarke, ist die Differenz zum Sachbezugswert zu versteuern.
Liegt die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung über dem Wert der Essensmarke, ist der Wert der Essensmarke zu versteuern.
Somit müsste bei jeder eingelösten Essensmarke von jedem Beschäftigten diese lohnsteuerrechtliche Prüfung durch die Verwaltung vorgenommen werden.
Bei einer derzeitigen Vollbeschäftigtenzahl von 87 Mitarbeitern und 73 Teilzeitbeschäftigten, wäre der Verwaltungsaufwand für die monatliche Bereitstellung und Abrechnung der Essensmarken und die Vertragsbindung und -abwicklung der Kooperationspartner sehr hoch.
Eine Prüfung, ob dies mit dem derzeitigen Personalstamm im Referat übernommen werden kann, müsste vorgenommen werden.
Durch die Einführung würden jährl. Mehrkosten nur für alle Vollzeitbeschäftigten ~ 40.000 Euro
bzw. für alle Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ~ 80.000 Euro entstehen. Zusätzlich sollten noch Personalmehrkosten eingeplant werden und im Stellenplan zusätzliche Stunden  für die Abwicklung eingeplant werden.

Beschlussvorschlag

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen empfiehlt dem Gemeinderat, den Antrag auf Sachzulage des Personalrats statt zu geben.

Die notwendigen Finanzmittel und die Stellenmehrung werden im Haushalt 2020 aufgenommen und die Finanzplanung der kommenden Jahre angepasst.

Die Verwaltung wird beauftragt, Regelungen für die Gewährung dieser Sachzulage zu erstellen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

ja

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö beschließend 7
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8. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö 8

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

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8.1. 02. FWBA vom 17.12.2018 - öffentlich

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ausschuss f. Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen (Gemeinde Kirchheim b. München) 01. Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Beteiligungen 13.01.2020 ö 8.1

Beschlussvorschlag

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54 Abs. 2 GO als genehmigt.

Dokumente
Download 02. FWBA vom 17.12.2018 - Niederschrift - öffentlich.pdf

Datenstand vom 09.01.2020 12:02 Uhr