Der Stadtrat beschließt den vorliegenden Entwurf der 3. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor als Satzung.
Der nachfolgende Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.
3. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren
für die Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor
(Gebührensatzung Stadtsing- und Musikschule Kolbermoor)
Aufgrund der Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Änderungssatzung:
§ 1 Änderung
1. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erhalten folgende Fassungen:
(1) Für Familien, bei denen zwei oder mehr Kinder ein Instrumental-Hauptfach belegen, gelten folgende Ermäßigungen auf die Unterrichtsgebühren:
für das 2. Kind: 25%
für das 3. Kind: 50% (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25%).
ab dem 4. Kind: frei (Ausnahme: Gastschülerinnen/Gastschüler nur 25%).
(2) unverändert
(3) Es wird eine Sozialermäßigung auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren auf schriftlichen Antrag gewährt.
a) Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,
? die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) oder
? die Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.
b) Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für Schülerinnen und Schüler oder deren Unterhaltspflichtigen,
? die Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
? die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder
? die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Falls keines der o. g. Kriterien zutrifft, kann in besonderen Härtefällen im Einzelfall eine Ermäßigung gewährt werden.
Diejenigen Schülerinnen und Schüler, die einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistung haben, müssen diese Leistungen vor Erhalt der Sozialermäßigung beantragen. Gewährte Bildungs- und Teilhabeleistungen sind für die Musikschule zu verwenden, sofern sie nicht bereits für andere Teilhabeangebote verwendet werden. Die Teilhabeleistungen werden von der sozialermäßigten Unterrichtsgebühr in Abzug gebracht.
Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt. Bei den unter lit. a und b genannten Bescheiden darf das Bescheiddatum bei Antragstellung für die Sozialermäßigung nicht älter als 4 Wochen sein.
Die Sozialermäßigung gilt nicht für Gastschüler.
2. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Wartungs- und Verwaltungspauschale richtet sich nach dem Wert des entliehenen Instrumentes und ist wie folgt gestaffelt:
Wert des Instrumentes bis 500 € 54 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes bis 1.000 € 108 € pro Schuljahr
Wert des Instrumentes über 1.000 € 165 € pro Schuljahr
Ermäßigungen werden nicht eingeräumt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2016 in Kraft.
Kolbermoor, den …………
Kloo
Erster Bürgermeister