Bebauungsplan Nr. 74 "Brückenstraße - Ost" - Aufstellung eines Bebauungsplanes der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren; Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  1608. Stadtrat, 27.07.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 19.07.2016 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 1608. Stadtrat 27.07.2016 ö Beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S.3316) folgende Veränderungssperre:

§ 1 (Anordnung der Veränderungssperre)

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74 „Brückenstraße - Ost“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 (Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre)

Für den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 26. April 2016 maßgebend.

§ 3 (Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre)

(1)        Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2)        Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Stadt Kolbermoor nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt  hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Kolbermoor.

§ 4 (Inkrafttreten)

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs.2 Satz 2 BauGB)

§ 5 (Geltungsdauer)

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre und für die Verlängerung ist § 17 BauGB maßgebend.

Kolbermoor, den

K l o o
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.08.2016 10:58 Uhr