Plakatierverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1702. Stadtrat, 22.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.1.2
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 4.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der neuen Plakatierungsverordnung mit nachfolgendem Wortlaut.

Die Hinweise werden insofern ergänzt, dass privatrechtlich geregelte Werbeflächen Bestandsschutz genießen, solange durch sie keine Beeinträchtigung des Ortsbildes erfolgt.



Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

der Stadt Kolbermoor

(Plakatierungsverordnung)



Aufgrund des Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Verordnung:



§ 1 Beschränkung von Anschlägen auf bestimmte Flächen

(1)        Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen mit Genehmigung der Stadt Kolbermoor Anschläge in der Öffentlichkeit nur an den hierfür von der Stadt Kolbermoor zum Anschlag bestimmten und in der Anlage aufgeführten Flächen angebracht werden.

(2)        Vor Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie vor Bürgerentscheiden werden von der Stadt Kolbermoor Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind.


§ 2 Begriffsbestimmung

(1)        Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Bäumen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum - aus wahrgenommen werden können.

(2)        Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.


§ 3 Ausnahmen

(1)        Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden.

(2)        Von den Beschränkungen nach § 1 ebenfalls ausgenommen sind Wahlplakate und ähnliche Werbemittel, die außerhalb der von der Stadt Kolbermoor zum Anschlag bestimmten Plakatsäulen und Anschlagtafeln (§ 1 Abs. 2), insbesondere an beweglichen Wahlplakatständern angebracht worden sind, in folgendem Umfang:
a)          Bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen und Kommunalwahlen die jeweils zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Wahltermin.
b)          Bei Volksbegehren die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller für einen Zeitraum von vier Wochen  vor dem Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten.
c)          Bei Bürgerbegehren die jeweiligen vertretungsberechtigten Personen für einen Zeitraum von sechs Wochen ab Anzeige bei der Gemeinde.
d)          Bei Volks- und Bürgerentscheiden die jeweiligen politischen Parteien und Wählergruppen sowie die jeweiligen Antragstellerinnen und Antragsteller und vertretungsberechtigten Personen der zur Abstimmung zugelassenen Begehren für einen Zeitraum von sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.

Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl/Abstimmung wieder entfernt werden.

(3)        Im Übrigen kann die Stadt Kolbermoor in besonderen Fällen – insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse – im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 1 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt werden.


§ 4
Beseitigung und Ersatzvornahme

(1)        Sind Plakate, Plakatständer oder –tafeln unter Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Verordnung angebracht oder aufgestellt, sind der Plakatierer und der Verantwortliche für die Veranstaltung, für die geworben wird, als Gesamtschuldner zur Beseitigung verpflichtet.

(2)        Kommt der Verantwortliche im Sinne des Abs. 1 seiner Pflicht zur Beseitigung nicht unverzüglich nach, werden die Plakate durch die Stadt beseitigt. Die Kosten der Beseitigung werden einem Verantwortlichen nach Abs. 1 auferlegt.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt oder anbringen lässt.


§ 6
Inkrafttreten – Geltungsdauer - Außerkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)        Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
(3)        Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten vom 01.12.2007 außer Kraft.


Kolbermoor, den ………….

STADT KOLBERMOOR


Peter Kloo
Erster Bürgermeister


Anlage
zur Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten der Stadt Kolbermoor (Plakatierungsverordnung)

Für das Anbringen von Anschlägen und Plakaten in der Stadt Kolbermoor stehen folgende Werbeflächen zur Verfügung:

Nr.        Standort        Anschlagtafeln
1.        Angerbauerstr.        Ecke Friedrich-Ebert-Str.
2.        Hasslerstr.        am Parkplatz (öfftl. WC)
3.        Edmund-Bergmann-Platz        an der Rosenheimer Str.
4.        Rudolf-Hausenblas-Str.        am Beginn, bei der Wertstoffinsel
5.        Bergstr.        gegenüber Tonwerkunterführung
6.        Flurstr.        Nähe Sportplatz
7.        Am Graben        Ecke Karolinenstr.
8.        Heubergstr.        Ecke Dr.-Chr.-Junkenitz-Str.
9.        Albert-Schalper-Str.        Ecke Jahnstr. (an der Wertstoffinsel)
10.        Albert-Schalper-Str.        Ecke Königsseestr.
11.        Am Rothbachl        Wertstoffinsel bei ALDI
12.        Pullach        am Feuerwehrhaus
13.        Aiblinger Str.        am BMX-Platz
14.        Carl-Jordan-Str.        Ecke Dr.-Max-Hofmann-Str.
15.        Geigelsteinstr.        am Wertstoffhof
16.        Filzenstr.        Ecke Kolberstr.
17.        Siedlerplatz        Ecke Rudolf-Hausenblas-Str.
18.        Aiblinger Str.        Bushaltestelle, gegenüber Seiderer
19.        Obere Mangfallstr.        Grünfläche am Freibad
20.        Pf.-Moosleitner-Str.        am öfftl. Parkplatz

21.        Hasslerstr.        Plakatwand vor der Tonwerkunterführung        
22.        Hasslerstr.        Plakatsäule am Parkplatz        




Hinweise zur Plakatierungsverordnung

1.        Vor dem Anbringen von Anschlägen in der Öffentlichkeit (Plakate, Banner, etc.) ist die Genehmigung bei der Stadt Kolbermoor -Ordnungsamt- zu beantragen.
Örtlichen Vereinen wird die Plakatierung unbefristet (auf Widerruf) genehmigt.

2.        Grundsätzlich sollten sich die Genehmigungen auf örtliche Vereine, örtliche Veranstaltung und überörtliche Veranstaltung von überregionaler Bedeutung beschränken.

3.        Die vorgegebenen bzw. vereinbarten Standorte sind einzuhalten

4.        Grundsätzlich sind die vorhandenen Anschlagtafeln zu verwenden. In besonderen Fällen können auch Plakatierungen an weiteren vereinbarten Flächen vorgenommen werden.

5.        Es werden max. 20 Plakate und max. 5 Großaufsteller genehmigt.

6.        Bei Plakaten o. ä. muss der Genehmigungsaufkleber der Stadt Kolbermoor eindeutig erkennbar angebracht werden.

7.        Die Anschläge dürfen grundsätzlich frühestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden. Spätestens 1 Woche nach der Veranstaltung sind die Anschläge (inkl. Befestigungsmaterial) zu entfernen, ansonsten erfolgt die kostenpflichtige Entfernung durch die Stadt Kolbermoor.

8.        Die Plakate dürfen nicht reflektierend sein.

9.        Beschädigte Plakate sind unverzüglich zu entfernen.

10.        Die Plakate an den Anschlagtafeln dürfen die Größe DIN A2 nicht überschreiten.

11.        Die Stadt Kolbermoor behält sich vor, die Plakatierung, die auf eindeutig unmoralische, jugendgefährdende, die Völkerverständigung verletzende Veranstaltungen hinweisen oder gegen die Grundsätze der Verfassung verstoßen, zu untersagen.

12.        Für die Plakatierungserlaubnis werden Gebühren erhoben: Derzeit pro Plakat 1,00 € und pro Großaufsteller 5,00 €.
Für Kolbermoorer Vereine, Verbände oder sonstige örtliche Organisatoren ist die Plakatierung kostenlos.

13.        Wildes (nicht genehmigtes) Plakatieren ist nicht erlaubt. Dies betrifft sowohl öffentliche Flächen wie auch Privatflächen, soweit diese öffentlich eingesehen werden können.

14.        Die Beseitigung von nicht genehmigten Plakaten bzw. Anschlägen kann von der Stadt Kolbermoor vom Verantwortlichen gefordert werden.

15.        Kommt der Verantwortliche der Beseitigung nicht nach, werden die Plakate bzw. Anschläge von der Stadt Kolbermoor kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten werden nach Aufwand berechnet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

Datenstand vom 09.03.2017 16:07 Uhr