Hauslärmverordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1702. Stadtrat, 22.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1702. Hauptausschuss 15.02.2017 ö 2.1.3
Stadtrat 1702. Stadtrat 22.02.2017 ö Beschließend 4.3

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt den Erlass einer neuen Hauslärmverordnung mit der Regelung, in den Sommermonaten die Ruhezeit um 20.00 Uhr beginnen zu lassen, mit folgendem Wortlaut:


Verordnung
über die Vermeidung ruhestörenden Hauslärms
der Stadt Kolbermoor
(HauslärmV)

Aufgrund von Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 8. Oktober 1974 (BayRS 2129-1-1-UG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. August 2016 (GVBl S. 248), erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Verordnung:

§ 1   Zeitliche Beschränkung von ruhestörenden Haus- oder Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag
  • in der Zeit vom 1. April bis 30. September eines Jahres
zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie
  • in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eines jeden Jahres
zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 14:00 und 19:00 Uhr und
  • ganzjährig an Samstagen zwischen 08:00 und 18:00 Uhr ausgeführt werden.
An Sonn- und Feiertagen sind ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten grundsätzlich nicht erlaubt.


§ 2   Begriff der ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten

(1)        Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im oder außerhalb des Hauses (z. B. im Hof oder im Garten) anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Hausarbeiten sind insbesondere

1.        das Au sklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,

2.        das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz und die Benutzung von Bohr-, Fräs-, Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten.

(2)        Ruhestörende Gartenarbeiten sind alle in Gärten oder Grünanlagen anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören.
Dazu gehören insbesondere Arbeiten unter Benutzung von technischen Geräten i. S. v. Abs. 1 Nr. 2 und von motorbetriebenen Gartengeräten (z. B. Rasenmäher, Laubsauger oder Blasgeräte).
(3)        Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- oder Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- oder Gartenbesitzern (einschließlich Hausmeistern oder Hausverwaltern) durchgeführt werden, auch wenn damit ausnahmsweise gewerblich tätige Dritte beauftragt sind.
Ausgenommen sind Arbeiten, die nach Art und Umfang typischerweise von darauf ausgerichteten Gewerbetreibenden oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.
(4)        Den zeitlichen Einschränkungen gemäß § 1 unterliegen nicht Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.


§ 3   Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte

(1)        Bei der Benutzung von Musikinstrumenten und von Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräten ist die Lautstärke so zu gestalten, dass andere nicht erheblich belästigt werden.
(2)        In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr darf die Nachtruhe durch die Benutzung dieser Instrumente und Geräte nicht gestört werden, es sei denn, dass die Störung auch unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor nächtlichem Lärm objektiv als zumutbar anzuerkennen ist.


§ 4   Haustierhaltung

(1)        Haustiere sind so zu halten, dass die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch den von diesen Tieren erzeugten Lärm beeinträchtigt wird.
(2)        Um Schutz vor unnötigen Störungen sind Haustiere, deren Geräusche geeignet sind auf die Nachbarschaft einzuwirken, insbesondere Hunde, während der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr so in geschlossenen Räumen zu halten oder zu beaufsichtigen, dass keine Belästigung entstehen kann.

§ 5   Ausnahmen

Die Stadt Kolbermoor kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 1 bis 4 zulassen, wenn ein Bedürfnis auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Lärm anzuerkennen ist.


§ 6   Zuwiderhandlungen

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 Euro gelegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.        ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten gemäß § 2 Abs. 1 -3 außerhalb der in       § 1 festgelegten Zeiten durchführt,

2.        entgegen dem Verbot in § 3 in ruhestörender Weise Musikinstrumente, Tonübertagungs- oder Tonwiedergabegeräte benutzt,

3.        Haustiere entgegen den Verboten in § 4 hält.




§ 7   Inkrafttreten  –  Geltungsdauer  -   Außerkrafttreten

(1)        Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)        Diese Verordnung gilt 20 Jahre.
(3)        Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10.02.1997 außer Kraft.


Kolbermoor, …………….
STADT KOLBERMOOR


Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt, dass die Ruhezeit an Vortagen vor gesetzlichen Feiertagen um 18.00 Uhr beginnt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 19

Datenstand vom 09.03.2017 16:07 Uhr