Bebauungsplan Nr. 80 "Filzenstraße West I" - Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan nach § 14 BauGB zur Sicherung der Planung


Daten angezeigt aus Sitzung:  1805. Stadtrat, 25.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 17.04.2018 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 1805. Stadtrat 25.04.2018 ö Beschließend 3.4

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458) für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80 „Filzenstraße West I“.

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 16.04.2018, der Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich grenzt im östlichen Bereich an die Filzenstraße und im westlichen Bereich an das Tonwerksweiher-Gelände. Im nördlichen Bereich liegt die Grenze des Geltungsbereichs an den südlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Fl.Nrn. 741/3 und 741/16 je Gem. Kolbermoor. Im südlichen Bereich grenzt der bestehende Bebauungsplan Nr. 6 „Bergsiedlung II“ an. Der Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplanes umfasst somit folgende Grundstücke:
Fl.Nrn.: 714/12, 714/61, 714/62, 714/63, 714/64, 714/65, 715/4, 715/7, 715/9, 715/10, 716/5/, 716/7, 716/8, 716/9, 716/10, 716/11, 716/22, 716/23, 716/24, 717/3, 717/4, 717/5, 717/6 und 717/50 je Gem. Kolbermoor

§ 2
Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.

  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Die Satzung tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung der Bebauungsplan Nr. 80 „Filzenstraße West I“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Stadt Kolbermoor kann die Frist um ein Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Stadt Kolbermoor die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB).

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für den dadurch entstandenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung bei der Stadt Kolbermoor (Bauverwaltung) beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB).


K l o o
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.05.2018 11:30 Uhr