Änderung der Wasserabgabesatzung (WAS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  1810. Stadtrat, 21.11.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1809. Hauptausschuss 14.11.2018 ö Vorberatend 2.1.3
Stadtrat 1810. Stadtrat 21.11.2018 ö Beschließend 3.2

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Änderung des § 19 der WAS zum Einsatz elektronischer Wasserzähler durch Satzung wie folgt:

Dritte Satzung zur Änderung der
Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor (WAS)

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO)   – erlässt die Stadt Kolbermoor folgende

Satzung

§ 1
Änderung


Die Wasserabgabesatzung der Stadt Kolbermoor – zuletzt geändert durch Satzung vom 10.12.2001 –  wird wie folgt geändert:


§ 19 Wasserzähler:
  • Abs. 1 a wird neu eingefügt und
  • Abs. 4 wie folgt geändert

(1a) Die Stadt ist berechtigt, einen defekten oder nach eichrechtlichen Vorschriften zu wechselnden Wasserzähler durch einen elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul zu ersetzen. Mithilfe dieser elektronischen Funkwasserzähler dürfen verbrauchsbezogene und trinkwasserhygienisch relevante Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Es dürfen insbesondere folgende Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden:


  • Zählernummer;
  • Aktueller Zählerstand;
  • Verbrauchssummen für Tage, Wochen, Monate und Jahre;
  • Durchflusswerte;
  • die Wasser- und Umgebungstemperatur für bestimmte Zeitpunkte;
  • Betriebs- und Ausfallzeiten;
  • Speicherung von Alarmcodes (z. B. Leckage- und Rückflusswerte).

Die in einem elektronischen Wasserzähler mit Funkmodul gespeicherten Daten dürfen durch Empfang des Funksignals turnusmäßig (in der Regel einmal jährlich) ausgelesen werden, soweit dies zur Abrechnung oder Zwischenabrechnung erforderlich ist. Sie dürfen in gleicher Weise anlassbezogen ausgelesen werden, soweit dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich ist. Zu anderen Zwecken ist eine Auslesung der gespeicherten Daten auch durch Empfang des Funksignals, nicht zulässig. Ausgelesene Daten dürfen nur zu den Zwecken von Satz 4 und Satz 5 genutzt oder verarbeitet werden. Die in einem solchen Zähler gespeicherten Daten sind spätestens nach 500 Tagen zu löschen. Nach Satz 5 ausgelesene Daten sind, soweit sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens aber 5 Jahre nach ihrer Auslesung zu löschen. Dem Einbau und Betrieb solcher Zähler kann ein Betroffener über den aus dieser Satzung oder aus der Gebührensatzung heraus Berechtigten und Verpflichteten nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz schriftlich widersprechen.

(4) Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.“


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.


Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor

Kloo
1.Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2018 08:28 Uhr