Der Stadtrat der Stadt Kolbermoor schließt sich den Ausführungen und der Empfehlung der Verwaltung an und beschließt die Verlängerung der Veränderungssperre nachfolgenden Inhalts:
„Satzung
über die Verlängerung der Veränderungssperre der Stadt Kolbermoor im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 76 „Harthausener Straße West“;
Gemarkung Harthausen
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 BauGB erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:
§ 1
Die mit Satzungsbeschluss vom 26.04.2017 erlassene und am 06.05.2015 in Kraft getretene Veränderungssperre im Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 76 „Harthausener Straße West“ wird um ein Jahr verlängert.
Der räumliche Geltungsbereich der Verlängerung entspricht dem in der Satzung vom 06.05.2017 festgelegten und umfasst daher die Grundstücke Fl.Nrn. 459/2, 554/1, 629, 629/1, 629/2, 632, 632/1, 632/2, 632/3, 632/4, 632/5, 632/6, 632/7, 636, 636/2, 636/3, 636/4, 637, 637/1, 638/2, 638/3, 638/4, 638/5, 638/6, 638/7, 638/8, 639/4, 640/6, 645, 645/3, 645/6, 645/7, 645/8, 645/9, 645/12, 645/13, 645/14, 645/15 und 645/16 jeweils der Gemarkung Harthausen.
Für den räumlichen Geltungsbereich der verlängerten Veränderungssperre ist ebenfalls der Lageplan vom 14.02.2017 maßgebend, der bereits Bestandteil der vorherigen Satzung war.
§ 2
Die Satzung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB).
Hinweis
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor (Siegel)
Peter Kloo
Erster Bürgermeister