Erlass einer Satzung über die Hausnummerierung der Stadt Kolbermoor (Hausnummernsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2002. Stadtrat, 19.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 2002. Hauptausschuss 12.02.2020 ö Vorberatend 2.3
Stadtrat 2002. Stadtrat 19.02.2020 ö Beschließend 5

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Kolbermoor beschließt folgende Satzung:


Satzung über die Hausnummerierung der Stadt Kolbermoor
(Hausnummernsatzung)

Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und aufgrund von Art. 52 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-B) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 364 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) i. V. mit § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) folgende
Satzung

§ 1
Geltungsbereich, Zweck
  1. Die Satzung gilt für alle im Stadtgebiet befindlichen Grundstücke und Gebäude.
  2. Hausnummern dienen der Orientierung in der Stadt. Sie gewährleisten einen effektiven Einsatz von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Polizei. Sie erleichtern postalische Zustellungen und dienen der Zuordnung eines Gebäudes für Zwecke des Meldewesens sowie des Gewerbewesens.

§ 2
Zuteilung
  1. Hausnummern werden auf Antrag oder von Amts wegen durch die Stadt zugeteilt.
  2. Die Stadt kann eine neue Hausnummer zuteilen, insbesondere bei baulichen Änderungen.
  3. Wird ein Antrag nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit eines Gebäudes gestellt, so teilt die Stadt eine Hausnummer von Amts wegen zu.
  4. Für Gebäude, die von einer generellen Umnummerierung betroffen sind, werden die neuen Hausnummern grundsätzlich von Amts wegen zugeteilt.
  5. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Beibehaltung einer bestimmten Hausnummer.

§ 3
Grundsätze der Zuteilung
  1. Jedes zur selbstständigen Nutzung bestimmte Gebäude erhält eine Hausnummer, auch wenn sich mehrere Gebäude auf demselben Grundstück befinden.
  2. Mehrere zur gemeinsamen Nutzung bestimmte Gebäude werden zu einem Anwesen zusammengefasst und erhalten eine gemeinsame Hausnummer, auch wenn sie sich auf verschiedenen Grundstücken befinden.

  1. Besitzt ein Gebäude mehrere selbstständige Haupteingänge,  wie z.B. bei Wohnblöcken oder Geschäftsgebäuden, so kann jedem Gebäudeteil eine Hausnummer zugeteilt werden. Gleiches gilt für selbstständig genutzte Rückgebäude und Seitengebäude.
  2. Unbebauten Grundstücken und Betriebsstätten, in denen keine Arbeitskräfte tätig sind sowie geringfügigen Bauwerken, die ausschließlich Nichtwohnzwecken dienen, werden Hausnummern nur zugeteilt, wenn der Zweck der Hausnummerierung dies erfordert.
  3. Die Zuteilung der Hausnummern erfolgt Grundsätzlich vom Stadtkern nach außen.
  4. Bereits vergebene Hausnummern genießen Bestandsschutz. In begründeten Einzelfällen ist eine Abweichung möglich.

§ 4
Form und Sichtbarkeit
  1. Die Hausnummer muss an der Straßenseite des Gebäudes, in unmittelbarer Nähe zum Hauseingang angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung der Hausnummer an der, dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes zur Straßenseite hin zu erfolgen.
  2. Befindet sich vor dem Gebäude ein Vorgarten, ein Nebengebäude, eine Garage oder ein Carport, so kann die Hausnummer auch am Eingang des Vorgartens bzw. dem Nebengebäude, der Garage oder dem Carport zweckentsprechend angebracht werden, sofern dadurch eine bessere Sichtbarkeit von der Straße aus erreicht werden kann.
  3. Sind Hauseingänge von Rückgebäuden oder Seitengebäuden von der Straße aus nicht deutlich zu erkennen, so sind zusätzliche Hinweisschilder oder mit einem Hinweis versehene Hausnummern an den straßenseitigen Zugängen/Zufahrten anzubringen.
  4. Die Hausnummer muss von der Straße aus, zu der das Gebäude zugeteilt ist, deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder oder Schutzdächer usw. behindert werden.
  5. Die Hausnummernschilder müssen stets in gut lesbarem Zustand erhalten werden. Schwer leserlich oder unleserlich gewordene Schilder sind zu erneuern.
  6. Die Hausnummer ist so anzubringen, dass sie auch von fahrenden Fahrzeugen aus, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Feuerwehr, Rettungsdiensten und Polizei, eine einwandfreie Orientierung ermöglicht.

§ 5
Fristen
  1. Die Hausnummer muss bei einer Neu- oder Wiedererrichtung eines Gebäudes spätestens bei Bezugsfertigkeit, im Übrigen binnen vier Wochen nach der Zuteilung durch die Stadt, angebracht werden.

§ 6
Kosten, Verpflichtungen, Anordnungen
  1. Der Grundstückseigentümer ist zur Beschaffung, Anbringung, Instandhaltung und Erneuerung der Hausnummern- und Hinweisschilder auf seine Kosten verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Stadt eine neue Hausnummer zuteilt.
  2. Der Grundstückseigentümer ist dafür verantwortlich, dass den Verpflichtungen nach dieser Satzung nachgekommen wird.
  3. Ist ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so treffen diese Verpflichtungen an seiner Stelle den Erbbauberechtigten oder den Nießbraucher.
  4. Die Stadt kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Satzung Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Kolbermoor, den



K l o o
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.02.2020 15:02 Uhr