Bebauungsplanes Nr. 92 "Zentrum West / Rainerstraße" - Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan gem. § 14 BauGB zur Sicherung der Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  2101. Stadtrat, 27.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2101. Bauausschuss 19.01.2021 ö Vorberatend 2.4
Stadtrat 2101. Stadtrat 27.01.2021 ö Beschließend 3.3

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Kolbermoor beschließt den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98)  für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 92 „Zentrum West / Rainerstraße“ als Satzung.

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung für die Grundstücke Fl.Nrn. 117 T, 151 T, 153 T, 154, 154/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 158/1, 159, 160, 160/1, 161, 161/1, 162, 163, 164, 164/2, 164/3, 164/4 und 165 der Gemarkung Kolbermoor wird eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 11.01.2021 (Anlage) maßgebend. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke:

Fl.Nrn. 117 T, 151 T, 153 T, 154, 154/2, 154/3, 155, 156, 157, 158, 158/1, 159, 160, 160/1, 161, 161/1, 162, 163, 164, 164/2, 164/3, 164/4 und 165

§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

  1. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

  1. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegend öffentliche Belange entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Kolbermoor.

§ 4
Inkrafttreten der Veränderungssperre

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 5
Geltungsdauer der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Die Stadt  Kolbermoor kann die Satzung um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr gem. § 17 Abs. 1 und 2 BauGB verlängern.

Hinweis gem. § 18 Abs. 3 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Der Entschädigungsberechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Kolbermoor beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde (§ 18 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Das Erlöschen eines Entschädigungsanspruches richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor
                                       (Siegel)

Peter Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 25, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.02.2021 10:52 Uhr